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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 171 -
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ALJ 2021 Redintegration 171 Diese allgemeinen Ausführungen beantworten die Frage, ob die im römischen Recht anerkannte und von für das Recht der Selbstberichtigung befürwortete Option, den Zustand eines Geschäfts als nachträglich wiederherzustellen, Eingang ins Irrtumsrecht des ABGB gefunden hat: Zwar befand sich das deutsche BGB 1888 als seine These publizierte noch im Entwurfsstadium.153 verfolgte also anders als der zitierte Passus suggeriert gewiss nicht die Absicht, die §§ 871, 876 ABGB an die einschlägigen Bestimmungen des BGB anzupassen. Allerdings betonen die Mitglieder des Herrenhauses zu Recht, dass Lehre zur Selbstberichtigung in Kombination mit der von ihm befürworteten Redintegrationsmöglichkeit154 im Ergebnis weitgehend dem System der zwischenzeitlich kodifizierten §§ 119, 122 BGB entspricht. Damit lässt sich der Wille des historischen Gesetzgebers wie folgt rekonstruieren: Man positivierte in § 871 ABGB zwar das Recht der Selbstberichtigung ;155 zugleich sprach man sich jedoch gegen die Möglichkeit aus, Rechtsgeschäfte nachträglich durch Ersatz des Vertrauensschadens in den Zustand zurückzuversetzen. 156 Diese Erkenntnis lässt auch die restriktiveren Redintegrationslehren in einem anderen Licht erscheinen. IV. Stellungnahme zur beweglichen Redintegrationslehre von Wie gezeigt, befürwortet bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine Redintegration nach Maßgabe eines : Sie sei erstens umso eher zu befürworten, je verlässlicher sich der Vertrauensschaden des Anfechtungsgegners ermitteln lasse, und zweitens umso eher, je gravierender eine etwaige Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung zulasten des Irrenden ausfällt.157 Diese Position scheint schon allein deshalb fragwürdig, weil sie zwar in eingeschränkter Form, aber eben doch eine Rechtsfigur bejaht, die der Gesetzgeber nicht ins ABGB eingeführt hat. Im Übrigen scheinen auch die beiden Kriterien angreifbar. A. Zum Kriterium der Feststellbarkeit des Vertrauensschadens Nach 158 Fraglich ist zunächst, ob die befürchteten 153 Der erste Entwurf des BGB wurde bekanntlich im Dezember 1887 veröffentlicht. Ausführlich zur Entwicklung des Irrtumsrechts des BGB von der Einsetzung der ersten Kommission am 17. September 1874 bis zum Inkrafttreten des BGB: , Irrtum 607-698. 154 Die freilich selbst nicht so bezeichnet. 155 HHB 257. 156 HHB 256. 157 Dazu oben Pkt II.B. 158 in FS H. Stoll 135.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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