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Spezielle Rechtsfragen autonomen Fahrens
25.6.2 Bewertung autonomen Fahrens nach dem Haftungsrecht im
Straßenverkehr
Hinsichtlich der mit dem autonomen Fahren einhergehenden Veränderung zu einem eigen-
ständigen maschinellen Wirken bei der Fahrzeugsteuerung ist auch für die Bewertung des
Haftungsrechtes im Straßenverkehr grundlegend festzustellen, dass die bestehenden Vor-
schriften diese Veränderung nicht berücksichtigen konnten.
25.6.2.1 Halterhaftung
Gleichwohl besteht in diesem Bereich eine grundlegende Haftungsvorschrift für Kraft-
fahrzeuge (§ 7 Straßenverkehrsgesetz), wonach der Halter des Fahrzeuges verschuldens-
unabhängig für den Fahrzeugbetrieb zum Ersatz aller kausal hierauf zurückzuführenden
Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, verpflichtet wird (einziger verbleibender Haf-
tungsausschlussgrund ist die höhere Gewalt, § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz). Diese
Beschränkung auf den Fahrzeugbetrieb als haftungsauslösendes gesetzliches Tatbestands-
merkmal unterscheidet deshalb bereits heute nicht danach, ob es sich um einen Schaden
handelt, der durch fahrerisches Steuerungsverhalten oder durch technisches Versagen ver-
ursacht wird. Da auch maschinelle Steuerungsentscheidungen, die kausal einen Schaden
verursachen, sich widerspruchsfrei als technisches Versagen einordnen lassen, treten in
dieser Hinsicht keine grundlegenden Widersprüche auf.
Fahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, also insbeson-
dere die Nutzungen zieht und die Kosten bestreitet und somit auch berechtigt ist, über die
Benutzung des Fahrzeuges als Gefahrenquelle zu entscheiden [14]. Geht man davon aus,
dass auch fahrerlosen Fahrzeugen ein Halter zuzuordnen ist, was widerspruchsfrei nach
geltendem Recht möglich wäre, würde in dieser Hinsicht auch bei solchen Fahrzeugen
keine Unvereinbarkeit mit geltendem Recht auftreten. Autonomes Fahren würde dennoch
den Gegenstand der Halterverantwortung verändern – allerdings ist die Halterverantwor-
tung für autonomes Fahren nach dem heutigen Wortlaut der Vorschrift bereits mit umfasst:
Die bislang durch den Fahrer erfolgende Fahrzeugsteuerung wird durch eine maschinelle
Fahrzeugsteuerung ersetzt (soweit der Anwendungsbereich der jeweiligen autonomen
Steuerung reicht). Für die Halterverantwortung ergeben sich daher nicht neue Pflichten,
sondern eine völlig andere, neue Steuerungsqualität, die zivilrechtliche Haftung auslöst.
25.6.2.2 Fahrerhaftung und Unfalldatenaufzeichnung
Andere für die zivilrechtliche Haftung relevante Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes
legen hingegen eindeutig die Steuerung eines Fahrers zugrunde, so beispielsweise § 18
Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz, wonach in den Fällen der Halterhaftung zugleich eine
Haftung des Führers des Kraftfahrzeuges vermutet wird (vgl. Satz 2). Damit liegt aber auch
§ 18 Straßenverkehrsgesetz letztlich nur wieder die bislang uneingeschränkt korrekte An-
nahme zugrunde, wonach stets ein Fahrer für das Steuerungsverhalten des Fahrzeuges
zuständig ist. Letztlich unterscheidet sich deshalb die haftungsrechtliche Bewertung von
fahrerlosen Fahrzeugen inhaltlich nicht von vollautomatisierten [10] Fahrzeugen. Entspre-
Autonomes Fahren
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