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ALJ 3/2017 Helmut Koziol 179
sich um einen von niemandem zu verantwortenden Zufall handelt.62 Einige Beispiele zur Veran-
schaulichung:
Der Kläger K, ein Bergsteiger, wurde von einem herabfallenden Stein getroffen und verletzt; zur
gleichen Zeit flog ein zweiter Stein nur knapp an seinem Kopf vorbei. Aber in dieser Abwandlung
des eingangs erwähnten Beispiels wird der Steinschlag einerseits durch die Sorglosigkeit des
Bergsteigers B und andererseits durch eine Gämse ausgelöst; es kann jedoch nicht festgestellt
werden, welcher der Steine vom Bergsteiger und welcher von der Gämse losgetreten wurde.
Andere Beispiele sind sicherlich praktisch bedeutsamer, insb solche aus dem Bereich der ärztli-
chen Fehlbehandlung: Nach der Entlassung aus dem Spital erkrankt K. Es kann nicht festgestellt
werden, ob diese Erkrankung auf eine erwiesenermaßen erfolgte ärztliche Fehlbehandlung zu-
rĂĽckzufĂĽhren ist oder auf eine ebenfalls nachweisbare krankhafte Anlage des Patienten.
Illustrativ ist auch der englische Fall Hotson v. East Berkshire Area Health Authority:  63 Der 13-jährige
Hotson fiel von einem Baum und erlitt schwere Verletzungen; er hatte selbst bei sofortiger ord-
nungsgemäßer Behandlung nur eine Heilungschance von 25 %. Im Krankenhaus wurde die erfor-
derliche Behandlung jedoch erst verspätet vorgenommen; der Bub blieb lebenslang behindert.
Entsprechende Probleme entstehen regelmäßig dann, wenn der Arzt die Behandlung eines
Krebspatienten verspätet beginnt und daher die Heilungschancen erheblich geringer sind: Es
kann dann nicht mehr festgestellt werden, ob der Verzug zum Tod des Patienten gefĂĽhrt hat oder
nicht.
F. Bydlinski  64 kombiniert seinen Ansatz zur Lösung der Fälle alternativer Kausalität mit dem
Grundgedanken des § 1304 ABGB (  § 254 BGB; Art 44 Abs 1 Schweizerisches Obligationenrecht
[OR]  ), der bei Mitverantwortung des Geschädigten eine Schadensteilung vorsieht. Er gelangt damit
zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte auch bei Konkurrenz eines haftbar machenden Ereignisses
mit einem Zufall einen Teil seines Schadens ersetzt bekommen mĂĽsse, den potenziell kausalen
Schädiger somit eine Teilhaftung trifft.
Gegen die von F. Bydlinski vertretene Gleichstellung jener Fälle, in denen zwei verantwortliche
Täter als Schädiger in Betracht kommen, und jenen, in denen entweder ein verantwortlicher
Täter oder ein Zufall den Schaden herbeigeführt hat, könnte eingewendet werden, dass nur im
ersten Fall feststehe, dass der Geschädigte keinesfalls selbst den Schaden hätte tragen müssen,
nicht aber im zweiten Fall  . Daraus wird verschiedentlich geschlossen, dass K kein Teilanspruch
einzuräumen sei. Nach einer in vielen Rechtsordnungen verbreiteten Auffassung 
65 wäre für die
SchadenersatzansprĂĽche daher entscheidend, ob der Arzt nachweislich durch seinen Behand-
lungsfehler den Gesundheitszustand verschlechtert oder gar den Tod herbeigeführt hat. Können
die Kläger die Kausalität beweisen, so erlangen sie vollen Ersatz; scheitert der Beweis, so erhalten
sie nichts.
62 Näheres bei Koziol, Grundfragen Rz 5/86 ff.
63 In 3 WLR 1987, 232.
64 F. Bydlinski, Aktuelle Streitfragen um die alternative Kausalität, FS Beitzke (1979) 3 (30 ff); F. Bydlinski, Haftungsgrund
und Zufall als alternativ mögliche Schadensursachen, FS Frotz (  1993  ) 3.
65 Siehe dazu Faure, Comparative Analysis, in Faure 
/ 
Koziol, Cases on Medical Malpractice in Comparative Perspective
(2001) 267 (276 ff).
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Austrian Law Journal
Volume 3/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 3/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 66
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal