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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 181 -
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ALJ 3/2017 Helmut Koziol 181 der beiden Ereignisse tatsächlich kausal war, jeden Ersatzanspruch verliere oder dass der Schädiger ungeachtet der gar nicht feststehenden Kausalität seines Verhaltens dem Geschädigten vollen Ersatz zu leisten habe. Beides widerspräche aber den tragenden Grundsätzen des österreichischen Schadener- satzrechtes.  “ Die Teilhaftungslösung findet auch international zunehmend Anerkennung.68 Auch die EGTL hat diese Gedanken aufgenommen und in den PETL berücksichtigt (Art 3:10669). Unterstützung er- fährt diese Lösung auch durch die Ökonomische Analyse des Rechts.70 C. Die Reduktionsklausel Ein weiteres Beispiel für eine Abkehr vom Alles-oder–Nichts-Prinzip bietet die „Reduktionsklau- sel“. Als Grundregel sehen die Gesetzbücher den vollen Ausgleich des vom verantwortlichen Schädiger verursachten Schadens vor. Einige europäische Kodifikationen kennen jedoch schon heute eine Herabsetzung des Ersatzes.71 So hat der Richter nach Art 43 Abs 1 des schweizeri- schen OR nicht nur ganz allgemein die Größe des Ersatzes unter Berücksichtigung der Umstände und der Schwere des Verschuldens festzusetzen, sondern er kann gem Art 44 Abs 2 leg cit die Ersatzpflicht auch mäßigen, wenn der Schaden nicht grob schuldhaft verursacht wurde und der Ersatzpflichtige durch die Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt würde. Eine ähnliche Bestimmung enthält Art 6.282 des litauischen Gesetzbuchs. Art 6:109 des niederländischen Bur- gerlijk Wetboek sieht die Mäßigung nur für Ausnahmefälle vor, wobei es die Voraussetzung nur sehr vage umschreibt: Der Richter kann die gesetzliche Verpflichtung zur Vergütung des Scha- dens mäßigen, wenn die Auferlegung vollen Schadenersatzes unter den gegebenen Umständen zu offenkundig unannehmbaren Folgen führen würde. In einigen anderen Rechtsordnungen wird ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Ausnahmefällen eine Reduktion der Ersatzpflicht zugelassen.72 Eine Reduktionsklausel für außergewöhnliche Fälle findet sich auch in Art 10:401 PETL, in Art 6.202 DCFR und im österreichischen Diskussionsentwurf, dessen § 1318 lautet: „Die Ersatzpflicht kann ausnahmsweise gemindert werden, wenn sie den Schädiger unverhältnismäßig und drückend belastet und ein bloß teilweiser Ersatz dem Geschädigten zumutbar ist. Dabei sind das Gewicht der Zurechnungsgründe, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten und des Schädigers sowie die von diesem erlangten Vorteile zu berücksichtigen.“ Der Entwurf macht somit deutlich, dass dem Geschädigten grundsätzlich voller Ersatz gebührt und nur ausnahmsweise eine Reduzierung zulässig ist. 68 Siehe die Nachweise in Koziol, Grundfragen Rz 5/92. 69 Art 3:106 Uncertain causes within the victim’s sphere. The victim has to bear his loss to the extent corresponding to the likelihood that it may have been caused by an activity, occurrence or other circumstance within his own sphere. 70 Faure/Bruggeman, Causal Uncertainty and Proportional Liability, in Tichy (Hrsg), Causation in Law (2007) 105 (108 ff). 71 Siehe dazu Finke, Die Minderung der Schadensersatzpflicht in Europa (2006). 72 Zu Deutschland siehe Canaris, Verstöße gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot im Recht der Geschäfts- fähigkeit und im Schadensersatzrecht, JZ 1987, 993 (995, 1001 f); zu Österreich F Bydlinski, System 226 und 233; Koziol, Haftpflichtrecht I3 (1997) Rz 7/7 ff.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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