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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 162 -
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Page - 162 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 162 er sich nicht darauf berufen und der Vertrag bleibe gĂŒltig; ist der andere Teil dafĂŒr verantwortlich, sei der Vertrag nichtig. Diese Irrtumslehre liegt dem Entwurf (III 1,18 u. 2176) und der Urfassung von § 871 ABGB zugrunde.77 Die zweite der heute in § 871 Abs 1 ABGB enthaltenen Anfechtungsalternativen dĂŒrfte eine geistige Frucht von SchĂŒler sein: Dieser weist bereits in der ersten Auflage ohne erkennbares Vorbild darauf hin, dass der Irrtumsveranlassung durch den anderen Teil jener Fall gleichzuhalten ch schon zur Zeit der Abschließung des Vertrages aus der WillenserklĂ€rung, oder aus der Natur der Sache offenbar 78 Die so gedachte Anfechtungsalternative findet sich in der Urfassung des ABGB in § 876.79 Sie wurde im Zuge der III. TN aus systematischen GrĂŒnden in § 871 aufgenommen.80 B. Zur EinfĂŒhrung der dritten Anfechtungsalternative im Rahmen der III. Teilnovelle Auch die Möglichkeit einer Anfechtung von RechtsgeschĂ€ften, weil der Irrtum ist ein Resultat der III. TN. Im HHB (257) liest man dazu: Gehalt der letzten Worte der in § 156 der Novelle vorgeschlagenen Fassung des § 871: Eine bisher fehlende ErgĂ€nzung, nicht eigentlich eine EinschrĂ€nkung, sondern Fortbildung des Gedankens des Vertrauensschutzes, dahin, daß der EmpfĂ€nger der irrigen ErklĂ€rung den Irrenden nicht beim Worte nehmen kann, wenn ihm der Irrtum zwar nicht, wie § 876 sagte, wurde, d.h. bevor er im Vertrauen auf die ErklĂ€rung gehandelt oder sich eingerichtet hatte anders als in diesem Sinne werde verstanden werden (s 36 gegen I, 12, 23, Die ErlĂ€uterungen sind fĂŒr das VerstĂ€ndnis der dritten Anfechtungsalternative essentiell: Erst durch LektĂŒre der Materialien erhellt, wel meint; nĂ€mlich jenen, in dem das GeschĂ€ft noch ist. Aufgrund der Vagheit des Gesetzeswortlauts ĂŒberrascht es nicht, dass die Formulierung des Novellenentwurfs, der 76 der andern Partei vorzĂŒglich gerichtet und auch erklĂ€ret worden ist, betroffen, so kann der IrregefĂŒhrte durch ein, so geartetes V Versprechens fĂŒr ungiltig gehalten werden, wenn der versprechende Theil allein Schuld an seinem Irrthum war. Er muß alsdann die Folgen seiner Unwissenheit und seines nachlĂ€ssigen Benehmens um so mehr selbst tragen, als ihm auch frei 77 sache, oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzĂŒglich gerichtet und erklĂ€rt worden; so entsteht 78 AaO 146 f (§ 100). NĂ€her zu Zeillers Irrtumslehre , in Forschungsband Zeiller 163 ff. 79 80 871 und 876
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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