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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 3/2017
Page - 212 -
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Page - 212 - in Austrian Law Journal, Volume 3/2017

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ALJ 3/2017 Bitcoin-Miner als Prosumer: Eine Frage staatlicher Regulierung? 212 über ein Mindestmaß an Organisation, das es befähigt, seine Leistungen (Angebot eines Glücks- spiels) zu erbringen. Als gemeinschaftlicher Zweck kommen beim Bitcoin-Netzwerk die Ermöglichung von Transaktio- nen ohne Einschaltung von Intermediären und die Ausgabe einer Kryptowährung, die im Wirt- schaftsleben als Zahlungsmittel verwendet wird, in Betracht.203 Dieser Zweck wird tatsächlich verfolgt, indem das System gemeinsam verwaltet und aufrechterhalten wird. Der zu leistende Beitrag im Bitcoin-Netzwerk kann im Einsatz von Rechenleistung (Energie) zur Teilnahme, in der Einsicht und der Zur-Kenntnisnahme von Transaktionen durch die NetzwerkteilnehmerInnen gesehen werden.204 Das Bitcoin-Netzwerk und damit auch der selbständige Wert der Bitcoin kann nur durch die Aktivitäten sämtlicher TeilnehmerInnen im Netzwerk aufrechterhalten werden. In diesem Sinn verfolgen sämtliche NetzwerkteilnehmerInnen, sowohl die einfachen TeilnehmerIn- nen als auch die Miner, ein gemeinschaftliches Interesse. Miner stellen in diesem Bitcoin-Netzwerk eine besondere Art von Mitgliedern dar: Durch den Einsatz besonderer Hardware und zusätzlicher Rechenleistung eröffnet sich ihnen die Chance auf Erlangung neuer Bitcoin, welche die übrigen NutzerInnen nicht haben. Dadurch erlangen die Miner die Chance auf einen zusätzlichen Vorteil aus dem Netzwerk, der über den primären Zweck des Netzwerks, nämlich die Ermöglichung von nachvollziehbaren und unveränderbaren (validen) Transaktionen, hinausgeht. Der einzelne Miner hat somit ein über die bloße Mitgliedsstellung hinausgehendes erhebliches Interesse, mit der Beteiligung am Bitcoin-Netzwerk (an der GesbR) Erträge zu seiner eigenen privaten Verwendung zu erzielen. Dadurch stehen die Miner trotz gemeinschaftlicher Zweckverfolgung auch in Konkurrenz zuei- nander. Dies verwässert den gemeinschaftlichen Zweck nicht. Für die Annahme einer GesbR schadet es nicht, wenn die GesellschafterInnen unterschiedliche oder sogar gegensätzliche Inte- ressen verfolgen.205 Hinzukommt, dass die Tätigkeit des einzelnen Miners nicht nur zu dessen potentiellem eigenen Nutzen, sondern auch zum Nutzen des Netzwerks – und damit auch der einfachen NetzwerkteilnehmerInnen – gereicht. Der Wert der erlangten Bitcoin steigt nämlich mit der Nachfrage: Je mehr Miner tätig sind und je höher die Nachfrage, desto höher ist der (Ein- tausch-)Wert der sich im Umlauf befindlichen Bitcoin. Insofern liegt es im wirtschaftlichen Inte- resse aller Nutzer, dass viele Miner und andere NutzerInnen im System aktiv sind. Der Miner kann somit als „doppelgesichtig“ bezeichnet werden: Einerseits ist er als Mitglied des Netzwerks am Funktionieren und Bestehen des Netzwerks interessiert und bietet damit als Teil des Netzwerks die Chance auf einen Reward für Mining-Aktivitäten an, andererseits nimmt er durch seinen erhöhten Einsatz als Miner am Netzwerk teil, um die Chance auf den Reward selbst zu erwerben.206 Der Miner nimmt somit einerseits an der „Produktion“ des Rewards teil und an- dererseits „konsumiert“ er den Reward selbst, indem er sich durch Einsatz zusätzlicher Leistung 203 Dies wird auch in Nakamotos White Paper als Zweck der Erfindung genannt (Nakamoto, Bitcoin 1). 204 Es steht im Ermessen der GesellschafterInnen diese Beiträge zu bewerten (Artmann in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB (Klang)3 § 1182 Rz 25 mwN). 205 Wahle in Klang (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch2 V (1954) 507; Artmann in Fenyves/ Kerschner/Vonkilch, ABGB (Klang)3 § 1175 Rz 47. 206 Tapscott/Tapscott, Blockchain Revolution 37, sprechen von einem Paradoxon.
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Austrian Law Journal Volume 3/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
3/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
66
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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