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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 3/2017
Page - 207 -
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Page - 207 - in Austrian Law Journal, Volume 3/2017

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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 207 Obwohl sich die Trefferwahrscheinlichkeit mit zunehmender Rechenleistung erhöht, ist dieses Ergebnis uE auf alle Bitcoin-Mining-AktivitĂ€ten ĂŒbertragbar, denn der Spielerfolg bleibt ĂŒberwie- gend vom Zufall abhĂ€ngig: Inwieweit die Rechenleistung des Einzelnen seine Erfolgswahrschein- lichkeit tatsĂ€chlich erhöht, hĂ€ngt zunĂ€chst entscheidend von der Anzahl der im Netzwerk aktiven Miner (dh der anderen Miner) und deren Rechenleistung ab.159 Weiters passt die Software den Schwierigkeitsgrad des Miningprozesses (des Spiels) regelmĂ€ĂŸig an, um dem Netzwerk StabilitĂ€t zu verleihen. Hinzu kommt, dass auch die Entfernung zwischen den Knotenpunkten (Rechnern) und die Datenanbindung das Spielergebnis maßgeblich beeinflussen. Letztendlich entscheidet außerdem der Zufall darĂŒber, ob der richtig errechnete Block auch tatsĂ€chlich Teil der Blockchain wird.160 Die primĂ€re Entscheidung ĂŒber Gewinn oder Verlust wird demnach von der Software herbeige- fĂŒhrt, ohne dass der Miner die Möglichkeit hat, auf die unmittelbar ausschlaggebende KausalitĂ€t bestimmend einzuwirken – er kann das Spielergebnis nicht steuern. Der Kausalablauf ist daher unvorhersehbar und das Spielergebnis von ZufĂ€llen abhĂ€ngig, die von außen nicht abschĂ€tzbar sind.161 Demzufolge hĂ€ngt das tatsĂ€chliche Generieren von Bitcoin vorwiegend vom Zufall ab, sodass ein GlĂŒcksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG vorliegt. c. Mining als „Ausspielung“ Bitcoin-Mining unterliegt als GlĂŒcksspiel nur dann dem GlĂŒcksspielmonopol, wenn es sich um eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG handelt, keine der Ausnahmen gem § 4 GSpG greift und auch keine Landesausspielung iSd § 5 GSpG vorliegt. Dabei ist zentral, dass das GlĂŒcksspiel von einem/-r UnternehmerIn gegen Entgelt angeboten und ein Gewinn in Aussicht gestellt wird.162 Ist eine der Voraussetzungen nicht erfĂŒllt, ist von einem „privaten“ GlĂŒcksspiel auszugehen, welches weder dem GlĂŒcksspielmonopol noch besonderen Abgaben unterliegt.163 Im VerhĂ€ltnis zu den ĂŒbrigen NetzwerknutzerInnen, die dem Bitcoin-Netzwerk allesamt Rechen- leistung zur VerfĂŒgung stellen, leisten Miner wĂ€hrend eines Spiels, das ungefĂ€hr zehn Minuten dauert, zusĂ€tzlich einen Einsatz in Form von erhöhter Rechenleistung durch Verwendung beson- derer Hardware. Der Einsatz der Miner ist damit höher als der Einsatz der ĂŒbrigen Netzwerkteil- nehmerInnen, die nicht minen. Im Gegenzug fĂŒr den Einsatz wird den Minern ein im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr handelbarer Ertrag von derzeit164 12,5 BTC plus etwaige ausgelobte TransaktionsgebĂŒhren in Aussicht gestellt. Im Unterschied zum klassischen GlĂŒcksspiel kommt der Einsatz der Miner nicht einer zentralen Person, wie etwa einem/-r GlĂŒcksspielunternehmerIn, zugute, sondern dem ganzen Bitcoin- Netzwerk, woran der Miner teilnimmt. Zudem ist der Einsatz nicht unmittelbar Geld, der Miner bringt vielmehr „nur“ einen geldwerten Vorteil in Form der Nutzung von Spezialhardware und erhöhter Rechenleistung in das Bitcoin-Netzwerk ein. 159 Rodriguez, La RĂ©volution Blockchain 134. 160 Dazu schon vorher Pkt II.B., FN 48. 161 In solchen FĂ€llen ist von einem GlĂŒcksspiel auszugehen (VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0019 mwN). 162 Siehe dazu Pkt III.C.2.c. 163 ErlĂ€utRV 658 BlgNR 24. GP 5. 164 Wie oben erwĂ€hnt, wird dieser Betrag alle 210.000 Blöcke halbiert. Dies erfolgt automatisch durch den Pro- grammcode.
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Austrian Law Journal Volume 3/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
3/2017
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
66
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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