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ALJ 2021 Kepplinger 170
wiederherzustellen.144
welche der Gegner im Vertrauen auf den Scheincontract trifft, um den Irrenden am Vertrag
festzuhalten und zur vollständigen Erfüllung desselben zu ve 145 Um Unbilligkeiten zu
vermeiden, befürwortet die Möglichkeit des Irrenden, den Zustand
recht deutlich, dass nur das negative Vertragsinteresse allen Eventualitäten gerecht zu
146 Damit verwendet das Recht der Selbstberichtigung
jedoch in Wahrheit als Vehikel, um das ihm unliebsame Irrtumsrecht des ABGB
umzugestalten. Zwar legt diese Intention nicht offen. Denkt man seine Argumentation
zu Ende, zeigt sich die Neuausrichtung jedoch relativ deutlich.
E. Finale Betrachtung der Erläuterungen im Herrenhausbericht
Damit ist es an der Zeit, den Blick ein zweites Mal auf die Materialien zur III. Teilnovelle zu
richten: Wie gezeigt, wird die dritte Anfechtungsalternative von § 871 Abs 1 ABGB im HHB als
erläutert.147 Da
aaO die Möglichkeit bejaht, ins Abwicklungsstadium getretene Kontrakte nachträglich durch
Ersatz der getätigten Aufwendungen in den Status zurückzuversetzen, sprechen
die Materialien für die Redintegrationslehre 148 Schenkt man dem
-Zitat Beachtung, scheint es gleichsam fragwürdig, wenn der OGH die
Redintegrationsthese in 1 Ob 650/51149
Herrenhauses für Justizgegenstände, 3. 150
Allerdings ist auch eine andere Textpassage des HHB zu berücksichtigen, der im bisherigen
Diskurs rund um die soweit ersichtlich keine,151 jedenfalls aber nicht jene
Bedeutung beigemessen wird, die ihr zukommt: Nicht im Zusammenhang mit der neu
eingeführten Anfechtungsalternative, sondern bei den allgemeinen Vorbemerkungen zum
Irrtumsrecht heißt es:152
144 Dieses Argument entspricht der oben (Pkt III.C.2) behandelten Ansicht des römischen Juristen . Auch dieser
befürwortet unter Berufung auf die die Möglichkeit, einen ins Erfüllungsstadium getretenen Kaufvertrag
nachträglich in den Zustand zurückzuversetzen. Es liegt nahe, dass der in seinen Untersuchungen häufig
auf Quellen des römischen Rechts rekurrierte (Beispiele bei , Das Römische Recht in Europa [2012] 358 f) bei seinen
Überlegungen das Fragment D. 2,14,58 vor Augen hatte, ohne es zu zitieren.
145 , Grünhuts Zeitschrift 15, 681.
146 , Grünhuts Zeitschrift 15, 681.
147 HHB 257; s dazu oben Pkt III.B.
148 Zu ihr bereits oben Pkt II.A.
149 OGH 1 Ob 650/51 SZ 24/288.
150 Siehe zu diesem Judikat bereits oben Pkt II.A.
151 Sie wird von keinem jener Autoren, deren Positionen oben unter Pkt II. analysiert wurde, zitiert; geschweige denn näher
behandelt.
152 HHB 256.
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Austrian Law Journal
Band 2/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 48
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal