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ALJ 2021 Redintegration 169
: Die widersprüchlich anmutende Quellenlage führt darauf zurück, dass die
römischen Juristen die rechtliche Bedeutung von Irrtümern nach dem Prinzip von Treu und
Glauben und deshalb stark einzelfallbezogen beurteilt hätten.135 Auf Basis der
entwickelt er die These, dass Irrende ihre Fehlvorstellung (sofern diese vom Vertragspartner
nicht
Disharmonie von äußerer Erklärung und innerer Absicht der anderen Partei erkennbar ist,
136
Bezugnehmend auf die oben geschilderte Kritik an der Erklärungstheorie
formuliert einen weiteren Leitsatz: Eine Anfechtung von Verträgen wegen Irrtums
soll auch möglich sein, solange Geschäfte
137 Auch
hier stützt sich der Pandektist auf die : Es liege eine Schikane darin, wenn der
Gegner bei einem Sich-Versprechen oder Sich-Verschreiben des anderen Teils eine
rechtzeitige erfolgte Selbstberichtigung nicht zulässt.138
3. Position zur legislativen Behandlung des wesentlichen Irrtums
Lehre zur Selbstberichtigung fand bei Anklang. Allerdings
richtete der Präsident des österr Reichsgerichts (1881 - 1913) diese in seiner bereits zitierten
Arbeit (s Pkt III.B.) über die legislative Behandlung des wesentlichen Irrtums139 neu aus: Wie
schickt sich auch an, die Frage nach der Anfechtbarkeit von Verträgen
wegen Irrtums nach der zu beurteilen.140 Dabei sei jedoch stärker zu beachten,
dass niemand auf .141 Ein
des Vertrags verlassen und im Vertrauen darauf weitere vermögensrechtliche Dispositionen
getr
ausreichend, wenn der Irrende dem anderen Teil das negative Vertragsinteresse ersetzt.142
Dieser Zugang prägt auch 143,
dass dieser unter Berufung auf aus Gründen der rechtsfortbildend
für das ABGB befürwortet. Kritik ernten Überlegungen jedoch deshalb, weil es
unbillig sei, dem Irrenden die Möglichkeit zu verwehren, den Zustand nachträglich
135 JherJb 20, 27 ff.
136 , JherJb 20, 41 f; s auch noch 48. verschweigt nicht, dass seine These weitgehend der Regelung des
§ 876 aF ABGB entspricht (aaO 71). Er erachtet das Irrtumsrecht der Urfassung des ABGB als gelungen.
137 , JherJb 20, 42.
138 , Werk und Wille bei dem sogenannten stillschweigenden Konsens, AcP 72 (1888) 161 (214 inkl FN 41).
139 Grünhuts Zeitschrift 15 (1888) 673-689.
140 , Grünhuts Zeitschrift 15, 678.
141 , Grünhuts Zeitschrift 15, 679. Dort auch zum Nachfolgenden.
142 Aus diesem Grund übte (System des österr Privatrechts II³ [1868] 123 ff) bereits davor heftige Kritik am Irrtumsrecht
143 Grünhuts Zeitschrift 15, 680 f.
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Austrian Law Journal
Band 2/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 48
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal