Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 187 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 187 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

Bild der Seite - 187 -

Bild der Seite - 187 - in Austrian Law Journal, Band 3/2017

Text der Seite - 187 -

ALJ 3/2017 „Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK 187 nach der zehnten Ratifikation in Kraft treten. Das Protokoll Nr 16 wurde dann auch als „Zusatz- protokoll“ und nicht als „Änderungsprotokoll“ ausgestaltet und verabschiedet. V. Fazit Aus diesen kurzen Betrachtungen geht sehr anschaulich der grundlegende Unterschied zwischen „Zusatz“- und „Änderungsprotokollen“ hervor. Wenn es sich um verfahrensmäßige Änderungen am Text der EMRK selbst handelt, kann dies nur durch ein „Änderungsprotokoll“ effektuiert wer- den, das von allen 47 Mitgliedstaaten konsentiert werden muss und dessen Inkrafttreten sich dementsprechend zeitaufwändig gestaltet. Versteht sich hingegen eine „Avantgarde“ unter den Mitgliedstaaten dazu, für sich exklusivere und rascher zu bewerkstelligende zusätzliche meritori- sche Verpflichtungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes einzugehen, dann einigt sich diese Gruppe von Mitgliedstaaten auf ein bloßes „Zusatzprotokoll“, das die EMRK nicht ändert oder inhaltlich ergänzt, sondern neben ihr nur zusätzliche und mit ihr kompatible Verpflichtungen für eine (kleinere) Gruppe von Mitgliedstaaten statuiert. Insofern sind beide Typen von Protokollen zur EMRK genau auseinanderzuhalten und dürfen nicht, wie vorstehend erwähnt wurde, als ein und dasselbe Phänomen, nämlich eine „Ergänzung“ der EMRK in Form von „Zusatzprotokollen“ – allerdings in Form von zwei Unterfällen – qualifiziert werden. Es wäre für ein grundlegendes Verständnis wichtig, dass die sachlogisch strikte Tren- nung in „Zusatz“- und „Änderungsprotokolle“ samt ihren Konsequenzen in Zukunft in allen offiziellen Verlautbarungen und einschlägigen Publikationen strikter durchgehalten werden würde. Das (technische) Kriterium für eine sachgerechte Unterscheidung beider Typen von Protokollen ist dabei vor allem der Umstand, ob das jeweilige Protokoll von allen 47 Mitgliedstaaten verpflich- tend zu ratifizieren ist oder nicht. Ist das der Fall, handelt es sich um ein „Änderungsprotokoll“, ansonsten liegt nur ein „Zusatzprotokoll“ vor.
zurĂĽck zum  Buch Austrian Law Journal, Band 3/2017"
Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal