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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge564
Hinblick auf die Kommunikation wird insbesondere im gemischten Verkehr langfristig
erforderlich sein und könnte die Diskussion um mögliche Kommunikationskonzepte we-
sentlich voranbringen.
25.5.6 Regelübertretung
Über § 24 Straßenverkehrsgesetz als Blankettnorm in Verbindung mit den Ordnungs-
widrigkeitstatbeständen aus der Straßenverkehrsordnung (§ 49), Fahrzeugzulassungsver-
ordnung (§ 48), Straßenverkehrszulassungsordnung (§ 69a) und Fahrerlaubnisverordnung
(§ 75) werden Verstöße gegen Verbote, Gebote und Anordnungen an Verkehrsteilnehmer
und Fahrzeughalter im Straßenverkehr im Wesentlichen geahndet [14]. Als Straftat gelten
darüber hinaus Delikte im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aus dem 28. Abschnitt
des Strafgesetzbuches (StGB) zu gemeingefährlichen Straftaten (im vorliegenden Zu-
sammenhang sind insbesondere Eingriffe von außen in den Straßenverkehr gemäß § 315b
StGB und Gefährdungen im Straßenverkehr gemäß § 315c StGB von einiger Bedeutung).
Es liegt auf der Hand, dass ein maschinelles Steuerungsverhalten autonomer Fahrzeuge
die Anwendung dieser Vorschriften ausschließt: Es wird bei Ordnungswidrigkeiten und
Strafvorschriften stets an ein menschliches Handeln angeknüpft, an dem es vorliegend
mangelt.
Die bestehenden Vorschriften, die strafrechtlich und als Ordnungswidrigkeit sank-
tioniert sind, haben gleichwohl eine Indizwirkung dahingehend, welches Verhalten im
Straßenverkehr nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern, insoweit hier von besonderem
Interesse, gerade auch die öffentliche Sicherheit besonders infrage stellen kann. Die Ver-
kehrsregeln sind dabei gleichwohl „… elastisch (verkehrsgerecht) und ohne Kleinlichkeit
zu handhaben und auszulegen …“, dies gilt auch, soweit es sich um Spezialregelungen
handelt, die gegebenenfalls behindern oder gefährden können [14]. Darüber hinaus wird
durch den in § 16 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geregelten Tatbestand des
rechtfertigenden Notstandes ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund normiert, der bei ge-
genwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahrenlagen für Leben, Leib, Eigentum oder
anderen Rechtsgütern erlaubt, auch Verkehrsregeln zuwider zu handeln, um die drohende
Gefahr abzuwenden. Allerdings ist ein wesentliches Überwiegen der Gefahren erforderlich
und die Angemessenheit der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Wenngleich die ent-
sprechenden Fälle restriktiv gehandhabt werden müssen, schon um Schutzbehauptungen
zu vermeiden, handelt es sich hierbei letztlich um ein normatives Instrument, um eine in-
teressengerechte Abwägung verschiedener grundrechtlich geschützter Rechtsgüter im Ein-
zelfall widerspruchsfrei – und damit verfassungskonform – zu ermöglichen. Die Regel-
übertretung selbst unterliegt demselben Maßstab, sodass sie ihre äußerste Grenze für den
Straßenverkehr letztlich in der „Gefahrenschwelle“ für andere Verkehrsteilnehmer findet
(vgl. [21] zur Frage der Berücksichtigung von Verkehrssicherheit im Rahmen der Ab-
wägung im Tatbestand des rechtfertigenden Notstands gemäß § 16 Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten).
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
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