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ALJ 2021 Kepplinger 170
wiederherzustellen.144
welche der Gegner im Vertrauen auf den Scheincontract trifft, um den Irrenden am Vertrag
festzuhalten und zur vollstĂ€ndigen ErfĂŒllung desselben zu ve 145 Um Unbilligkeiten zu
vermeiden, befĂŒrwortet die Möglichkeit des Irrenden, den Zustand
recht deutlich, dass nur das negative Vertragsinteresse allen EventualitÀten gerecht zu
146 Damit verwendet das Recht der Selbstberichtigung
jedoch in Wahrheit als Vehikel, um das ihm unliebsame Irrtumsrecht des ABGB
umzugestalten. Zwar legt diese Intention nicht offen. Denkt man seine Argumentation
zu Ende, zeigt sich die Neuausrichtung jedoch relativ deutlich.
E. Finale Betrachtung der ErlÀuterungen im Herrenhausbericht
Damit ist es an der Zeit, den Blick ein zweites Mal auf die Materialien zur III. Teilnovelle zu
richten: Wie gezeigt, wird die dritte Anfechtungsalternative von § 871 Abs 1 ABGB im HHB als
erlÀutert.147 Da
aaO die Möglichkeit bejaht, ins Abwicklungsstadium getretene Kontrakte nachtrÀglich durch
Ersatz der getĂ€tigten Aufwendungen in den Status zurĂŒckzuversetzen, sprechen
die Materialien fĂŒr die Redintegrationslehre 148 Schenkt man dem
-Zitat Beachtung, scheint es gleichsam fragwĂŒrdig, wenn der OGH die
Redintegrationsthese in 1 Ob 650/51149
Herrenhauses fĂŒr JustizgegenstĂ€nde, 3. 150
Allerdings ist auch eine andere Textpassage des HHB zu berĂŒcksichtigen, der im bisherigen
Diskurs rund um die soweit ersichtlich keine,151 jedenfalls aber nicht jene
Bedeutung beigemessen wird, die ihr zukommt: Nicht im Zusammenhang mit der neu
eingefĂŒhrten Anfechtungsalternative, sondern bei den allgemeinen Vorbemerkungen zum
Irrtumsrecht heiĂt es:152
144 Dieses Argument entspricht der oben (Pkt III.C.2) behandelten Ansicht des römischen Juristen . Auch dieser
befĂŒrwortet unter Berufung auf die die Möglichkeit, einen ins ErfĂŒllungsstadium getretenen Kaufvertrag
nachtrĂ€glich in den Zustand zurĂŒckzuversetzen. Es liegt nahe, dass der in seinen Untersuchungen hĂ€ufig
auf Quellen des römischen Rechts rekurrierte (Beispiele bei , Das Römische Recht in Europa [2012] 358 f) bei seinen
Ăberlegungen das Fragment D. 2,14,58 vor Augen hatte, ohne es zu zitieren.
145 , GrĂŒnhuts Zeitschrift 15, 681.
146 , GrĂŒnhuts Zeitschrift 15, 681.
147 HHB 257; s dazu oben Pkt III.B.
148 Zu ihr bereits oben Pkt II.A.
149 OGH 1 Ob 650/51 SZ 24/288.
150 Siehe zu diesem Judikat bereits oben Pkt II.A.
151 Sie wird von keinem jener Autoren, deren Positionen oben unter Pkt II. analysiert wurde, zitiert; geschweige denn nÀher
behandelt.
152 HHB 256.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2021
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2021
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Location
- Graz
- Date
- 2021
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 48
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal