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DieKünstler*innenmussten,wiedargelegt,denSpielstättenbetreiber*innen
KopienihrerStückegeben,damitdiesedieAufführungserlaubnisseeinholen
konnten.UrheberrechtundCopyright-Bestimmungenstelltensomitwichti-
geSchutzmechanismenfürKünstler*innendar.WareinStückeinmal inden
HändeneinesImpressarios,wareseinLeichtes,esvonanderenSchauspieler*in-
nenwiederaufführenzu lassen.Mitdem„CopyrightAct“von1842konnten
Künstler*innenihreStückeanandereverkaufen.VondiesemRechtGebrauch
machtenmeistVerlagshäuser,diesichdieRechtesichertenunddannweiter-
verkauften.DasZugeständnisvonUrheberrechtundweiteremSchutzgeistigen
EigentumsoblagabersehrstarkdenregionalenSchutzbestimmungen.65Erst
der„CopyrightAct“von1909bewirkteeineweitereVerbreitungdesWissens
umdiegesetzlicheSchutzmöglichkeit.66LangeRechtsstreits,diezuvorgängige
Praxiswaren,nahmenab.67
All diese Richtlinien und gesetzlichenVorgabenwarenmit finanziellem
Aufwandverbunden.DieeingereichtenManuskriptemusstenmiteinerZwei-
65 Scott verweist darauf, dass gerade imHandelmitMusikstückender „CopyrightAct“ von
1842bereitswesentlichenEinflusshatte.FrankreichetwagestandinArtistencafésgespielten
StückenundLiedernnachdererstenAufführungdasRechtaufgeistigesEigentum,dassnicht
ohneweiteresvonanderenkopiertwerdendurfte,zu.Scott, Soundsof theMetropolis, 33–34.
66 NachdemdieGrundlage fürein14-jährigesCopyright1790geschaffenwurde,gabeseine
erstewesentlicheNovelle 1831, die ein 28-jähriges Schutzrecht vorsah, dasnochmals um
14Jahreverlängertwerdenkonnte.Der„USCopyrightAct“von1909führtedas75-jährige
Copyrightein,wasineinerNovellevon1911wesentlicheNeuerungenfüraußeramerikanische
Produktionenbeinhaltete.TheLawofCopyright. IncludingtheCopyrightAct1911.London
1912.Hiervonzeugt fürStückeinJiddischdieMarwickCollectionanderLibraryofCongress.
NachundnachreichtenauchKünstler*innenausderMonarchie ihre lithographiertenMa-
nuskriptebeiderCopyrightbehördeein.RückschlüsseaufdieNutzungvonCopyrightund
Urheberrechtzuziehen, istdennochvage.Meist lassensichnurHinweise fürdievonVerla-
gengedrucktenDuplikatefinden(die fügtendannzumindestdenCopyright-Vermerkein).
ZumBeispielSiegmundJosef,TaufsteinLouisundSiebertE.,DasTeufelsmädchen.NSLB,
NSZL,SzínháztörténetiTár: I.M.1002.Das lässt vermuten,dassgeradedieVerlageaufdie
Schutzmöglichkeit hinwiesen–nicht zuletztdeshalb,weil dasbedeutenkonnte, dass eine
weitereDruckversionnötigwar. InwieweitdasUrheberrechtunterdenEtablissementsverfolgt
wurde,erhobichnicht imRahmendieserUntersuchung.LediglichdurchHinweise lassen
sicheinzelneSchlaglichteraufdieseFragewerfen.DiemedialeDebattedarüber,dass eine
„nicht-originale“GruppeunterdemNamenderFoliesCaprice inLinzauftrat, ist einsolches
Schlaglicht. IAR,20.5.1905,5.
67 Diesesindetwadokumentiert inWStLA,Bühnenschiedsgericht,A1–Akten.Danzer’sOr-
pheumwareinesderamhäufigsteninStreitfälleverwickelteEtablissements.ÜberMonate
zogen sichverschiedeneKlagengegenden„Re-Print“UnternehmerOttoEirich.WStLA,
Bühnenschiedsgericht,A1–Akten:DanzersOrpheumgegenOttoEirich9/1922sowieOtto
EirichgegenDanzersOrpheum10/1922.ZuCopyrightundUrheberrechtsieheauchScott,
Soundsof theMetropolis,31–34.
© 2021 by Böhlau Verlag Ges.m.b.H & Co. KG, Wien
https://doi.org/10.7767/9783205211884 | CC BY 4.0
Auf die Tour!
Jüdinnen und Juden in Singspielhalle, Kabarett und Varieté
Zwischen Habsburgermonarchie und Amerika
- Titel
- Auf die Tour!
- Untertitel
- Jüdinnen und Juden in Singspielhalle, Kabarett und Varieté
- Autor
- Susanne Korbel
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Datum
- 2021
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-21188-4
- Abmessungen
- 15.9 x 24.0 cm
- Seiten
- 272
- Kategorie
- Kunst und Kultur