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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 170 -
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Seite - 170 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 170 wiederherzustellen.144 welche der Gegner im Vertrauen auf den Scheincontract trifft, um den Irrenden am Vertrag festzuhalten und zur vollständigen Erfüllung desselben zu ve 145 Um Unbilligkeiten zu vermeiden, befürwortet die Möglichkeit des Irrenden, den Zustand recht deutlich, dass nur das negative Vertragsinteresse allen Eventualitäten gerecht zu 146 Damit verwendet das Recht der Selbstberichtigung jedoch in Wahrheit als Vehikel, um das ihm unliebsame Irrtumsrecht des ABGB umzugestalten. Zwar legt diese Intention nicht offen. Denkt man seine Argumentation zu Ende, zeigt sich die Neuausrichtung jedoch relativ deutlich. E. Finale Betrachtung der Erläuterungen im Herrenhausbericht Damit ist es an der Zeit, den Blick ein zweites Mal auf die Materialien zur III. Teilnovelle zu richten: Wie gezeigt, wird die dritte Anfechtungsalternative von § 871 Abs 1 ABGB im HHB als erläutert.147 Da aaO die Möglichkeit bejaht, ins Abwicklungsstadium getretene Kontrakte nachträglich durch Ersatz der getätigten Aufwendungen in den Status zurückzuversetzen, sprechen die Materialien für die Redintegrationslehre 148 Schenkt man dem -Zitat Beachtung, scheint es gleichsam fragwürdig, wenn der OGH die Redintegrationsthese in 1 Ob 650/51149 Herrenhauses für Justizgegenstände, 3. 150 Allerdings ist auch eine andere Textpassage des HHB zu berücksichtigen, der im bisherigen Diskurs rund um die soweit ersichtlich keine,151 jedenfalls aber nicht jene Bedeutung beigemessen wird, die ihr zukommt: Nicht im Zusammenhang mit der neu eingeführten Anfechtungsalternative, sondern bei den allgemeinen Vorbemerkungen zum Irrtumsrecht heißt es:152 144 Dieses Argument entspricht der oben (Pkt III.C.2) behandelten Ansicht des römischen Juristen . Auch dieser befürwortet unter Berufung auf die die Möglichkeit, einen ins Erfüllungsstadium getretenen Kaufvertrag nachträglich in den Zustand zurückzuversetzen. Es liegt nahe, dass der in seinen Untersuchungen häufig auf Quellen des römischen Rechts rekurrierte (Beispiele bei , Das Römische Recht in Europa [2012] 358 f) bei seinen Überlegungen das Fragment D. 2,14,58 vor Augen hatte, ohne es zu zitieren. 145 , Grünhuts Zeitschrift 15, 681. 146 , Grünhuts Zeitschrift 15, 681. 147 HHB 257; s dazu oben Pkt III.B. 148 Zu ihr bereits oben Pkt II.A. 149 OGH 1 Ob 650/51 SZ 24/288. 150 Siehe zu diesem Judikat bereits oben Pkt II.A. 151 Sie wird von keinem jener Autoren, deren Positionen oben unter Pkt II. analysiert wurde, zitiert; geschweige denn näher behandelt. 152 HHB 256.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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