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Austrian Law Journal, Band 3/2017
Seite - 212 -
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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 212 ĂŒber ein Mindestmaß an Organisation, das es befĂ€higt, seine Leistungen (Angebot eines GlĂŒcks- spiels) zu erbringen. Als gemeinschaftlicher Zweck kommen beim Bitcoin-Netzwerk die Ermöglichung von Transaktio- nen ohne Einschaltung von IntermediĂ€ren und die Ausgabe einer KryptowĂ€hrung, die im Wirt- schaftsleben als Zahlungsmittel verwendet wird, in Betracht.203 Dieser Zweck wird tatsĂ€chlich verfolgt, indem das System gemeinsam verwaltet und aufrechterhalten wird. Der zu leistende Beitrag im Bitcoin-Netzwerk kann im Einsatz von Rechenleistung (Energie) zur Teilnahme, in der Einsicht und der Zur-Kenntnisnahme von Transaktionen durch die NetzwerkteilnehmerInnen gesehen werden.204 Das Bitcoin-Netzwerk und damit auch der selbstĂ€ndige Wert der Bitcoin kann nur durch die AktivitĂ€ten sĂ€mtlicher TeilnehmerInnen im Netzwerk aufrechterhalten werden. In diesem Sinn verfolgen sĂ€mtliche NetzwerkteilnehmerInnen, sowohl die einfachen TeilnehmerIn- nen als auch die Miner, ein gemeinschaftliches Interesse. Miner stellen in diesem Bitcoin-Netzwerk eine besondere Art von Mitgliedern dar: Durch den Einsatz besonderer Hardware und zusĂ€tzlicher Rechenleistung eröffnet sich ihnen die Chance auf Erlangung neuer Bitcoin, welche die ĂŒbrigen NutzerInnen nicht haben. Dadurch erlangen die Miner die Chance auf einen zusĂ€tzlichen Vorteil aus dem Netzwerk, der ĂŒber den primĂ€ren Zweck des Netzwerks, nĂ€mlich die Ermöglichung von nachvollziehbaren und unverĂ€nderbaren (validen) Transaktionen, hinausgeht. Der einzelne Miner hat somit ein ĂŒber die bloße Mitgliedsstellung hinausgehendes erhebliches Interesse, mit der Beteiligung am Bitcoin-Netzwerk (an der GesbR) ErtrĂ€ge zu seiner eigenen privaten Verwendung zu erzielen. Dadurch stehen die Miner trotz gemeinschaftlicher Zweckverfolgung auch in Konkurrenz zuei- nander. Dies verwĂ€ssert den gemeinschaftlichen Zweck nicht. FĂŒr die Annahme einer GesbR schadet es nicht, wenn die GesellschafterInnen unterschiedliche oder sogar gegensĂ€tzliche Inte- ressen verfolgen.205 Hinzukommt, dass die TĂ€tigkeit des einzelnen Miners nicht nur zu dessen potentiellem eigenen Nutzen, sondern auch zum Nutzen des Netzwerks – und damit auch der einfachen NetzwerkteilnehmerInnen – gereicht. Der Wert der erlangten Bitcoin steigt nĂ€mlich mit der Nachfrage: Je mehr Miner tĂ€tig sind und je höher die Nachfrage, desto höher ist der (Ein- tausch-)Wert der sich im Umlauf befindlichen Bitcoin. Insofern liegt es im wirtschaftlichen Inte- resse aller Nutzer, dass viele Miner und andere NutzerInnen im System aktiv sind. Der Miner kann somit als „doppelgesichtig“ bezeichnet werden: Einerseits ist er als Mitglied des Netzwerks am Funktionieren und Bestehen des Netzwerks interessiert und bietet damit als Teil des Netzwerks die Chance auf einen Reward fĂŒr Mining-AktivitĂ€ten an, andererseits nimmt er durch seinen erhöhten Einsatz als Miner am Netzwerk teil, um die Chance auf den Reward selbst zu erwerben.206 Der Miner nimmt somit einerseits an der „Produktion“ des Rewards teil und an- dererseits „konsumiert“ er den Reward selbst, indem er sich durch Einsatz zusĂ€tzlicher Leistung 203 Dies wird auch in Nakamotos White Paper als Zweck der Erfindung genannt (Nakamoto, Bitcoin 1). 204 Es steht im Ermessen der GesellschafterInnen diese BeitrĂ€ge zu bewerten (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB (Klang)3 § 1182 Rz 25 mwN). 205 Wahle in Klang (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen BĂŒrgerlichen Gesetzbuch2 V (1954) 507; Artmann in Fenyves/ Kerschner/Vonkilch, ABGB (Klang)3 § 1175 Rz 47. 206 Tapscott/Tapscott, Blockchain Revolution 37, sprechen von einem Paradoxon.
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Austrian Law Journal Band 3/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
3/2017
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
66
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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