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ALJ 3/2017 Ehrke-Rabel/Eisenberger/Hödl/Zechner 207
Obwohl sich die Trefferwahrscheinlichkeit mit zunehmender Rechenleistung erhöht, ist dieses
Ergebnis uE auf alle Bitcoin-Mining-AktivitĂ€ten ĂŒbertragbar, denn der Spielerfolg bleibt ĂŒberwie-
gend vom Zufall abhÀngig: Inwieweit die Rechenleistung des Einzelnen seine Erfolgswahrschein-
lichkeit tatsÀchlich erhöht, hÀngt zunÀchst entscheidend von der Anzahl der im Netzwerk aktiven
Miner (dh der anderen Miner) und deren Rechenleistung ab.159 Weiters passt die Software den
Schwierigkeitsgrad des Miningprozesses (des Spiels) regelmĂ€Ăig an, um dem Netzwerk StabilitĂ€t
zu verleihen. Hinzu kommt, dass auch die Entfernung zwischen den Knotenpunkten (Rechnern)
und die Datenanbindung das Spielergebnis maĂgeblich beeinflussen. Letztendlich entscheidet
auĂerdem der Zufall darĂŒber, ob der richtig errechnete Block auch tatsĂ€chlich Teil der Blockchain
wird.160
Die primĂ€re Entscheidung ĂŒber Gewinn oder Verlust wird demnach von der Software herbeige-
fĂŒhrt, ohne dass der Miner die Möglichkeit hat, auf die unmittelbar ausschlaggebende KausalitĂ€t
bestimmend einzuwirken â er kann das Spielergebnis nicht steuern. Der Kausalablauf ist daher
unvorhersehbar und das Spielergebnis von ZufĂ€llen abhĂ€ngig, die von auĂen nicht abschĂ€tzbar
sind.161 Demzufolge hÀngt das tatsÀchliche Generieren von Bitcoin vorwiegend vom Zufall ab,
sodass ein GlĂŒcksspiel iSd § 1 Abs 1 GSpG vorliegt.
c. Mining als âAusspielungâ
Bitcoin-Mining unterliegt als GlĂŒcksspiel nur dann dem GlĂŒcksspielmonopol, wenn es sich um
eine Ausspielung iSd § 2 Abs 1 GSpG handelt, keine der Ausnahmen gem § 4 GSpG greift und
auch keine Landesausspielung iSd § 5 GSpG vorliegt. Dabei ist zentral, dass das GlĂŒcksspiel von
einem/-r UnternehmerIn gegen Entgelt angeboten und ein Gewinn in Aussicht gestellt wird.162 Ist
eine der Voraussetzungen nicht erfĂŒllt, ist von einem âprivatenâ GlĂŒcksspiel auszugehen, welches
weder dem GlĂŒcksspielmonopol noch besonderen Abgaben unterliegt.163
Im VerhĂ€ltnis zu den ĂŒbrigen NetzwerknutzerInnen, die dem Bitcoin-Netzwerk allesamt Rechen-
leistung zur VerfĂŒgung stellen, leisten Miner wĂ€hrend eines Spiels, das ungefĂ€hr zehn Minuten
dauert, zusÀtzlich einen Einsatz in Form von erhöhter Rechenleistung durch Verwendung beson-
derer Hardware. Der Einsatz der Miner ist damit höher als der Einsatz der ĂŒbrigen Netzwerkteil-
nehmerInnen, die nicht minen. Im Gegenzug fĂŒr den Einsatz wird den Minern ein im allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr handelbarer Ertrag von derzeit164 12,5 BTC plus etwaige ausgelobte
TransaktionsgebĂŒhren in Aussicht gestellt.
Im Unterschied zum klassischen GlĂŒcksspiel kommt der Einsatz der Miner nicht einer zentralen
Person, wie etwa einem/-r GlĂŒcksspielunternehmerIn, zugute, sondern dem ganzen Bitcoin-
Netzwerk, woran der Miner teilnimmt. Zudem ist der Einsatz nicht unmittelbar Geld, der Miner
bringt vielmehr ânurâ einen geldwerten Vorteil in Form der Nutzung von Spezialhardware und
erhöhter Rechenleistung in das Bitcoin-Netzwerk ein.
159 Rodriguez, La Révolution Blockchain 134.
160 Dazu schon vorher Pkt II.B., FN 48.
161 In solchen FĂ€llen ist von einem GlĂŒcksspiel auszugehen (VwGH 2. 7. 2015, Ro 2015/16/0019 mwN).
162 Siehe dazu Pkt III.C.2.c.
163 ErlÀutRV 658 BlgNR 24. GP 5.
164 Wie oben erwÀhnt, wird dieser Betrag alle 210.000 Blöcke halbiert. Dies erfolgt automatisch durch den Pro-
grammcode.
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Austrian Law Journal
Volume 3/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 3/2017
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 66
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal