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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 179 -
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Seite - 179 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

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ALJ 3/2017 Helmut Koziol 179 sich um einen von niemandem zu verantwortenden Zufall handelt.62 Einige Beispiele zur Veran- schaulichung: Der KlĂ€ger K, ein Bergsteiger, wurde von einem herabfallenden Stein getroffen und verletzt; zur gleichen Zeit flog ein zweiter Stein nur knapp an seinem Kopf vorbei. Aber in dieser Abwandlung des eingangs erwĂ€hnten Beispiels wird der Steinschlag einerseits durch die Sorglosigkeit des Bergsteigers B und andererseits durch eine GĂ€mse ausgelöst; es kann jedoch nicht festgestellt werden, welcher der Steine vom Bergsteiger und welcher von der GĂ€mse losgetreten wurde. Andere Beispiele sind sicherlich praktisch bedeutsamer, insb solche aus dem Bereich der Ă€rztli- chen Fehlbehandlung: Nach der Entlassung aus dem Spital erkrankt K. Es kann nicht festgestellt werden, ob diese Erkrankung auf eine erwiesenermaßen erfolgte Ă€rztliche Fehlbehandlung zu- rĂŒckzufĂŒhren ist oder auf eine ebenfalls nachweisbare krankhafte Anlage des Patienten. Illustrativ ist auch der englische Fall Hotson v. East Berkshire Area Health Authority:  63 Der 13-jĂ€hrige Hotson fiel von einem Baum und erlitt schwere Verletzungen; er hatte selbst bei sofortiger ord- nungsgemĂ€ĂŸer Behandlung nur eine Heilungschance von 25 %. Im Krankenhaus wurde die erfor- derliche Behandlung jedoch erst verspĂ€tet vorgenommen; der Bub blieb lebenslang behindert. Entsprechende Probleme entstehen regelmĂ€ĂŸig dann, wenn der Arzt die Behandlung eines Krebspatienten verspĂ€tet beginnt und daher die Heilungschancen erheblich geringer sind: Es kann dann nicht mehr festgestellt werden, ob der Verzug zum Tod des Patienten gefĂŒhrt hat oder nicht. F. Bydlinski  64 kombiniert seinen Ansatz zur Lösung der FĂ€lle alternativer KausalitĂ€t mit dem Grundgedanken des § 1304 ABGB (  § 254 BGB; Art 44 Abs 1 Schweizerisches Obligationenrecht [OR]  ), der bei Mitverantwortung des GeschĂ€digten eine Schadensteilung vorsieht. Er gelangt damit zu dem Ergebnis, dass der GeschĂ€digte auch bei Konkurrenz eines haftbar machenden Ereignisses mit einem Zufall einen Teil seines Schadens ersetzt bekommen mĂŒsse, den potenziell kausalen SchĂ€diger somit eine Teilhaftung trifft. Gegen die von F. Bydlinski vertretene Gleichstellung jener FĂ€lle, in denen zwei verantwortliche TĂ€ter als SchĂ€diger in Betracht kommen, und jenen, in denen entweder ein verantwortlicher TĂ€ter oder ein Zufall den Schaden herbeigefĂŒhrt hat, könnte eingewendet werden, dass nur im ersten Fall feststehe, dass der GeschĂ€digte keinesfalls selbst den Schaden hĂ€tte tragen mĂŒssen, nicht aber im zweiten Fall  . Daraus wird verschiedentlich geschlossen, dass K kein Teilanspruch einzurĂ€umen sei. Nach einer in vielen Rechtsordnungen verbreiteten Auffassung  65 wĂ€re fĂŒr die SchadenersatzansprĂŒche daher entscheidend, ob der Arzt nachweislich durch seinen Behand- lungsfehler den Gesundheitszustand verschlechtert oder gar den Tod herbeigefĂŒhrt hat. Können die KlĂ€ger die KausalitĂ€t beweisen, so erlangen sie vollen Ersatz; scheitert der Beweis, so erhalten sie nichts. 62 NĂ€heres bei Koziol, Grundfragen Rz 5/86 ff. 63 In 3 WLR 1987, 232. 64 F. Bydlinski, Aktuelle Streitfragen um die alternative KausalitĂ€t, FS Beitzke (1979) 3 (30 ff); F. Bydlinski, Haftungsgrund und Zufall als alternativ mögliche Schadensursachen, FS Frotz (  1993  ) 3. 65 Siehe dazu Faure, Comparative Analysis, in Faure  /  Koziol, Cases on Medical Malpractice in Comparative Perspective (2001) 267 (276 ff).
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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