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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 165 -
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ALJ 2021 Redintegration 165 Weshalb es nach römischem Recht unzulässig war, einen Kaufvertrag konsensual aufzuheben, wenn dieser nicht war, wird in der Sekundärliteratur unterschiedlich erklärt: 101 und 102 führen die Einschränkung darauf zurück, dass die klassischen Juristen scharf zwischen dem rechtsbegründenden Akt (bei der der erzielte Konsens) und den daraus resultierenden Obligationen unterschieden. Während die Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers va103 durch ein 104 werden konnten, habe ein tsache des Kontraktsschlusses als tatsächlichen Vorgang ungeschehen [gemacht]; er beseitigt aber 105 Samt ihrer Wurzel konnte man eine nur dann aufheben, wenn sie war106). 107 erklärt die Restriktion historisch; nämlich als Fortwirkung eines Rechtsgedankens aus der vorklassischen Zeit, in welcher der Barkauf als Ritualakt angesehen wurde, der einmal korrekt gesetzt nicht mehr aus der Welt geschaffen werden konnte. 108 und 109 weisen darauf hin: Die Verbindlichkeiten aus einer erlöschen mit ihrer Erfüllung. Danach sei für einen kein Aufhebungsgegenstand mehr vorhanden gewesen. Dem folgt 110, der eine plausible Erklärung nachliefert, weshalb auf Basis dieser Deutung auch (teilweise) einseitige Erfüllung von Kaufverträgen deren konsensuale Aufhebung ließ nicht zu, daß aus einer auf wechselseitige Befreiung gerichteten Vereinbarung nur eine Partei den Vorteil 111 Welcher dieser Ansichten beizupflichten ist, kann im Rahmen dieser Abhandlung dahingestellt bleiben. Zu beachten ist jedoch, dass bereits die römischen Juristen wie 112 nachgewiesen hat die Möglichkeit zuließen, den Status eines Kaufvertrags als 101 Contrarius consensus, SZ 42 (1921) 68 (70 f, 90). 102 Rechtsakt 45-47. 103 Daneben bestand die Möglichkeit, die Verbindlichkeiten von Verkäufer und Käufer durch eine zu tilgen; allerdings war die Tilgungswirkung einer solchen nach ihrer Formel nicht auf einzelne Klagen beschränkt, sondern umfasste sämtliche Ansprüche einer Person gegen eine andere (s zur Formel: Flor. D. 46,4,18,1; Inst. 3,29,2; eingehend zur angesprochenen Rechtsfigur , Stipulatio Aquiliana: Textgestalt und Tragweite der Aquilianischen Ausgleichsquittung im klassischen römischen Recht [1972] passim). 104 Freilich nur in einem untechnischen Sinn, weil ein die Verbindlichkeit bekanntlich nicht tilgt, sondern wegen seiner honorarrechtlichen Natur bloß Exzeptionswirkungen entfaltete. Allerdings fallen sowohl die Klage des Verkäufers ( ) als auch jene des Käufers ( ) in die Kategorie der , deren Formeln die (bzw ) inhärent war, sodass man sich im Ergebnis einer Tilgungswirkung annähert (s zu all dem mit Quellen- und Literaturbelegen: , Römisches Privatrecht I² 642 [§ 150 II.3.b]). 105 , Rechtsakt 46; ebenso , SZ 42, 71 f. 106 Im Ansatz bereits , Die Kündigung nach deutschem und österreichischem Recht, JherJb 76 (1926) 317 (376). Die ohne Quellenbeleg aufgestellte Hypothese des Autors, dass dem römischen Recht der Gedanke einer rückwirkenden Aufhebung von Obligationen gemeinhin fremd gewesen sei, trifft jedoch nicht zu. 107 In FS Wesener 308; ebenso Nachw zu dieser Ansicht bei , Contrarius consensus 58 FN 5. 108 Die formlose Vereinbarung der Aufhebung eines Vertragsverhältnisses im römischen Recht, SZ 44 (1924) 1 (34, 58). 109 Das sogenannte Synallagma in den Konsensualkontrakten des klassischen römischen Rechts (1965) 80. 110 Contrarius consensus 57-60. 111 , Contrarius consensus 59. Diese Ansicht findet in Pomp. D. 18,5,1 eine Stütze. 112 , Contrarius consensus 44-
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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