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Entwicklungs- und Freigabeprozess automatisierter
Fahrzeuge618
28.3.3 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
UnabhĂ€ngig von der rechtlichen Anspruchsgrundlage bezeichnet der Begriff âProdukthaf-
tungâ die gesetzliche Haftung des Herstellers fĂŒr SchĂ€den aus einem fehlerhaften Produkt.
Hersteller ist, wer ein Endprodukt, ein Teilprodukt, einen Grundstoff herstellt oder seinen
Namen bzw. seine Marke am Produkt anbringt. In Deutschland bestehen fĂŒr die Produkt-
haftung zwei unterschiedliche Anspruchsgrundlagen: Die verschuldensabhÀngige Haftung
nach § 823 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) [13] und zum anderen die verschuldensun-
abhÀngige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. So beschreibt das Produkthaftungs-
gesetz (ProdHaftG â Gesetz ĂŒber die Haftung fĂŒr fehlerhafte Produkte) vom 15.12.1989 die
Konsequenzen eines Fehlers in § 1:
Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit
verletzt oder eine Sache beschÀdigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem
GeschÀdigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. [14]
UnabhĂ€ngig davon, ob der Produktfehler vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig herbeigefĂŒhrt wird,
definiert das ProdHaftG einen Fehler gemÀà § 3 Abs. 1 wie folgt:
Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter BerĂŒcksichtigung
aller UmstÀnde, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise
gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann. [14]
Falls durch ein fehlerhaftes Produkt SchÀden entstehen, regelt das Produkthaftungsgesetz
die Haftung des Herstellers. ZunĂ€chst zieht dies mögliche AnsprĂŒche aus der zivilrechtli-
chen Haftung fĂŒr SachschĂ€den, VermögensschĂ€den, PersonenschĂ€den oder Schmerzens-
geld nach sich. Haftpflichtig ist primĂ€r der Hersteller. In begrĂŒndeten FĂ€llen können auch
Zulieferer, Importeure, VertriebshÀndler oder VerkÀufer unbegrenzt haftbar gemacht wer-
den. DarĂŒber hinaus können bei einer begrĂŒndeten strafrechtlichen Haftung speziell auch
Konsequenzen fĂŒr die Unternehmensleitung oder einzelne Mitarbeiter entstehen, wenn
nachweisbar versÀumt wurde, Risiken auf ein akzeptiertes Maà zu reduzieren (S. 624,
Abb. 28.3). Im Fall von grobem Verschulden bzw. je nach Delikt auch bei FahrlÀssigkeit
kann dies unter UmstĂ€nden fĂŒr einen Entwickler persönlich strafrechtliche Konsequenzen
nach sich ziehen.
Neben den rechtlichen Folgen mĂŒssen Hersteller auch mit erheblichen negativen wirt-
schaftlichen Konsequenzen rechnen. Negative Schlagzeilen in den Medien können zu be-
trĂ€chtlichen Umsatz- bzw. Gewinn einbuĂen, Imageverlust und in der weiteren Folge zum
Verlust von Marktanteilen fĂŒhren. So sind bei der Entwicklung neuer Systeme die Risiken
rechtlicher wie auch wirtschaft
licher Folgen zu bedenken. Abbildung 28.2 gibt einen Ăber-
blick ĂŒber mögliche Auswirkungen von Fehlern automatisierter Fahrzeuge.
Autonomes Fahren
Technische, rechtliche und gesellschaftliche Aspekte
Gefördert durch die Daimler und Benz Stiftung