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Austrian Law Journal, Volume 1/2015
Page - 133 -
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Page - 133 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2015

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ALJ 1/2015 Völker- und europarechtliche Fragen des Beitritts Österreichs 133 einnehmen will. Soweit sich die lediglich verfassungsrechtliche Verankerung der dauernden NeutralitĂ€t durchsetzt, bleibt diese Entscheidung Österreich vorbehalten. Es ist aber interessant, dass von französischer Seite erklĂ€rt wurde, dass in Art 42 Abs 7 EUV der Verweis auf die bei der kollektiven Selbstverteidigung einzusetzenden militĂ€rischen Mittel, der noch in Art 5 des WEU- Vertrages enthalten ist, im Interesse der neutralen Staaten nicht aufgenommen wurde.35 Es sei jedoch dahingestellt, ob dies von entscheidender Bedeutung ist, zumal der Verweis auf „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und UnterstĂŒtzung“ keine Ausnahme betreffend Kriegsmaterial er- kennen lĂ€sst. Wieweit die SolidaritĂ€tsklausel in Art 222 AEUV neutralitĂ€tsrelevant ist, sei ebenfalls dahingestellt; jedoch stellt die ErklĂ€rung Nr 37 zum LV fest, dass es den einzelnen MS obliegt, Art und Umfang der UnterstĂŒtzung festzulegen, sodass selbst im Fall einer NeutralitĂ€tsinkompatibilitĂ€t der Neut- rale die UnterstĂŒtzung nach seinen NeutralitĂ€tsbefindlichkeiten ausrichten darf. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass es Österreich freisteht, sich innerhalb der EU neut- ral zu verhalten, ohne gezwungen zu sein, einen entsprechenden allfĂ€llig neutralitĂ€tswidrigen Beschluss der EU zu verhindern. Art 42 Abs 7 ist auch so konstruiert, dass der einzelne MS, nicht jedoch die EU in ihrer Gesamtheit, die Verantwortlichkeit fĂŒr die militĂ€rischen UnterstĂŒtzungs- maßnahmen zu tragen hat, somit der daran nicht beteiligte Staat keine derartige Verantwortlich- keit zu ĂŒbernehmen braucht. 2. Österreichischer Staatsvertrag Ebenso wie die NeutralitĂ€t bildete ein Spezifikum des Beitritts Österreichs zur EU der österreichi- sche Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhĂ€ngigen und demokratischen Österreich von 195536, insbesondere das Anschlussverbot in Art 4. Das gleichwohl bestehende mögliche Hindernis des Art 22 Z 13 ĂŒber das RĂŒckverĂ€ußerungsverbot ehemaligen deutschen Eigentums wie auch das Verbot des Erwerbs deutscher Flugzeuge sowie des BeschĂ€ftigungsver- bots von Deutschen in der Luftfahrt37 war schon vor dem Beitritt durch die ObsoleterklĂ€rung hinfĂ€llig geworden38. Das Anschlussverbot, demzufolge Österreich sich verpflichtete, keine wie immer geartete poli- tische und wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland einzugehen, war immer wieder insbe- 35 Art V des Vertrags ĂŒber die WesteuropĂ€ische Union lautet: „If any of the High Contracting Parties should be the object of an armed attack in Europe, the other High Contracting Parties will, in accordance with the provisions of Article 51 of the Charter of the United Nations, afford the Party so attacked all the military and other aid and as- sistance in their power.“ Abrufbar unter: http://www.weu.int/ (abgefragt am 12. 3. 2015). DemgegenĂŒber lautet Art 42 Abs 7 EUV diesbezĂŒglich: „Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und UnterstĂŒtzung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen.“ 36 BGBl 1955/152. 37 Art 12–16 Staatsvertrag. 38 Siehe die Mitteilung der österreichischen Bundesregierung betreffend einige Bestimmungen des Staatsvertrags vom 15. 5. 1955 von Wien an die vier Signatarstaaten des Staatsvertrags, in BMaA (Hrsg), Österreichische Außen- politische Dokumentation. Texte und Dokumente (Dezember 1990) 28; weiters Hecht/Muzak, Zur Geltung der fĂŒr obsolet erklĂ€rten Bestimmungen des Staatsvertrags von Wien, JBl 1994/11, 720; Köck, Ist der österreichische Staatsvertrag „obsolet“? GrundsĂ€tzliche Überlegungen zu Vertragserrichtung und Vertragsendigung nach Völker- recht, ZÖR 1996/50, 75; Rotter, The Austrian State Treaty – or What is Left of It, in Benedek/Isak/Kicker (Hrsg), De- velopment and Developing International and European Law (1999), 725; Ermacora, Die ObsoleterklĂ€rung von Bestimmungen des österreichischen Staatsvertrags 1955, AJPIL 1991/42, 319; Hafner, „L‘obsolescence“ de certai- nes dispositions du traitĂ© d‘Etat Autrichien de 1955, Annuaire Français de Droit International 1991/37, 239.
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Austrian Law Journal Volume 1/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2015
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
188
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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