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Austrian Law Journal, Volume 3/2017
Page - 187 -
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Page - 187 - in Austrian Law Journal, Volume 3/2017

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ALJ 3/2017 „Zusatzprotokolle“ versus „Änderungsprotokolle“ zur EMRK 187 nach der zehnten Ratifikation in Kraft treten. Das Protokoll Nr 16 wurde dann auch als „Zusatz- protokoll“ und nicht als „Änderungsprotokoll“ ausgestaltet und verabschiedet. V. Fazit Aus diesen kurzen Betrachtungen geht sehr anschaulich der grundlegende Unterschied zwischen „Zusatz“- und „Änderungsprotokollen“ hervor. Wenn es sich um verfahrensmäßige Änderungen am Text der EMRK selbst handelt, kann dies nur durch ein „Änderungsprotokoll“ effektuiert wer- den, das von allen 47 Mitgliedstaaten konsentiert werden muss und dessen Inkrafttreten sich dementsprechend zeitaufwändig gestaltet. Versteht sich hingegen eine „Avantgarde“ unter den Mitgliedstaaten dazu, für sich exklusivere und rascher zu bewerkstelligende zusätzliche meritori- sche Verpflichtungen im Bereich des Menschenrechtsschutzes einzugehen, dann einigt sich diese Gruppe von Mitgliedstaaten auf ein bloßes „Zusatzprotokoll“, das die EMRK nicht ändert oder inhaltlich ergänzt, sondern neben ihr nur zusätzliche und mit ihr kompatible Verpflichtungen für eine (kleinere) Gruppe von Mitgliedstaaten statuiert. Insofern sind beide Typen von Protokollen zur EMRK genau auseinanderzuhalten und dürfen nicht, wie vorstehend erwähnt wurde, als ein und dasselbe Phänomen, nämlich eine „Ergänzung“ der EMRK in Form von „Zusatzprotokollen“ – allerdings in Form von zwei Unterfällen – qualifiziert werden. Es wäre für ein grundlegendes Verständnis wichtig, dass die sachlogisch strikte Tren- nung in „Zusatz“- und „Änderungsprotokolle“ samt ihren Konsequenzen in Zukunft in allen offiziellen Verlautbarungen und einschlägigen Publikationen strikter durchgehalten werden würde. Das (technische) Kriterium für eine sachgerechte Unterscheidung beider Typen von Protokollen ist dabei vor allem der Umstand, ob das jeweilige Protokoll von allen 47 Mitgliedstaaten verpflich- tend zu ratifizieren ist oder nicht. Ist das der Fall, handelt es sich um ein „Änderungsprotokoll“, ansonsten liegt nur ein „Zusatzprotokoll“ vor.
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Austrian Law Journal Volume 3/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
3/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
66
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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