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ALJ 2021 Kepplinger 180
In Summe zeigt sich Folgendes: Zwar sind bei unentgeltlichen Geschäften kraft der
Verweisungsnorm des § 901 Satz 3 ABGB auch Motivirrtümer beachtlich. Es liegen jedoch
keine Regelungen vor, die eine weitergehende Auflockerung der Vertrauenstheorie in
Richtung Willensdoktrin rechtfertigen würden. Damit fehlt eine gesetzliche Wertung, wonach
Altruisten Motiv-, Erklärungs- oder Geschäftsirrtümer qua Redintegration geltend machen
könnten. Das Gesetz normiert ein anderes Schutzkonzept.
3. Übereilungsschutz von Personen, die sich einseitig verpflichten
Das ABGB trägt den Besonderheiten der Willensbildung bei einseitig verpflichtenden
Geschäften durch einen Übereilungsschutz Rechnung. Altruistisch handelnde Personen
werden regelmäßig nicht durch ein formloses Versprechen verpflichtet: So sind bspw
Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe nicht klagbar (§ 943 ABGB), sofern darüber
kein Notariatsakt errichtet wurde (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG207). Auch werden Leihgeber nicht
durch formlose Willenseinigung, sondern erst durch die tatsächliche208) Übergabe des
Leihstücks verpflichtet (§ 971 ABGB; Realvertrag). Unentgeltliche Darlehensverträge sind gem
§ 984 Abs 1 ABGB aus Gründen des Übereilungsschutzes209 ohne Übergabe der Sachen
nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Auch
Bürgschaftserklärungen210 sind gem § 1346 Abs 2 ABGB aus Gründen des
Übereilungsschutzes schriftformgebunden. Die Judikatur wendet die Bestimmung auf
interzessionarische Garantien211 und Schuldbeitritte212 analog an. Schließlich bedürfen
unentgeltliche Aufträge nach weit verbreiteter Ansicht der Schriftform, wenn der Mandatar
auf seinen Aufwandersatzanspruch (§ 1014 ABGB) verzichtet.213 Die von der Rsp bejahte
Formfreiheit eines unentgeltlichen Schulderlasses wird vonseiten des Schrifttums mit
gewichtigen Argumenten kritisiert.214
Die demonstrativ dargestellten Regelungen verdeutlichen die allgemeine Wertung, dass
mündliche Willenserklärungen keine klagbaren Obligationen begründen, wenn der
Erklärende altruistisch handelt. Dazu soll es erst nach hinreichender Prüfung der Sachlage,
207 Die Bestimmung ist auch auf Schenkungen von obligatorischen Rechten (insb Forderungsrechten) anzuwenden (s dazu nur
in , ABGB-ON1.02 § 1392 [2017] Rz 6; in Schwimann/Kodek, ABGB VI4 [2016] § 1392 Rz 15).
208 Ein bloßes Besitzkonstitut reicht dafür anders als eine nicht aus ( in , ABGB-
ON1.05 [2018] § 971 Rz 1 mwN).
209 ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 9; / in KBB6 § 984 ABGB Rz 6.
210 Sie werden zumindest was das Verhältnis zum Gläubiger angeht idR unentgeltlich abgegeben.
211 Siehe aus der stRsp, die in der Lehre allgemein gebilligt wird, nur OGH 1 Ob 595/92 ÖBA 1993/146 ( ); 8 Ob 259/98s
ecolex 1999, 541 ( ).
212 So die jüngere Rsp: s dazu nur die Leitentscheidung OGH 4 Ob 205/09i JBl 2010, 509 ( ) = ÖBA 2010/1650
( );
213 So bspw in Klang/Gschnitzer, ABGB IV/1² 599 f mit Nachw zu älteren Literaturstimmen in FN 165;
in Rummel, ABGB3 § 938 Rz 3; , Die Form des dreipersonalen Pfandverhältnisses, JBl 2005, 545 (559);
anders jedoch in , ABGB-ON1.03 (2017) § 1005 Rz 3; / in
Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ (2019) § 1005 ABGB Rz 11 (jeweils unter Berufung auf die freilich für sich betrachtet
fragwürdige Ansicht zur Formlosigkeit von unentgeltlichen Schulderlässen; s dazu sogleich im Fließtext mit Nachw in FN
214). Vgl in diesem Zusammenhang auch in KBB6
überprüfungsbedürftiger Ansicht besteht auch für
rechtspolitische Kritik am fehlenden Formgebot für unentgeltliche Aufträge (wegen der Nähe zur Schenkung sowie der gleich
gelagerten Übereilungsgefahr) bei / , Gesetzliche Formgebote für Rechtsgeschäfte auf dem Prüfstand
(2001) 65 f.
214 Siehe nur , Die zivilrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen, in Handbuch der
Familienverträge2 (1985) 59 (77 f); in Rummel, ABGB II/33 (2002) § 1444 Rz 8.
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Austrian Law Journal
Band 2/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 48
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal