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Die Corona-Pandemie - Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
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Satz StVG39) für die Dauer von COVID-19-Maßnahmen, also längstens bis 31.12.2020, anzuordnen, während §10 Z 4 1. COVID-19-JuBG generell einen Vollzugsaufschub (§6 Abs.1 StVG) für Freiheitsstrafen bis zu drei Jah- ren ermöglicht, um den Zugang in den Strafvollzug zu beschränken. Da- rüber hinaus ermächtigt §10 Z 3 1. COVID-19-JuBG dazu, mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Perso- nen unter Quarantäne stehen, gemäß §5 StVG als (ursprünglich) und §133 StVG als (nachträglich) vollzugsuntauglich einzustufen. Dies bedeutet nicht, dass diese Personen in jedem Fall auf freiem Fuß bleiben oder ent- haftet werden, sondern allenfalls eine Haft anderer Art (z.  B. in einer öf- fentlichen Krankenanstalt) vollzogen werden kann, wenn die Kapazitäten der Justizanstalten zur medizinischen Behandlung und zu besonderen Quarantänemaßnahmen erschöpft sind.40 Eine solche Haft anderer Art in einer Krankenanstalt ist für den Verurteilten günstig, weil er durch seine Krankheit ohnehin in seiner Freiheit beschränkt ist und mit dem „beson- deren Strafvollzug“ im Ergebnis einen Teil seiner Freiheitsstrafe auf diese Weise verbüßt. Die Umsetzung dieser positiv zu bewertenden gesetzlichen Ermächti- gungen durch die BMJ war bemerkenswert. Nach §2 der entsprechenden Verordnung41 war zwar bei einem Verurteilten, der sich auf freiem Fuß be- fand, ein Strafantritt aufzuschieben42, davon wurden aber Verurteilte we- gen einer in §33 Abs.2 StGB umschriebenen Tat (im Wesentlichen Ge- walt im sozialen Nahbereich, in hohem Ausmaß oder unter Waffenein- satz) oder sonst wegen eines bestimmten Sexualdelikts (§§201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB) ausgenommen. Durch diesen Ausschluss bestimmter Tätergruppen vom Vollzugsaufschub war die Verord- nung deutlich enger als es das Gesetz erforderte. Damit wurde letztlich ausgedrückt, dass solche Straftäter weniger vor COVID-19-Infektionen zu schützen sind, was unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten und mit Blick auf die Menschenwürde mehr als bedenklich ist. 39 Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugs- gesetz – StVG); BGBl.144/1969. 40 IA 397/A 27. GP S.39. 41 Verordnung der BMJ über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des StVG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vom 26.3.2020; BGBl.II 120/2020. Die Verordnung tritt nach ihrem §10 mit 31.12.2020 außer Kraft. 42 Das ursprüngliche Aufschubdatum bis 30.4.2020 wurde mittlerweile auf 30.6.2020, in bestimmten Fällen sogar auf 31.10.2020 geändert (BGBl.II 184/2020); dazu näher Birklbauer in Resch, Corona-HB Kap 16 Rz 83/1. Die Verhältnismäßigkeit der Covid-19-Maßnahmen aus strafrechtlicher Sicht 149 https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Titel
Die Corona-Pandemie
Untertitel
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
Autoren
Wolfgang Kröll
Johann Platzer
Hans-Walter Ruckenbauer
Herausgeber
Walter Schaupp
Verlag
Nomos Verlagsgesellschaft
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-1058-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
448
Schlagwörter
Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, Menschenwürde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
Kategorien
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