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Grundsätzliche Rechtsfragen des autonomen Fahrens
Beachtung des Steuerungsverhaltens vor Konkretisierung der Gefahr – keine Alternative
zur Schädigung verbliebe, können gleichwohl relevante alternative Ursachen als das Steu-
erungsverhalten in der vorgelagerten Kausalkette in Betracht gezogen werden. So erscheint
es etwa plausibel anzunehmen, dass Gefahren möglicherweise nicht allein in der Fahrzeug-
steuerung liegen, sondern dem Straßenverkehr als solchem innewohnen können und somit
bereits auf die in Abschn. 25.3 beschriebene Komplexität und Vielfalt möglicher Situatio-
nen im „Verkehrssystem Straße“ zurückzuführen sind. Dies erscheint insbesondere dann
wahrscheinlich, wenn man beispielsweise den Einfluss der Fahrgeschwindigkeit berück-
sichtigt, deren Höhe voraussichtlich in den meisten Fällen eine notwendige Ursache (im
naturwissenschaftlichen Sinn) bei dem Zustandekommen von Verkehrsunfällen darstellen
wird. Die „normale“ Fahrgeschwindigkeit ist aber zugleich Bestandteil des heutigen Ver-
ständnisses vom „Verkehrssystem Straße“ und bestimmt in weiten Teilen sein Gepräge. Das
Bild vom heutigen Straßenverkehr erscheint im Einzelfall durchaus risikobehaftet: So ist
durchaus zu hinterfragen, ob in einzelnen Situationen – wie beispielsweise im Fall der
Vorbeifahrt an einem Fußgänger – ein Risiko liegt [16], das angepasst werden könnte, um
bestehenden Unfallrisiken im Straßenverkehr zu begegnen.
25.5.2.4 „Dilemma-Situationen“ vor dem Hintergrund der Grundrechte
Die rechtliche Bewertung von „Dilemma-Situationen“ sollte konsequent in den übergeord-
neten rechtlichen Rahmenbedingungen, den Grundrechten, ihren Ausgangspunkt nehmen.
Im Bereich des Grundrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit ändert sich durch
den Wandel von menschlicher Fahrzeugsteuerung zu maschinellem Wirken nichts von
grundlegender Bedeutung: Es kommt insbesondere nicht zu einem „gezielten“ Eingriff in
das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, der aufgrund der Bedeutung dieser Rechts-
güter als Höchstwert bzw. ihrer fundamentalen Bedeutung praktisch nicht zu rechtfertigen
wäre [3]. Zwar ist, wie noch im Zusammenhang mit der Produkthaftung zu diskutieren sein
wird, jede Steuerungsentscheidung durch die Programmierung des entsprechenden Sys-
tems unter bestimmten Randbedingungen vorgegeben und somit letztlich nicht zufällig,
allerdings handelt es sich dabei gerade nicht um die Konkretisierung eines bestimmten
Handlungsablaufes. Die Programmierung einer autonomen Fahrfunktion gibt vielmehr
(nur) vor, welche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, sodass hieraus unter mehreren
Alternativen diejenige gewählt werden kann, die einen Schaden nach Möglichkeit ganz
vermeidet oder den geringsten Schaden verursacht. Gerade in dieser situationsabhängigen
Berücksichtigung von Handlungsalternativen liegt der entscheidende Mehrwert einer
maschinellen Fahrzeugsteuerung, die in Abschn. 25.5.2.1 als „Erweiterung der Einfluss-
möglichkeit“ durch maschinelle Steuerung beschrieben wurde. Damit werden aber im
Rahmen der Programmierung keine Steuerungsentscheidungen getroffen, sondern (nur)
abstrakte Kriterien für die einzelfallbezogene Steuerungsentscheidung vorgegeben. Hier-
aus wird deutlich, dass es sich letztlich weiterhin um ein abstraktes Risiko handelt, das eine
maschinelle Steuerung im Straßenverkehr bedeutet. Sie wäre deshalb vor dem Hintergrund
der Grundrechte nicht anders zu behandeln als eine menschliche Fahrzeugsteuerung auch,
die die bereits in Abschn. 25.3 dargestellten Risiken birgt. Somit sind die hiermit einherge-
Autonomes Fahren
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