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ALJ 2021 Kepplinger 162
er sich nicht darauf berufen und der Vertrag bleibe gĂŒltig; ist der andere Teil dafĂŒr
verantwortlich, sei der Vertrag nichtig. Diese Irrtumslehre liegt dem Entwurf (III 1,18
u. 2176) und der Urfassung von § 871 ABGB zugrunde.77
Die zweite der heute in § 871 Abs 1 ABGB enthaltenen Anfechtungsalternativen dĂŒrfte eine
geistige Frucht von SchĂŒler sein: Dieser weist bereits in der ersten Auflage
ohne erkennbares Vorbild
darauf hin, dass der Irrtumsveranlassung durch den anderen Teil jener Fall gleichzuhalten
ch schon zur Zeit der
AbschlieĂung des Vertrages aus der WillenserklĂ€rung, oder aus der Natur der Sache offenbar
78 Die so gedachte Anfechtungsalternative findet sich in der Urfassung des ABGB
in § 876.79 Sie wurde im Zuge der III. TN aus systematischen GrĂŒnden in § 871
aufgenommen.80
B. Zur EinfĂŒhrung der dritten Anfechtungsalternative im Rahmen der
III. Teilnovelle
Auch die Möglichkeit einer Anfechtung von RechtsgeschÀften, weil der Irrtum
ist ein Resultat der III. TN. Im HHB (257) liest man dazu:
Gehalt der letzten Worte der in § 156 der Novelle vorgeschlagenen Fassung des § 871: Eine
bisher fehlende ErgÀnzung, nicht eigentlich eine EinschrÀnkung, sondern Fortbildung des
Gedankens des Vertrauensschutzes, dahin, daà der EmpfÀnger der irrigen ErklÀrung den
Irrenden nicht beim Worte nehmen kann, wenn ihm der Irrtum zwar nicht, wie § 876 sagte,
wurde, d.h. bevor er im Vertrauen auf die ErklÀrung gehandelt oder sich eingerichtet hatte
anders als in diesem Sinne werde
verstanden werden (s 36 gegen I, 12, 23,
Die ErlĂ€uterungen sind fĂŒr das VerstĂ€ndnis der dritten Anfechtungsalternative essentiell: Erst
durch LektĂŒre der Materialien erhellt, wel
meint; nÀmlich jenen, in dem das GeschÀft noch ist. Aufgrund der Vagheit des
Gesetzeswortlauts ĂŒberrascht es nicht, dass die Formulierung des Novellenentwurfs, der
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der andern Partei vorzĂŒglich gerichtet und auch erklĂ€ret worden ist, betroffen, so kann der IrregefĂŒhrte durch ein, so
geartetes V
Versprechens fĂŒr ungiltig gehalten werden, wenn der versprechende Theil allein Schuld an seinem Irrthum war. Er muĂ
alsdann die Folgen seiner Unwissenheit und seines nachlÀssigen Benehmens um so mehr selbst tragen, als ihm auch frei
77 sache, oder
eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzĂŒglich gerichtet und erklĂ€rt worden; so entsteht
78 AaO 146 f (§ 100). NÀher zu Zeillers Irrtumslehre , in Forschungsband Zeiller 163 ff.
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871 und 876
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Austrian Law Journal
Volume 2/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2021
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 48
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal