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Grundlegende und spezielle Rechtsfragen für autonome
Fahrzeuge570
dabei aber auch abweichende Meinungen einzelner Wissenschaftler, sofern diese Arbeiten
den Mindestanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens genügen [22].
Insoweit ist auch für autonome Fahrzeuge entscheidend, ob die Erkennbarkeit eines
Fehlers zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens tatsächlich ausgeschlossen werden konnte
(zudem müsste dies im Nachhinein, wenn es zu einem Unfallschaden gekommen ist, im
zivilrechtlichen Verfahren aufgrund der dort geltenden Darlegungs- und Beweislast noch
nachgewiesen werden). Nur in diesem seltenen Fall würde der Hersteller über diesen
Haftungsausschlussgrund des Produkthaftungsgesetzes (und mangels Verschulden auch
nach § 823 Abs. 1 BGB) an Rechtssicherheit gewinnen. In der Praxis wird dieser Fall
nahezu bedeutungslos sein.
Ein Bewusstsein dafür, dass Produktfehler auch nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik bei Beachtung aller notwendigen Sorgfalt möglicherweise nicht gänzlich aus-
zuschließen sind, mithin eine „Restfehlertoleranz“ – wie sie die Norm ISO 26262 zu
grunde
legt – besteht, ist darum als eine technische Beschreibung des Entwicklungsprozesses
aufzufassen, die im Produkthaftungsrecht keine Entsprechung findet.
25.6.4 Mögliche Abweichungen der rechtlichen Bewertung
im internationalen Kontext
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Kapitel von vornherein nur die
Situation nach deutschem Recht in Betracht zieht und Aussagen trifft, die sich an dem in
Deutschland heute geltenden Recht orientieren. Von einer Anwendung auf andere Länder
kann nur eingeschränkt ausgegangen werden. Eine Übertragbarkeit der Schlussfolgerungen
wird abgesehen von Zufälligkeiten insbesondere dann möglich sein, wenn es zu einer Ver-
einheitlichung des Rechts aufgrund internationaler Verträge (also im Rahmen des Völker-
rechts) oder durch Verordnungen und Richtlinien im Rahmen der Rechtssetzung der EU
gekommen ist.
Demzufolge ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der dargestellten grundrecht-
lichen Situation ein weitgehend übereinstimmender Grundrechtsstandard – soweit vor-
liegend im Zusammenhang mit den deutschen Grundrechten auf Leben und körperliche
Unversehrtheit von Bedeutung – beispielsweise auch durch die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wird. Sie weist Bezüge zur Europäischen Menschenrechts-
konvention auf und mit Ausnahme des Vereinigten Königreiches und Polens wurde durch
Verweis im Lissabonner Vertrag die Europäische Grundrechtscharta für die Länder der
Europäischen Union für bindend erklärt. Die Rechte auf Leben und körperliche Unver-
sehrtheit werden darin anerkannt – im Einzelnen gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1
Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. [23]). Diese Betrachtung ließe sich
darüber hinaus beliebig auf die Verfassungen anderer Staaten ausweiten; festzuhalten ist
insoweit jedoch, dass die Grundrechtsdogmatik sich in vielen Einzelbereichen deutlich
unterscheiden kann. Eine solche Untersuchung obliegt deshalb den Spezialisten der je-
weiligen Rechtsmaterie.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung