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Freiheiten gerichtete Staatsakte verhindern.94 Im Sinne einer Gewährleis-
tungsgarantie wird diesen Freiheiten, ĂĽber ihre Funktion als individuelle
Abwehrrechte hinaus, auch ein Auftrag an den Gesetzgeber zugemessen,
einen rechtlichen Rahmen zu garantieren, der die AusĂĽbung der Wissen-
schafts- bzw. Kunstfreiheit ermöglicht.95 Die Verankerung der Wissen-
schaftsfreiheit im Rahmen der leitenden Grundsätze verleiht ihr besondere
Bedeutung als Handlungsvorgabe, Rechtsmäßigkeitsmaßstab und Interpre-
tationsgrundlage für die Tätigkeit der Universitätsorgane.96 Mit Art 81c
B-VG hat die individuelle Wissenschafts- bzw. Kunstfreiheit auch eine in-
stitutionelle Komponente erfahren und damit die Garantenfunktion des
Staates auch auf diesen Bereich erstreckt.97
Wiewohl die Wissenschaft- bzw. Kunstfreiheit – anders als etwa das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums –98 keinem Gesetzesvor-
behalt unterliegt und insoweit relativ eingriffsfrei gestaltet ist, ist kein ab-
solutes und damit unbeschränkbares Grundrecht, wie etwa Menschenwür-
de und Folterverbot, gegeben. Das bedeutet vor allem, dass die Wissen-
schafts- bzw. Kunstfreiheit immanenten Schranken unterliegt und grund-
sätzlich einer Rechtsgüterabwägung in Konkurrenz mit anderen (verfas-
sungsrechtlich) garantierten Rechten zugänglich ist.99 Solche immanente
Schranken bzw. Relativierungen fĂĽr die Wissenschafts- bzw. Kunstfreiheit
können sich aus gleichrangigen Garantien anderer Grundrechte oder ande-
rer verfassungsrechtlicher SchutzgĂĽter ergeben; die in Art 17 bzw. Art 17a
StGG garantierten Grundrechte „overrulen“ daher nicht grundsätzlich an-
dere im Bundesverfassungsrang stehende Bestimmungen.100 Als Zulässig-
keitsschranken für Beschränkungen der Wissenschafts- bzw. Kunstfreiheit
gilt, dass intentional auf ihre Beschränkung gerichtete Eingriffe nicht und
nicht-intentionale Eingriffe nur unter bestimmten Umständen zulässig
sind.101
Auch unter dem Aspekt der Wissenschafts- und Kunstfreiheit sind da-
mit gewisse Beschränkungen im Zuge von Regelungen zum Schutz der öf-
94 Zur Wissenschaftsfreiheit und Kunstfreiheit vgl. eingehend Novak, Universitä-
ten, 171–185.
95 Vgl. dazu Berka in: Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht Rz 22–26; Funk,
Grundrechtsschutz, 34–37; Holoubek, Gewährleistungspflichten, 40, 131, 206,
604.
96 Vgl. Faulhammer in: Perthold-Stoitzner, UG Rz 3 zu §2 UG.
97 Vgl. dazu VfGH 7. 3. 2017, V 68/2016; 29. 6. 2013, G 35–40/2013, V 32–36/2013.
98 Vgl. Art 5 StGG.
99 Vgl. dazu etwa Novak, Universitätsrecht, 41–42.
100 Vgl. Gamper, Wissenschaftsfreiheit, 115–116, 118–119.
101 Vgl. etwa VfGH 14. 12. 1994, B 1400/92.
Unions-, verfassungs- und universitätsrechtliche Aspekte zu „Corona-Maßnahmen“
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https://doi.org/10.5771/9783748910589, am 02.10.2020, 10:33:08
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Die Corona-Pandemie
Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Titel
- Die Corona-Pandemie
- Untertitel
- Ethische, gesellschaftliche und theologische Reflexionen einer Krise
- Autoren
- Wolfgang Kröll
- Johann Platzer
- Hans-Walter Ruckenbauer
- Herausgeber
- Walter Schaupp
- Verlag
- Nomos Verlagsgesellschaft
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-1058-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 448
- Schlagwörter
- Philosophie, Theologie, Gesellschaft, Gesundheitssystem, Biopolitik, MenschenwĂĽrde, Bioethik, Intensivmedizin, Gesundheitsethik, Covid-19, Triage, Ethik, Strafrecht und Grundrechte, Krankenhausseelsorge, Spiritual Care, Pflegeheim, Social Distancing
- Kategorien
- Coronavirus
- Medizin
- Recht und Politik