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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 205
dem Telekommunikationsbereich139 (insb das Internet), abgegeben und empfangen wurden.140
Eine zentralseitige Entscheidung über das Spielergebnis ist bei Erstellung des Spielergebnisses
durch einen Zentralrechner141 oder bei Verbindung mit einem ausgelagerten Rechner142 gege-
ben. Es bedarf einer zentralen Entscheidungs- bzw Ermittlungseinrichtung.143
Im Unterschied zur elektronischen Lotterie liegt eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten
vor,144 wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht wie bei elektronischen Lotterien
zentralseitig,145 sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung146 im Glücks-
spielautomaten selbst erfolgt (§ 2 Abs 3 GSpG). Es kommt auf die selbsttätige Gewinnermittlung
oder Gewinnausfolgung durch den Automaten an. Dies unterscheidet die Ausspielung mit
Glücksspielautomaten auch von Video-Lotterie-Terminals (VLTs), welche zwar Automaten sind,
jedoch zu den elektronischen Lotterien zählen, weil sie zentralseitig vernetzt sind.147
Alle Glücksspielautomaten – sowohl VLTs als auch Ausspielungen mit Glücksspielautomaten (ob
in Spielbanken gem § 21 GSpG oder als Landesausspielungen gem § 5 GSpG) – fallen in den An-
wendungsbereich der Automatenglücksspielverordnung148 und müssen daher elektronisch an
das Bundesrechenzentrum angebunden sein. Dies erfolgt durch eine Software.149 Dennoch un-
terscheiden sich Glücksspielautomaten, die nicht VLTs sind, von der elektronischen Lotterie iSd
§ 12a GSpG: Das Spielergebnis für den einzelnen Automaten ist unabhängig vom Spielergebnis
für die anderen Automaten, weil diese nicht miteinander verbunden sind. Außerdem spielt
der/die AutomatenspielerIn nicht mit allen anderen gemeinsam. Sein/ihr Spielergebnis beein-
flusst nicht unmittelbar das Spielergebnis bei den Spielenden auf anderen Automaten.
3. Bitcoin-Mining als Glücksspiel
a. Vorbemerkung
Vor dem Hintergrund der technischen Darstellung des Bitcoin-Mining und der Grundlagen des
Glücksspielrechts stellt sich die Frage, ob Bitcoin-Mining ein Glücksspiel iSd GSpG ist und beja-
hendenfalls, ob eine Ausspielung iSd § 2 GSpG in der Form einer elektronischen Lotterie gem § 12a
GSpG vorliegt. Falls ja, unterliegt das in Österreich angebotene Bitcoin-Mining dem österreichi-
schen Glücksspielmonopol mit den entsprechenden ordnungs-, abgaben- und strafrechtlichen
Konsequenzen.
139 ErläutRV 680 BlgNR 20. GP 4.
140 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 4; Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 Rz 5.
141 VwGH 4. 11. 2009, 2009/17/0147; Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 5.
142 VwGH 19. 7. 2011, 2011/02/0127; 27. 4. 2012, 2011/02/0224.
143 Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 12a Rz 6.
144 VwGH 16. 10. 2009, 2009/02/0065; 10. 5. 2010, 2009/17/0202.
145 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz 5.
146 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 2 Rz 13.
147 Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG2 § 12a Rz; Schwartz/Wohlfahrt, GSpG2 § 12a Rz 6.
148 Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten und
Video Lotterie Systemen, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Auf-
bewahrungspflichten (Automatenglücksspielverordnung), BGBl II 2012/69 idF BGBl II 2017/174.
149 Siehe etwa 2. Abschnitt „Softwareanforderungen“ in den §§ 13 ff Automatenglücksspielverordnung.
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Austrian Law Journal
Volume 3/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 3/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 66
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal