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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 162 -
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Seite - 162 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 162 er sich nicht darauf berufen und der Vertrag bleibe gültig; ist der andere Teil dafür verantwortlich, sei der Vertrag nichtig. Diese Irrtumslehre liegt dem Entwurf (III 1,18 u. 2176) und der Urfassung von § 871 ABGB zugrunde.77 Die zweite der heute in § 871 Abs 1 ABGB enthaltenen Anfechtungsalternativen dürfte eine geistige Frucht von Schüler sein: Dieser weist bereits in der ersten Auflage ohne erkennbares Vorbild darauf hin, dass der Irrtumsveranlassung durch den anderen Teil jener Fall gleichzuhalten ch schon zur Zeit der Abschließung des Vertrages aus der Willenserklärung, oder aus der Natur der Sache offenbar 78 Die so gedachte Anfechtungsalternative findet sich in der Urfassung des ABGB in § 876.79 Sie wurde im Zuge der III. TN aus systematischen Gründen in § 871 aufgenommen.80 B. Zur Einführung der dritten Anfechtungsalternative im Rahmen der III. Teilnovelle Auch die Möglichkeit einer Anfechtung von Rechtsgeschäften, weil der Irrtum ist ein Resultat der III. TN. Im HHB (257) liest man dazu: Gehalt der letzten Worte der in § 156 der Novelle vorgeschlagenen Fassung des § 871: Eine bisher fehlende Ergänzung, nicht eigentlich eine Einschränkung, sondern Fortbildung des Gedankens des Vertrauensschutzes, dahin, daß der Empfänger der irrigen Erklärung den Irrenden nicht beim Worte nehmen kann, wenn ihm der Irrtum zwar nicht, wie § 876 sagte, wurde, d.h. bevor er im Vertrauen auf die Erklärung gehandelt oder sich eingerichtet hatte anders als in diesem Sinne werde verstanden werden (s 36 gegen I, 12, 23, Die Erläuterungen sind für das Verständnis der dritten Anfechtungsalternative essentiell: Erst durch Lektüre der Materialien erhellt, wel meint; nämlich jenen, in dem das Geschäft noch ist. Aufgrund der Vagheit des Gesetzeswortlauts überrascht es nicht, dass die Formulierung des Novellenentwurfs, der 76 der andern Partei vorzüglich gerichtet und auch erkläret worden ist, betroffen, so kann der Irregeführte durch ein, so geartetes V Versprechens für ungiltig gehalten werden, wenn der versprechende Theil allein Schuld an seinem Irrthum war. Er muß alsdann die Folgen seiner Unwissenheit und seines nachlässigen Benehmens um so mehr selbst tragen, als ihm auch frei 77 sache, oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt worden; so entsteht 78 AaO 146 f (§ 100). Näher zu Zeillers Irrtumslehre , in Forschungsband Zeiller 163 ff. 79 80 871 und 876
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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