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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 170 -
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Page - 170 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 170 wiederherzustellen.144 welche der Gegner im Vertrauen auf den Scheincontract trifft, um den Irrenden am Vertrag festzuhalten und zur vollstĂ€ndigen ErfĂŒllung desselben zu ve 145 Um Unbilligkeiten zu vermeiden, befĂŒrwortet die Möglichkeit des Irrenden, den Zustand recht deutlich, dass nur das negative Vertragsinteresse allen EventualitĂ€ten gerecht zu 146 Damit verwendet das Recht der Selbstberichtigung jedoch in Wahrheit als Vehikel, um das ihm unliebsame Irrtumsrecht des ABGB umzugestalten. Zwar legt diese Intention nicht offen. Denkt man seine Argumentation zu Ende, zeigt sich die Neuausrichtung jedoch relativ deutlich. E. Finale Betrachtung der ErlĂ€uterungen im Herrenhausbericht Damit ist es an der Zeit, den Blick ein zweites Mal auf die Materialien zur III. Teilnovelle zu richten: Wie gezeigt, wird die dritte Anfechtungsalternative von § 871 Abs 1 ABGB im HHB als erlĂ€utert.147 Da aaO die Möglichkeit bejaht, ins Abwicklungsstadium getretene Kontrakte nachtrĂ€glich durch Ersatz der getĂ€tigten Aufwendungen in den Status zurĂŒckzuversetzen, sprechen die Materialien fĂŒr die Redintegrationslehre 148 Schenkt man dem -Zitat Beachtung, scheint es gleichsam fragwĂŒrdig, wenn der OGH die Redintegrationsthese in 1 Ob 650/51149 Herrenhauses fĂŒr JustizgegenstĂ€nde, 3. 150 Allerdings ist auch eine andere Textpassage des HHB zu berĂŒcksichtigen, der im bisherigen Diskurs rund um die soweit ersichtlich keine,151 jedenfalls aber nicht jene Bedeutung beigemessen wird, die ihr zukommt: Nicht im Zusammenhang mit der neu eingefĂŒhrten Anfechtungsalternative, sondern bei den allgemeinen Vorbemerkungen zum Irrtumsrecht heißt es:152 144 Dieses Argument entspricht der oben (Pkt III.C.2) behandelten Ansicht des römischen Juristen . Auch dieser befĂŒrwortet unter Berufung auf die die Möglichkeit, einen ins ErfĂŒllungsstadium getretenen Kaufvertrag nachtrĂ€glich in den Zustand zurĂŒckzuversetzen. Es liegt nahe, dass der in seinen Untersuchungen hĂ€ufig auf Quellen des römischen Rechts rekurrierte (Beispiele bei , Das Römische Recht in Europa [2012] 358 f) bei seinen Überlegungen das Fragment D. 2,14,58 vor Augen hatte, ohne es zu zitieren. 145 , GrĂŒnhuts Zeitschrift 15, 681. 146 , GrĂŒnhuts Zeitschrift 15, 681. 147 HHB 257; s dazu oben Pkt III.B. 148 Zu ihr bereits oben Pkt II.A. 149 OGH 1 Ob 650/51 SZ 24/288. 150 Siehe zu diesem Judikat bereits oben Pkt II.A. 151 Sie wird von keinem jener Autoren, deren Positionen oben unter Pkt II. analysiert wurde, zitiert; geschweige denn nĂ€her behandelt. 152 HHB 256.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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