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ALJ 2021 Redintegration 181
und damit nach Möglichkeit unter richtigen Prämissen kommen. Auf der Kehrseite der
Medaille werden jedoch auch altruistisch handelnde Personen, die sich in Entsprechung des
jeweiligen Übereilungsschutzes verpflichten, .
Kontrahieren sie unter falschen Prämissen, fällt das in ihren Risikobereich. Sie können das
Geschäft nur dann wegen Irrtums anfechten, wenn eine der drei Alternativen des § 871 Abs
1 ABGB erfüllt ist. Die Möglichkeit einer Redintegration ist dem ABGB auch bei einseitig
verpflichtenden Geschäften fremd.
VI. Gesamtergebnis
Die rechtliche Kategorie rührt aus dem römischen Recht her. Die antiken Juristen
sahen in ihr eine Grenze für die konsensuale Aufhebung von Kauf- und Werkverträgen. In der
Spätpandektistik wurde die aus dem Kontext der privatautonomen
Beendigungsfreiheit gelöst, und von als Instrumentarium des Irrtumsrechts
implementiert. Nicht zuletzt wegen der wertungsmäßigen Nähe von
irrtumsrechtlichem Gesamtkonzept zur Vertrauenstheorie des ABGB sprach sich für
Gesetzgeber der III. TN folgte ihm, was zur Einführung der dritten Anfechtungsalternative von
§ 871 ABGB führte. Demgegenüber lehnte die Kommission für Justizgegenstände die von
ebenfalls befürwortete Möglichkeit, den Zustand durch Ersatz des
negativen Vertragsinteresses wiederherzustellen, ab.
Diese Entscheidung gilt es zu respektieren: Sie sollte nicht dadurch aufgeweicht werden, dass
man in Fällen grober irrtumsbedingter Äquivalenzstörungen zulässt. Gegen
die entsprechende Lehre von sprechen nicht nur drohende
Abgrenzungsprobleme. Sie ist va deshalb fragwürdig, weil sie die gesetzliche Relation
zwischen Äquivalenzprinzip und Vertrauensschutz eigenmächtig verschiebt. Für die
Irrtumsanfechtung von unentgeltlichen Geschäften ist Folgendes festzuhalten: Diese können
mit nur dann nach § 871 Abs 1 ABGB angefochten werden, wenn eine der drei
Alternativen der Norm erfüllt ist. Zwar wird die Vertrauenstheorie für sie wegen der
Beachtlichkeit von Motivirrtümern aufgelockert. Eine weitergehende Aufweichung in Richtung
Willenstheorie im Wege einer Redintegrationsmöglichkeit findet jedoch auch bei
unentgeltlichen Geschäften keine Stütze im Gesetz.
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Austrian Law Journal
Band 2/2021
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2021
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Ort
- Graz
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 48
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal