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Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
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ordnung) oder eine berufsspezifische Sorgfaltsnorm (leges artis) verstoßen wird. Fehlt es an solchen generellen Verhaltensanordnungen, wird subsidi- är auf den einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis des Täters abgestellt (objektiver Dritter), der sich in der konkreten Situati- on anders, nämlich weniger riskant verhalten hätte.13 Im Unterschied dazu bedeutet Vorsatz nach der Legaldefinition des §5 Abs.1 StGB die Erfül- lung eines strafrechtlichen Tatbestands ernstlich für möglich halten (Wis- senskomponente) und sich mit dieser Erfüllung abfinden (Wollenskompo- nente). Ein Täter, der das mit seinem Verhalten einhergehende objektive Risiko erkennt und dessen Verwirklichung in Kauf nimmt, indem er sein Verhalten in Kenntnis dieses konkreten Risikos setzt, handelt vorsätzlich.14 Da die gesundheitlichen Risiken einer COVID-19-Infektion spätestens seit dem Shut Down Mitte März 2020 allgemein bekannt sind, besteht für Personen, die selbst infiziert sind, in den meisten Fällen eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§§83ff StGB), wenn sie die Kontakte mit anderen Menschen nicht begrenzen und gegen Quarantäneauflagen verstoßen, sofern sich die Kausalität des gesetzten Verhaltens für die Anste- ckung eines anderen nachweisen lässt. Bei fehlendem Vorsatz wird zumin- dest eine fahrlässige Körperverletzung (§88 StGB) naheliegen, denn wer infi- ziert ist oder infiziert sein könnte und sich nicht an Quarantäneregeln hält, handelt objektiv sorgfaltswidrig, weil er gegen positivierte Normen verstößt. Eine eingetretene Gesundheitsschädigung liegt im Schutzbereich der verletzten Norm. Schwieriger ist die Strafbarkeit wegen Körperverletzung für jene zu be- gründen, die sich nicht an die allgemein verordneten Ausgehbeschränkungen halten, die unabhängig von einer eigenen Erkrankung gelten. Hier wird ebenfalls gegen positiviertes Recht verstoßen, dessen Schutzzweck in der Eindämmung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 besteht. Wenn es al- so gelingt, einen Kausalzusammenhang zwischen einer Infektion und einem konkreten Verursacher, der die Ausgangsbeschränkungen verletzt hat, herzustellen, was mitunter schwierig ist, liegt es nahe, das Verhalten unter den Tatbestand der Körperverletzungsdelikte zu subsumieren. Für die vorsätzliche Gefährdung mit übertragbaren Krankheiten (§178 StGB) muss sich der Vorsatz lediglich auf die Eignung des Verhaltens bezie- hen, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Men- 13 Siehe zu den Grundzügen der Fahrlässigkeit mit Nachweisen zum Meinungs- stand etwa Burgstaller/Schütz in WK2 StGB §6 Rz 33ff und 42ff. 14 Zu dieser Untergrenze des Vorsatzes siehe mit Nachweisen zum Meinungsstand etwa Reindl-Krauskopf in WK2 StGB §5 Rz 34ff. Die Verhältnismäßigkeit der Covid-19-Maßnahmen aus strafrechtlicher Sicht 141 https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Titel
Die Corona-Pandemie
Untertitel
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Autoren
Wolfgang Kröll
Johann Platzer
Hans-Walter Ruckenbauer
Herausgeber
Walter Schaupp
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-1058-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
448
Schlagwörter
Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
Kategorien
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