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Use-Cases des autonomen
Fahrens20
2.3.4.2 Beschreibung
Der Fahrroboter bekommt von Insassen bzw. externen Größen (Nutzer, Dienstleister usw.)
Fahrtziele mitgeteilt, zu denen er das Fahrzeug autonom befördert. Für den Menschen
existiert keine Möglichkeit, die Fahraufgabe zu übernehmen. Er besitzt lediglich die
Möglichkeit, das Fahrtziel zu bestimmen oder den Safe-Exit zu aktivieren. Verschiedene
Geschäftsmo delle sind mit diesem Fahrroboter denkbar: Eine Mischung aus Taxi-Service
und Carsharing, auto
nome Transportfahrzeuge oder sogar Nutzungsmodelle, die über die
alleinige Transportaufgabe hinausgehen. Ein Beispiel hierfür ist ein Fahrzeug für soziale
Netzwerke, das direkt Informationen aus dem Netzwerk nutzt, um Routen zu planen und
Personen zusammenzubringen, oder das weitere Dienstleistungen anbietet, an die heute
noch nicht gedacht wird.
2.3.4.3 Merkmalsausprägung
Tab. 2.4 Ausprägungen des Vehicle-on-Demand
Merkmal Ausprägung
A Art des Beförderten 1-4. kein Fördergut und keine Person,
für Transport aufgegebenes Fördergut,
Person/-en mit abgestimmten Zielen,
Personen mit nicht abgestimmten Zielen
B maximal zulässige Gesamtmasse 1-3. von 500 kg bis 8 t
C Einsatzhöchstgeschwindigkeit 4. bis 120 km/h
D Szenerie 2.|a.-
8.|a. Wirtschaftsweg, Parkplatz bzw.
Parkhaus, Erschließungsstraße,
angebaute Hauptverkehrsstraße,
anbaufreie Hauptverkehrsstraße,
Landstraße, Autobahn ohne
Freigabe
erlaubt
E dynamische Elemente 1. ohne Ausschluss
F Informationsfluss zwischen Fahr-
roboter und anderen Instanzen 1-8. optimierte Navigation, optimierte Bahn-
führung, optimierte Regelung, Bereitstellen
von Umweltinformationen, Fahrroboterüber-
wachung,
Insassenüberwachung, Insassen Notruf
G Verfügbarkeitskonzept 3. teleoperiertes Fahren
H Erweiterungskonzept 1. keine Erweiterung
I Eingriffsmöglichkeiten siehe Abb. 2.8
Die Eingriffsmöglichkeiten auf den Use-Case Vehicle-on-Demand sind besonders auf-
grund der weitreichenden (Fahr-)Fähigkeiten des Fahrroboters umfangreich: Die Rege-
lungsebene wird dauerhaft durch den Fahrroboter ausgeführt. Die zwei Instanzen Verkehrs-
leitung sowie Wege- und Sonderrecht (Instanz mit größter Dominanz) können auf Navi-
gations- und Bahnführungsebene eingreifen. Fahrzeugnutzer und Dienstleister besitzen
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung