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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 93 -
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Page - 93 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Beate Sündhofer 93 Frage, ob ein generelles Verbot, das Gesicht zu bedecken, tatsächlich dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit dient. Nach den Angaben, auf die sich auch der EGMR bezieht, tragen nur circa 1.900 Frauen von einer Gesamtzahl von 65 Millionen Französinnen einen Gesichtsschleier. Dass ein derart geringer Prozentanteil der Bevölkerung überhaupt von dem Verbot der Gesichts- bedeckung betroffen ist, spielt für den EGMR erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Rolle.40 Allerdings spricht diese geringe Zahl schon dagegen, dass von Menschen mit bedecktem Gesicht generell eine bedeutende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Im Unterschied etwa zur religiös angespannten Situation in der Türkei, die Argument für eine strikte Umsetzung des Prinzips des Laizismus und damit auch Argument für einen Eingriff in die Religionsaus- übungsfreiheit der Einzelnen ist,41 werden derartige Probleme in Frankreich nicht ins Treffen geführt. Im Gegenteil wird das Phänomen der gänzlichen Bedeckung des Gesichts in den Erläute- rungen zum Gesetzesentwurf als unbedeutend („marginal“) bezeichnet.42 Im Besonderen gibt es keine Hinweise darauf, dass ein Gesichtsbedeckungsverbot etwa dem Schutz der Bevölkerung vor Spionage oder Terrorismus dienen soll bzw derartige Angriffe bereits stattgefunden haben oder bevorstehen.43 Insofern ist es, entgegen der Ansicht des EGMR, zweifelhaft, ob das Gesichtsbede- ckungsverbot in Frankreich tatsächlich dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit dient. Auch den „Respekt vor den Mindestanforderungen des gesellschaftlichen (Zusammen-)Lebens“ lässt der EGMR als legitimes Ziel im Sinne des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer gelten.44 Der EGMR bezieht sich darauf, dass die Regierung neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit auch die Achtung der Grundwerte einer offenen und demokratischen Gesellschaft als legitimes Ziel anführt. Zu diesen Grundwerten sollen die Gleichheit von Mann und Frau, die Menschen- würde und die Mindestanforderung des Lebens in der Gesellschaft gehören. Von diesen drei Grundwerten subsumiert der EGMR nur die Mindestanforderungen des Lebens in der Gesell- schaft unter das in Art 8 Abs 2 und Art 9 Abs 2 EMRK normierte Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer. Das Gesicht spiele zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen für das soziale Zusammenleben eine essentielle Rolle.45 Dem treten die Richterinnen Nußberger und Jäderbloom in ihrer „dissenting opinion“ entgegen. Sie betonen, es sei wichtig, die hinter diesem Ziel stehende Überlegung zu beachten. Ein Gesichtsbedeckungsverbot zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer einzuführen bedeutet Personen davor zu schützen, mit jemandem zu- sammenzutreffen, der sein Gesicht bedeckt hat.46 Der EGMR zieht hierfür die Argumentation der Regierung heran, wonach das Gesicht wesentlich für die soziale Interaktion sei. Sich das Gesicht verhüllende Personen würden durch diese Barriere das Recht von anderen verletzen, in einem sozialen Raum zu leben, der insgesamt das Zusammenleben erleichtert.47 Als schützenswertes Recht wird vom EGMR in diesem Zusammenhang somit das Recht auf ein Zusammenleben ange- sehen. Zu schützende Rechte und Freiheiten anderer können sich aus Konventionsrechten, aber 40 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 145. 41 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 30 ff, wobei in diesem Fall die öffentliche Sicherheit nicht als legitimes Ziel angeführt wird; Pabel, Islamisches Kopftuch und Prinzip des Laizismus, EuGRZ 2005, 12 (13 f); vgl auch Kokott, Laizismus und Religionsfreiheit im öffentlichen Raum, Der Staat 2005, 343 (357 ff). 42 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 25; projet de loi interdisant la dissimulation du visage dans l‘espace public, Etude d‘impact, Mai 2010, 5, 21. 43 Vgl dazu Marauhn/Thorn in Dörr/Grote/Marauhn (Hrsg), EMRK/GG I2 Kap 16 Rn 90. 44 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 116 ff. 45 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 121. 46 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich, separate opinion, Rn 6. 47 EGMR 1. 7. 2014 (GK), 43835/11, S.A.S./Frankreich Rn 122.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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