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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 205 -
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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 205 dem Telekommunikationsbereich139 (insb das Internet), abgegeben und empfangen wurden.140 Eine zentralseitige Entscheidung über das Spielergebnis ist bei Erstellung des Spielergebnisses durch einen Zentralrechner141 oder bei Verbindung mit einem ausgelagerten Rechner142 gege- ben. Es bedarf einer zentralen Entscheidungs- bzw Ermittlungseinrichtung.143 Im Unterschied zur elektronischen Lotterie liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor,144 wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht wie bei elektronischen Lotterien zentralseitig,145 sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung146 im Glücks- spielautomaten selbst erfolgt (§ 2 Abs 3 GSpG). Es kommt auf die selbsttätige Gewinnermittlung oder Gewinnausfolgung durch den Automaten an. Dies unterscheidet die Ausspielung mit Glücksspielautomaten auch von Video-Lotterie-Terminals (VLTs), welche zwar Automaten sind, jedoch zu den elektronischen Lotterien zählen, weil sie zentralseitig vernetzt sind.147 Alle Glücksspielautomaten – sowohl VLTs als auch Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (ob in Spielbanken gem § 21 GSpG oder als Landesausspielungen gem § 5 GSpG) – fallen in den An- wendungsbereich der Automatenglücksspielverordnung148 und müssen daher elektronisch an das Bundesrechenzentrum angebunden sein. Dies erfolgt durch eine Software.149 Dennoch un- terscheiden sich Glücksspielautomaten, die nicht VLTs sind, von der elektronischen Lotterie iSd § 12a GSpG: Das Spielergebnis für den einzelnen Automaten ist unabhängig vom Spielergebnis für die anderen Automaten, weil diese nicht miteinander verbunden sind. Außerdem spielt der/die AutomatenspielerIn nicht mit allen anderen gemeinsam. Sein/ihr Spielergebnis beein- flusst nicht unmittelbar das Spielergebnis bei den Spielenden auf anderen Automaten. 3. Bitcoin-Mining als Glücksspiel a. Vorbemerkung Vor dem Hintergrund der technischen Darstellung des Bitcoin-Mining und der Grundlagen des Glücksspielrechts stellt sich die Frage, ob Bitcoin-Mining ein Glücksspiel iSd GSpG ist und beja- hendenfalls, ob eine Ausspielung iSd § 2 GSpG in der Form einer elektronischen Lotterie gem § 12a GSpG vorliegt. Falls ja, unterliegt das in Österreich angebotene Bitcoin-Mining dem österreichi- schen Glücksspielmonopol mit den entsprechenden ordnungs-, abgaben- und strafrechtlichen Konsequenzen. 139 ErläutRV 680 BlgNR 20. GP 4. 140 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 4; Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 Rz 5. 141 VwGH 4. 11. 2009, 2009/17/0147; Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 5. 142 VwGH 19. 7. 2011, 2011/02/0127; 27. 4. 2012, 2011/02/0224. 143 Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 12a Rz 6. 144 VwGH 16. 10. 2009, 2009/02/0065; 10. 5. 2010, 2009/17/0202. 145 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 5. 146 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 13. 147 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz; Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 12a Rz 6. 148 Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Auf- bewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung), BGBl II 2012/69 idF BGBl II 2017/174. 149 Siehe etwa 2. Abschnitt „Softwareanforderungen“ in den §§ 13 ff Automatenglücksspielverordnung.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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