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Erhebung und Nutzbarmachung zusätzlicher Daten – Möglichkeiten und
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vor zehn Jahren) oder zukünftigen Daten (Fähigkeiten in zehn Jahren), kann dies einen
Eindruck von steigender oder sinkender Fahrtüchtigkeit verursachen. Dies kann zu unge-
rechtfertigten Nachteilen für Fahrer führen, etwa bei der Berechnung von Versicherungs-
prämien. Ähnliche Bewertungsmethoden bei der Beurteilung der Kreditfähigkeit haben
sich in der Vergangenheit häufig als falsch erwiesen, wenn es um individuelle Bewertungen
ging, auch wenn sie eine statistische Wertigkeit besaßen. Daher gibt es keine expliziten
Regeln, bestimmte Arten von Daten als speziell einzuordnen und spezielle Hindernisse für
deren Nutzung vorzusehen. Man mag den Eindruck haben, dass Daten, die Rückschlüsse
auf die Gesundheit und medizinische Details erlauben, oder Daten zur politischen Meinung
von Personen besonders sensibel sind. Es gibt jedoch keinen eindeutigen Beleg dafür, dass
diese Daten immer sensibler sind als z. B. Daten über die finanzielle Situation einer Person.
Die rechtliche Konsequenz der beschriebenen Schwierigkeiten ist das Prinzip, für jedes
einzelne Datum die Legitimität der Datenverarbeitung zu prüfen, statt eine allgemeine
Freigabe vorzusehen (s. auch die Beschreibungen von „Rechtmäßigkeit und genaue Be-
stimmung des Zwecks der Datenverarbeitung“ und „Beschränkung der Erfassung“ in
Abschn. 24.4.1). Somit muss für jede Art von Daten überprüft werden, ob ihre Erfassung
notwendig ist, um den Dienst bereitzustellen, dessentwegen sie erhoben wurden. Zusätzlich
ist zu überprüfen, ob die Art der Verarbeitung angemessen ist.
24.4 Anforderungen aus der Perspektive des Datenschutzes
Dieser Abschnitt diskutiert die Anforderungen aus der Perspektive des Datenschutzes.
Einführend werden international etablierte Grundsätze und ihr Bezug zu den Use-Cases
erläutert (s.Abschn. 24.4.1). Anschließend werden in Abschn. 24.4.2 zusätzliche Über-
wachungsmaßnahmen mit dem Ziel einer „datenschutzverträglichen“ Verwendung der
Daten diskutiert, bevor in Abschn. 24.4.3 das Augenmerk auf die Beschränkung von Zu-
griffsrechten und auf den Einsatz von Datenverschlüsselung gelegt wird.
24.4.1 Grundsätze
Für jegliche Art persönlicher Daten, die erhoben oder erfasst und aus dem Einflussbereich
der betroffenen Person heraus übermittelt werden, muss es eine klare Begründung geben,
die die einschlägigen Datenschutzgrundsätze und -anforderungen berücksichtigt. Die
Datenschutzgrundsätze und -anforderungen hängen von der jeweiligen nationalen, regiona-
len und gelegentlich auch branchenspezifischen Gesetzgebung ab, sodass eine vollständige
Analyse hier unmöglich wäre. Erfreulicherweise existiert seit 2011 die internationale Norm
ISO/IEC 29100 „Privacy Framework“ [8], die elf Datenschutzgrundsätze enthält. Diese
Grundsätze wurden aus Datenschutzgrundsätzen abgeleitet, die in den Jahren und Jahr-
zehnten zuvor von Staaten, Ländern und internationalen Organisationen (z. B. der OECD
und der EU) in ihren jeweiligen Regulierungen entwickelt worden waren. Die Editoren der
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