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satirische Prinzip noch fehlt – bisher nämlich konnte er es nur dialek-
tisch und vor seinen Hörern und Lesern durchsetzen
–, zu versagen.«9
Anton Kuh wird der Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach
§ 496 StGB für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 40 Schil-
ling verurteilt. Von der Anklage, er habe die neuerliche Veröffentlichung
des Artikels »Preisausschreiben« am 20. Januar 1926 veranlaßt, wird er
freigesprochen. Das Gericht nimmt als erwiesen an, daß die inkriminierte
Stelle, das Wort »Vortragsaffe«, sich auf Kraus bezieht und das auch
ohne Nennung seines Namens für die Öffentlichkeit (bzw. einen Teil
von ihr) erkennbar gewesen sei. Der Ausdruck »Vortragsaffe« sei als
Beschimpfung im Sinne des § 496 StGB zu werten, weil nicht auf das
Bestimmungswort »Vortrag«, sondern auf das Grundwort »Affe« der
Nachdruck zu legen sei, welch letzteres, ebenso wie viele andere Tier-
namen, als ein typisches Schimpfwort im Sinne des § 496 anzusehen ist.
»Bei der Strafbemessung waren mildernd: die Unbescholtenheit des
Beschuldigten, sein Geständnis, sowie die vorausgegangenen Angriffe
des Privatanklägers gegen den Beschuldigten.«10 Der Berufung Kuhs
und Kaufmanns wird nicht stattgegeben, das Urteil des Erstgerichts
bestätigt.
So weit die Gerichte. Es gibt aber noch anderwärts Brösel: Kraus
bricht mit der Sozialdemokratischen Kunststelle und nimmt nicht an
den Republikfeiern 1925 teil,11 weil die Kunststelle die Behauptung der
»Stunde« nicht berichtigt, daß »Herr Kraus« den Arbeitern »via Kunst-
stelle […] als Vortragskünstler aufgezwängt« worden sei.12 Und weil
die »Arbeiter-Zeitung« in ihrem Gerichtssaalbericht nicht entschieden
parteiisch ist, sondern, wie Kraus vergrätzt anmerkt, »die sichtbarste
›Neutralität‹« in der Causa Kuh vs. Kraus bekundet, verbittet er sich
die weitere Zusendung des sozialdemokratischen Blatts.13
Die dem Privatankläger Karl Kraus vom Beschuldigten Anton Kuh
zu ersetzenden Kosten werden vom Gericht mit 20 Schilling 89 Gro-
schen bestimmt. Einer Beschwerde Kuhs dagegen wird nicht stattgege-
ben. Die Exekution der Forderung gegen Kuh, die Kraus am 18. No-
vember 1926 beantragt – die Pfändung der ihm »als Schauspieler bei
dem Arbeitgeber, Theater i. d. Josefstadt […] angeblich zustehenden
Bezüge aus dem Arbeitsverhältnisse« –, bleibt erfolglos, weil, wie das
Theater in der Josefstadt Samek am 11. Dezember 1926 mitteilt, Kuh,
schon bevor die Exekutionsbewilligung beim Theater eingelangt war,
»Urlaub auf unbestimmte Zeit erbeten und auch erhalten hat. Da dies
vor dem 18. November 1926 war und Herr Kuh an diesem Tage das
letze Mal gespielt hat, waren wir nicht in der Lage, dem Auftrage des
Exekutionsgerichtes nachzukommen.«
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Anton Kuh
Biographie
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Anton Kuh
- Subtitle
- Biographie
- Author
- Walter Schübler
- Publisher
- Wallstein Verlag
- Location
- Göttingen
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-8353-3189-1
- Size
- 13.8 x 22.2 cm
- Pages
- 576
- Category
- Biographien