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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 180 -
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Page - 180 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Kepplinger 180 In Summe zeigt sich Folgendes: Zwar sind bei unentgeltlichen Geschäften kraft der Verweisungsnorm des § 901 Satz 3 ABGB auch Motivirrtümer beachtlich. Es liegen jedoch keine Regelungen vor, die eine weitergehende Auflockerung der Vertrauenstheorie in Richtung Willensdoktrin rechtfertigen würden. Damit fehlt eine gesetzliche Wertung, wonach Altruisten Motiv-, Erklärungs- oder Geschäftsirrtümer qua Redintegration geltend machen könnten. Das Gesetz normiert ein anderes Schutzkonzept. 3. Übereilungsschutz von Personen, die sich einseitig verpflichten Das ABGB trägt den Besonderheiten der Willensbildung bei einseitig verpflichtenden Geschäften durch einen Übereilungsschutz Rechnung. Altruistisch handelnde Personen werden regelmäßig nicht durch ein formloses Versprechen verpflichtet: So sind bspw Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe nicht klagbar (§ 943 ABGB), sofern darüber kein Notariatsakt errichtet wurde (§ 1 Abs 1 lit d NotAktsG207). Auch werden Leihgeber nicht durch formlose Willenseinigung, sondern erst durch die tatsächliche208) Übergabe des Leihstücks verpflichtet (§ 971 ABGB; Realvertrag). Unentgeltliche Darlehensverträge sind gem § 984 Abs 1 ABGB aus Gründen des Übereilungsschutzes209 ohne Übergabe der Sachen nur wirksam, wenn der Darlehensgeber seine Vertragserklärung schriftlich abgibt. Auch Bürgschaftserklärungen210 sind gem § 1346 Abs 2 ABGB aus Gründen des Übereilungsschutzes schriftformgebunden. Die Judikatur wendet die Bestimmung auf interzessionarische Garantien211 und Schuldbeitritte212 analog an. Schließlich bedürfen unentgeltliche Aufträge nach weit verbreiteter Ansicht der Schriftform, wenn der Mandatar auf seinen Aufwandersatzanspruch (§ 1014 ABGB) verzichtet.213 Die von der Rsp bejahte Formfreiheit eines unentgeltlichen Schulderlasses wird vonseiten des Schrifttums mit gewichtigen Argumenten kritisiert.214 Die demonstrativ dargestellten Regelungen verdeutlichen die allgemeine Wertung, dass mündliche Willenserklärungen keine klagbaren Obligationen begründen, wenn der Erklärende altruistisch handelt. Dazu soll es erst nach hinreichender Prüfung der Sachlage, 207 Die Bestimmung ist auch auf Schenkungen von obligatorischen Rechten (insb Forderungsrechten) anzuwenden (s dazu nur in , ABGB-ON1.02 § 1392 [2017] Rz 6; in Schwimann/Kodek, ABGB VI4 [2016] § 1392 Rz 15). 208 Ein bloßes Besitzkonstitut reicht dafür anders als eine nicht aus ( in , ABGB- ON1.05 [2018] § 971 Rz 1 mwN). 209 ErläutRV 650 BlgNR 24. GP 9; / in KBB6 § 984 ABGB Rz 6. 210 Sie werden zumindest was das Verhältnis zum Gläubiger angeht idR unentgeltlich abgegeben. 211 Siehe aus der stRsp, die in der Lehre allgemein gebilligt wird, nur OGH 1 Ob 595/92 ÖBA 1993/146 ( ); 8 Ob 259/98s ecolex 1999, 541 ( ). 212 So die jüngere Rsp: s dazu nur die Leitentscheidung OGH 4 Ob 205/09i JBl 2010, 509 ( ) = ÖBA 2010/1650 ( ); 213 So bspw in Klang/Gschnitzer, ABGB IV/1² 599 f mit Nachw zu älteren Literaturstimmen in FN 165; in Rummel, ABGB3 § 938 Rz 3; , Die Form des dreipersonalen Pfandverhältnisses, JBl 2005, 545 (559); anders jedoch in , ABGB-ON1.03 (2017) § 1005 Rz 3; / in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ (2019) § 1005 ABGB Rz 11 (jeweils unter Berufung auf die freilich für sich betrachtet fragwürdige Ansicht zur Formlosigkeit von unentgeltlichen Schulderlässen; s dazu sogleich im Fließtext mit Nachw in FN 214). Vgl in diesem Zusammenhang auch in KBB6 überprüfungsbedürftiger Ansicht besteht auch für rechtspolitische Kritik am fehlenden Formgebot für unentgeltliche Aufträge (wegen der Nähe zur Schenkung sowie der gleich gelagerten Übereilungsgefahr) bei / , Gesetzliche Formgebote für Rechtsgeschäfte auf dem Prüfstand (2001) 65 f. 214 Siehe nur , Die zivilrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Angehörigen, in Handbuch der Familienverträge2 (1985) 59 (77 f); in Rummel, ABGB II/33 (2002) § 1444 Rz 8.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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