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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 207 -
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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 207 Obwohl sich die Trefferwahrscheinlichkeit mit zunehmender Rechenleistung erhöht, ist dieses Ergebnis uE auf alle Bitcoin-Mining-Aktivitäten übertragbar, denn der Spielerfolg bleibt überwie- gend vom Zufall abhängig: Inwieweit die Rechenleistung des Einzelnen seine Erfolgswahrschein- lichkeit tatsächlich erhöht, hängt zunächst entscheidend von der Anzahl der im Netzwerk aktiven Miner (dh der anderen Miner) und deren Rechenleistung ab.159 Weiters passt die Software den Schwierigkeitsgrad des Miningprozesses (des Spiels) regelmäßig an, um dem Netzwerk Stabilität zu verleihen. Hinzu kommt, dass auch die Entfernung zwischen den Knotenpunkten (Rechnern) und die Datenanbindung das Spielergebnis maßgeblich beeinflussen. Letztendlich entscheidet außerdem der Zufall darüber, ob der richtig errechnete Block auch tatsächlich Teil der Blockchain wird.160 Die primäre Entscheidung über Gewinn oder Verlust wird demnach von der Software herbeige- führt, ohne dass der Miner die Möglichkeit hat, auf die unmittelbar ausschlaggebende Kausalität bestimmend einzuwirken – er kann das Spielergebnis nicht steuern. Der Kausalablauf ist daher unvorhersehbar und das Spielergebnis von Zufällen abhängig, die von außen nicht abschätzbar sind.161 Demzufolge hängt das tatsächliche Generieren von Bitcoin vorwiegend vom Zufall ab, sodass ein Glücksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG vorliegt. c. Mining als „Ausspielung“ Bitcoin-Mining unterliegt als Glücksspiel nur dann dem Glücksspielmonopol, wenn es sich um eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG handelt, keine der Ausnahmen gem § 4 GSpG greift und auch keine Landesausspielung iSd § 5 GSpG vorliegt. Dabei ist zentral, dass das Glücksspiel von einem/-r UnternehmerIn gegen Entgelt angeboten und ein Gewinn in Aussicht gestellt wird.162 Ist eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von einem „privaten“ Glücksspiel auszugehen, welches weder dem Glücksspielmonopol noch besonderen Abgaben unterliegt.163 Im Verhältnis zu den übrigen NetzwerknutzerInnen, die dem Bitcoin-Netzwerk allesamt Rechen- leistung zur Verfügung stellen, leisten Miner während eines Spiels, das ungefähr zehn Minuten dauert, zusätzlich einen Einsatz in Form von erhöhter Rechenleistung durch Verwendung beson- derer Hardware. Der Einsatz der Miner ist damit höher als der Einsatz der übrigen Netzwerkteil- nehmerInnen, die nicht minen. Im Gegenzug für den Einsatz wird den Minern ein im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handelbarer Ertrag von derzeit164 12,5 BTC plus etwaige ausgelobte Transaktionsgebühren in Aussicht gestellt. Im Unterschied zum klassischen Glücksspiel kommt der Einsatz der Miner nicht einer zentralen Person, wie etwa einem/-r GlücksspielunternehmerIn, zugute, sondern dem ganzen Bitcoin- Netzwerk, woran der Miner teilnimmt. Zudem ist der Einsatz nicht unmittelbar Geld, der Miner bringt vielmehr „nur“ einen geldwerten Vorteil in Form der Nutzung von Spezialhardware und erhöhter Rechenleistung in das Bitcoin-Netzwerk ein. 159 Rodriguez, La Révolution Blockchain 134. 160 Dazu schon vorher Pkt II.B., FN 48. 161 In solchen Fällen ist von einem Glücksspiel auszugehen (VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0019 mwN). 162 Siehe dazu Pkt III.C.2.c. 163 ErläutRV 658 BlgNR 24. GP 5. 164 Wie oben erwähnt, wird dieser Betrag alle 210.000 Blöcke halbiert. Dies erfolgt automatisch durch den Pro- grammcode.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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