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Entwicklungs- und Freigabeprozess automatisierter
Fahrzeuge618
28.3.3 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
Unabhängig von der rechtlichen Anspruchsgrundlage bezeichnet der Begriff „Produkthaf-
tung“ die gesetzliche Haftung des Herstellers für Schäden aus einem fehlerhaften Produkt.
Hersteller ist, wer ein Endprodukt, ein Teilprodukt, einen Grundstoff herstellt oder seinen
Namen bzw. seine Marke am Produkt anbringt. In Deutschland bestehen für die Produkt-
haftung zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: Die verschuldensabhängige Haftung
nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [13] und zum anderen die verschuldensun-
abhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. So beschreibt das Produkthaftungs-
gesetz (ProdHaftG – Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) vom 15.12.1989 die
Konsequenzen eines Fehlers in § 1:
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem
Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [14]
Unabhängig davon, ob der Produktfehler vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird,
definiert das ProdHaftG einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 wie folgt:
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise
gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann. [14]
Falls durch ein fehlerhaftes Produkt Schäden entstehen, regelt das Produkthaftungsgesetz
die Haftung des Herstellers. Zunächst zieht dies mögliche Ansprüche aus der zivilrechtli-
chen Haftung für Sachschäden, Vermögensschäden, Personenschäden oder Schmerzens-
geld nach sich. Haftpflichtig ist primär der Hersteller. In begründeten Fällen können auch
Zulieferer, Importeure, Vertriebshändler oder Verkäufer unbegrenzt haftbar gemacht wer-
den. Darüber hinaus können bei einer begründeten strafrechtlichen Haftung speziell auch
Konsequenzen für die Unternehmensleitung oder einzelne Mitarbeiter entstehen, wenn
nachweisbar versäumt wurde, Risiken auf ein akzeptiertes Maß zu reduzieren (S. 624,
Abb. 28.3). Im Fall von grobem Verschulden bzw. je nach Delikt auch bei Fahrlässigkeit
kann dies unter Umständen für einen Entwickler persönlich strafrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen.
Neben den rechtlichen Folgen müssen Hersteller auch mit erheblichen negativen wirt-
schaftlichen Konsequenzen rechnen. Negative Schlagzeilen in den Medien können zu be-
trächtlichen Umsatz- bzw. Gewinn einbußen, Imageverlust und in der weiteren Folge zum
Verlust von Marktanteilen führen. So sind bei der Entwicklung neuer Systeme die Risiken
rechtlicher wie auch wirtschaft
licher Folgen zu bedenken. Abbildung 28.2 gibt einen Über-
blick über mögliche Auswirkungen von Fehlern automatisierter Fahrzeuge.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung