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Austrian Law Journal, Volume 2/2021
Page - 181 -
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Page - 181 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2021

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ALJ 2021 Redintegration 181 und damit nach Möglichkeit unter richtigen Prämissen kommen. Auf der Kehrseite der Medaille werden jedoch auch altruistisch handelnde Personen, die sich in Entsprechung des jeweiligen Übereilungsschutzes verpflichten, . Kontrahieren sie unter falschen Prämissen, fällt das in ihren Risikobereich. Sie können das Geschäft nur dann wegen Irrtums anfechten, wenn eine der drei Alternativen des § 871 Abs 1 ABGB erfüllt ist. Die Möglichkeit einer Redintegration ist dem ABGB auch bei einseitig verpflichtenden Geschäften fremd. VI. Gesamtergebnis Die rechtliche Kategorie rührt aus dem römischen Recht her. Die antiken Juristen sahen in ihr eine Grenze für die konsensuale Aufhebung von Kauf- und Werkverträgen. In der Spätpandektistik wurde die aus dem Kontext der privatautonomen Beendigungsfreiheit gelöst, und von als Instrumentarium des Irrtumsrechts implementiert. Nicht zuletzt wegen der wertungsmäßigen Nähe von irrtumsrechtlichem Gesamtkonzept zur Vertrauenstheorie des ABGB sprach sich für Gesetzgeber der III. TN folgte ihm, was zur Einführung der dritten Anfechtungsalternative von § 871 ABGB führte. Demgegenüber lehnte die Kommission für Justizgegenstände die von ebenfalls befürwortete Möglichkeit, den Zustand durch Ersatz des negativen Vertragsinteresses wiederherzustellen, ab. Diese Entscheidung gilt es zu respektieren: Sie sollte nicht dadurch aufgeweicht werden, dass man in Fällen grober irrtumsbedingter Äquivalenzstörungen zulässt. Gegen die entsprechende Lehre von sprechen nicht nur drohende Abgrenzungsprobleme. Sie ist va deshalb fragwürdig, weil sie die gesetzliche Relation zwischen Äquivalenzprinzip und Vertrauensschutz eigenmächtig verschiebt. Für die Irrtumsanfechtung von unentgeltlichen Geschäften ist Folgendes festzuhalten: Diese können mit nur dann nach § 871 Abs 1 ABGB angefochten werden, wenn eine der drei Alternativen der Norm erfüllt ist. Zwar wird die Vertrauenstheorie für sie wegen der Beachtlichkeit von Motivirrtümern aufgelockert. Eine weitergehende Aufweichung in Richtung Willenstheorie im Wege einer Redintegrationsmöglichkeit findet jedoch auch bei unentgeltlichen Geschäften keine Stütze im Gesetz.
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Austrian Law Journal Volume 2/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
48
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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