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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
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Page - 90 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Konventionskonformität des Gesichtsbedeckungsverbots 90 bedeckung ablichten zu lassen.15 Diese Eingriffe in das Recht auf freie Religionsausübung hielt der EGMR jeweils für notwendig und verhältnismäßig im Hinblick auf die Erreichung des verfolg- ten Ziels (Schutz der öffentlichen Sicherheit bzw Ordnung) und die entsprechenden Beschwerden somit für unzulässig. In zwei Konstellationen hingegen erkannte der Gerichtshof im Verbot, gewisse religiöse Symbole und Kleidung zu tragen, sehr wohl eine Verletzung des Rechts auf freie Religionsausübung. Im Fall Ahmet Arslan ua waren die Bf aufgrund des Verstoßes gegen Vorschriften, die das Tragen bestimmter religiöser Kleidungsstücke an öffentlichen Orten unter Strafe stellen, gerichtlich ver- urteilt worden. Die Bf wurden als Mitglieder einer religiösen Gruppierung in ihrer religiösen Tracht (bestehend aus einem Turban, einer knielangen Hose und einer Tunika) auf ihrem Weg durch die Stadt zu einer religiösen Zeremonie von der Polizei aufgegriffen.16 Der Unterschied zu den oben genannten Fällen besteht darin, dass es sich in Ahmet Arslan ua um ein allgemeines Verbot handelt, in der Öffentlichkeit religiöse Kleidungsstücke zu tragen. In jenen Fällen, in denen der EGMR keine Verletzung der Religionsausübungsfreiheit feststellte, bezog sich das Verbot jeweils auf einen speziellen Bereich wie Schule bzw Universität. Ein weiterer Fall (Eweida), in dem der EGMR eine Verletzung annahm, betrifft eine Konstellation des privaten Arbeitsrechts. Eine Angestellte einer Fluggesellschaft hatte sich beschwert, dass es ihr während der Arbeit verwehrt sei, ein kleines Kreuz an einer Halskette zu tragen.17 Eweida weicht in wesentlichen Punkten von den oben genannten Entscheidungen ab. Ein Unterschied liegt in der Größe und Wirkung des religiösen Symbols. Während der EGMR das Kopftuch als starkes äußeres Symbol bezeichnete,18 erkannte er im kleinen („discrete“) Kreuz an einer Halsket- te keine nennenswerte negative Beeinflussung. Das schützenswerte Ziel sei die Wahrung eines gewissen Erscheinungsbilds des Unternehmens, so der Gerichtshof.19 Ein weiterer Unterschied besteht in der Tatsache, dass es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis handelte und der EGMR insofern die Verletzung einer Gewährleistungspflicht feststellte.20 Nach der bisherigen Rechtsprechung stellte somit das Verbot des Tragens religiöser Kleidung und Symbole dann keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf freie Religionsausübung dar, wenn das Verbot im Rahmen eines speziellen Bereichs wie Schule oder Universität bzw im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Identitätsfeststellung galt. Der EGMR begründete dies un- ter anderem unter Verweis auf die legitimen Ziele des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. Ferner verwies er auch auf das Prinzip des Laizismus, des Pluralismus sowie der Gleichheit der Geschlechter vor dem Gesetz.21 15 EGMR 11. 6. 2007, 24479/07, Mann Singh, bzw EGMR 3. 5. 1993, 16278/90, Karaduman (Verpflichtung, ein Passfoto entsprechend den Vorschriften der Universität einzureichen, um das Diplom zu erhalten; hier lehnte der EGMR bereits das Vorliegen eines Eingriffs ab). 16 EGMR 23. 2. 2010, 41135/98, Ahmet Arslan ua. 17 EGMR 15. 1. 2013, 48420/10, Eweida ua. 18 EGMR 15. 2. 2001, 42393/98, Dahlab; vgl dazu Sahlfeld, Aspekte der Religionsfreiheit (2004) 363; Ulrich, Die Kopftuch- Entscheidungen des EGMR und deren Implikationen für das österreichische Bildungssystem aus der Genderper- spektive, in FS Brünner (2007) 633 (633 ff); Tafner, Das islamische Kopftuch: Brennpunkt des verschleierten Kampfes um die europäische Identität. Eine europapädagogische Kurzbetrachtung, öarr 2010, 98 (98 ff). 19 EGMR 15. 1. 2013, 48420/10, Eweida ua Rn 94; siehe dazu Pabel, Das Grundrecht der Religionsfreiheit im Arbeits- recht in der Rechtsprechung des EGMR, in FS Brünner (2014) 604 (604 ff). 20 Vgl dazu Pabel in FS Brünner 612 ff; für den EGMR stellt sich der Sachverhalt im Fall Ahmet Arslan ua als dem Sachverhalt in S.A.S. am ähnlichsten dar; siehe dazu EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 136. 21 So etwa in EGMR 10. 11. 2005 (GK), 44774/98, Leyla Şahin Rn 99, 116.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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