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Austrian Law Journal, Band 2/2021
Seite - 172 -
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Seite - 172 - in Austrian Law Journal, Band 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 172 Probleme tatsächlich auftreten würden: Da der Vertragsschluss den Zustand nicht beseitigt, weist 159 Davon abgesehen, entspräche das ersatzfähige negative Vertragsinteresse jedoch weitgehend dem Vertrauensschaden iS von § 122 BGB.160 Die Redintegration würde also sofern sie vom Gesetzgeber normiert worden wäre eher nicht am praktischen Problem scheitern, dass sich der Vertrauensschaden nicht hinreichend klar bestimmen lässt. Das vom deutschen Gesetzgeber gewählte Modell scheint zu funktionieren. Dessen ungeachtet mutet das Kriterium deshalb merkwürdig an, weil es die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast betreffend zu einer im Erkenntnisverfahren führen dürfte. Es eröffnet dem Anfechtungsgegner im verlässlich feststellen. Praktisch gedacht würde der Anfechtungsgegner dazu verleitet, einen möglichst komplexen Vertrauensschaden vorzubringen,161 den er unter Beweis stellen könne, sodass sein negatives Vertragsinteresse nicht sicher feststellbar sei. Wie sollen Gerichte die Richtigkeit eines solchen Vorbringens überprüfen? Das Kriterium der Feststellbarkeit des negativen Vertragsinteresses des Anfechtungsgegners würde trotz Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht der Parteien (§ 178 Abs 1 ZPO) und diskretionärer Gewalt des Richters (§ 183 Abs 1 ZPO162) wohl zu erheblichen praktischen Problemen führen. B. Zur irrtumsbedingten Äquivalenzstörung 1. Abgrenzungsprobleme Die zweite Voraussetzung einer Redintegration nach Lehre hat bereits 163 hinweist. Mangels gesetzlicher Anhaltspunkte könnte auch dieses Kriterium zu Rechtsunsicherheit führen. Allerdings wurzeln die Probleme tiefer. 159 in FS H. Stoll 135. Demgegenüber sind nach § 122 BGB Aufwendungen anlässlich des Vertragsschlusses ersatzfähig (s für die ganz hA nur in Säcker/Rixecker et al, Münchener Kommentar zum BGB I8 [2018] § 122 Rz 17; in J. von Staudingers [Begr], Kommentar zum BGB, Allgemeiner Teil I [2017] § 122 Rz 13). 160 Näher zum Umfang des in § 122 BGB normierten Ersatzanspruchs in MüKomm, BGB I8 § 122 Rz 17-19; in , BGB (2017) § 122 Rz 13-16. 161 Als Schadenspositionen kommen zB in Betracht: Schadenersatzansprüche, denen der Anfechtungsgegner selbst ausgesetzt ist, weil er infolge der Irrtumsanfechtung seine eigenen Vertragspflichten im Verhältnis zu einem Dritten nicht erfüllen kann; der Nachteil, der daraus resultiert, dass er es im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts unterlassen hat, ein anderes Geschäft abzuschließen; die Mehrkosten eines erforderlichen Deckungsgeschäfts; usw. 162 Näher zu beiden Aspekten bspw in Fasching/Konecny, ZPO II/3³ (2015) § 183 Rz 1 f; , Grundriss des österr Zivilprozessrechts9 (2017) Rz 404. 163 Irrtumsanfechtung 129.
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Austrian Law Journal Band 2/2021
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2021
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Ort
Graz
Datum
2021
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
48
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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