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Anton Kuh - Biographie
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212 satirische Prinzip noch fehlt  – bisher nämlich konnte er es nur dialek- tisch und vor seinen Hörern und Lesern durchsetzen  –, zu versagen.«9 Anton Kuh wird der Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach § 496 StGB für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 40 Schil- ling verurteilt. Von der Anklage, er habe die neuerliche Veröffentlichung des Artikels »Preisausschreiben« am 20. Januar 1926 veranlaßt, wird er freigesprochen. Das Gericht nimmt als erwiesen an, daß die inkriminierte Stelle, das Wort »Vortragsaffe«, sich auf Kraus bezieht und das auch ohne Nennung seines Namens für die Öffentlichkeit (bzw. einen Teil von ihr) erkennbar gewesen sei. Der Ausdruck »Vortragsaffe« sei als Beschimpfung im Sinne des § 496 StGB zu werten, weil nicht auf das Bestimmungswort »Vortrag«, sondern auf das Grundwort »Affe« der Nachdruck zu legen sei, welch letzteres, ebenso wie viele andere Tier- namen, als ein typisches Schimpfwort im Sinne des § 496 anzusehen ist. »Bei der Strafbemessung waren mildernd: die Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein Geständnis, sowie die vorausgegangenen Angriffe des Privatanklägers gegen den Beschuldigten.«10 Der Berufung Kuhs und Kaufmanns wird nicht stattgegeben, das Urteil des Erstgerichts bestätigt. So weit die Gerichte. Es gibt aber noch anderwärts Brösel: Kraus bricht mit der Sozialdemokratischen Kunststelle und nimmt nicht an den Republikfeiern 1925 teil,11 weil die Kunststelle die Behauptung der »Stunde« nicht berichtigt, daß »Herr Kraus« den Arbeitern »via Kunst- stelle […] als Vortragskünstler aufgezwängt« worden sei.12 Und weil die »Arbeiter-Zeitung« in ihrem Gerichtssaalbericht nicht entschieden parteiisch ist, sondern, wie Kraus vergrätzt anmerkt, »die sichtbarste ›Neutralität‹« in der Causa Kuh vs. Kraus bekundet, verbittet er sich die weitere Zusendung des sozialdemokratischen Blatts.13 Die dem Privatankläger Karl Kraus vom Beschuldigten Anton Kuh zu ersetzenden Kosten werden vom Gericht mit 20 Schilling 89 Gro- schen bestimmt. Einer Beschwerde Kuhs dagegen wird nicht stattgege- ben. Die Exekution der Forderung gegen Kuh, die Kraus am 18. No- vember 1926 beantragt  – die Pfändung der ihm »als Schauspieler bei dem Arbeitgeber, Theater i. d. Josefstadt […] angeblich zustehenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnisse«  –, bleibt erfolglos, weil, wie das Theater in der Josefstadt Samek am 11. Dezember 1926 mitteilt, Kuh, schon bevor die Exekutionsbewilligung beim Theater eingelangt war, »Urlaub auf unbestimmte Zeit erbeten und auch erhalten hat. Da dies vor dem 18. November 1926 war und Herr Kuh an diesem Tage das letze Mal gespielt hat, waren wir nicht in der Lage, dem Auftrage des Exekutionsgerichtes nachzukommen.«
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Anton Kuh Biographie
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Anton Kuh
Untertitel
Biographie
Autor
Walter Schübler
Verlag
Wallstein Verlag
Ort
Göttingen
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
ISBN
978-3-8353-3189-1
Abmessungen
13.8 x 22.2 cm
Seiten
576
Kategorie
Biographien
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