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ALJ 1/2015 Beatrix Karl 160
Das Verfahren zur SubsidiaritÀtskontrolle lÀuft parallel zum politischen Dialog, der nicht nur auf
die Ăbereinstimmung mit dem SubsidiaritĂ€tsprinzip ausgerichtet ist. Daher fordert die Kommis-
sion die nationalen Parlamente dazu auf, in ihren Stellungnahmen zwischen Aspekten des Subsi-
diaritÀtsprinzips und Anmerkungen zum Inhalt eines Legislativvorschlags zu unterscheiden und
ihre Aussagen zur Ăbereinstimmung eines Vorschlags mit dem SubsidiaritĂ€tsprinzip möglichst
eindeutig zu formulieren.11 Wird ein Verstoà gegen das SubsidiaritÀtsprinzip geltend gemacht,
spricht man von einer begrĂŒndeten Stellungnahme.
Wenn mindestens ein Drittel der nationalen Parlamente eine solche begrĂŒndete Stellungnahme
abgibt, muss der Entwurf ĂŒberprĂŒft werden. Nach dieser ĂberprĂŒfung kann die Kommission â
bzw ein anderes fĂŒr den Gesetzgebungsentwurf zustĂ€ndiges Organ â beschlieĂen, an dem Ent-
wurf festzuhalten, ihn zu Ă€ndern oder ihn zurĂŒckzuziehen. Dieser Beschluss muss begrĂŒndet
werden (Art 7 Abs 2 SubsidiaritÀtsprotokoll). Wendet sich im Rahmen des ordentlichen Gesetzge-
bungsverfahrens mindestens die einfache Mehrheit der nationalen Parlamente gegen einen
Gesetzgebungsentwurf und will die Kommission daran festhalten, kann der europÀische Gesetz-
geber mit einer Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder mit einer Mehrheit der abgege-
benen Stimmen im EuropÀischen Parlament entscheiden, dass der Vorschlag nicht mit dem Sub-
sidiaritĂ€tsprinzip in Einklang steht und daher nicht weiter geprĂŒft wird (Art 7 Abs 3 SubsidiaritĂ€ts-
protokoll). Diese Regelung stöĂt als rein symbolische Rechtsetzung auf Kritik.12 So weisen etwa
BuĂjĂ€ger und Grass13 unter Berufung auf Calliess14 darauf hin, dass es dann, wenn beispielweise
der Rat mehrheitlich die Auffassung vertritt, dass ein Gesetzgebungsvorschlag gegen das Subsi-
diaritĂ€tsprinzip verstöĂt, wohl naheliegender ist, ihn gar nicht mit der erforderlichen Mehrheit
anzunehmen, als mit einer Mehrheit festzustellen, dass er gegen das SubsidiaritÀtsprinzip ver-
stöĂt. Zutreffend rĂ€umt jedoch Pabel 15 ein, dass durch ein Votum der HĂ€lfte der nationalen Par-
lamente unbestritten politischer Druck auf den Gesetzgeber erzeugt wird.
Insgesamt zeigt sich aber vor allem, dass die nationalen Parlamente keine Möglichkeit haben, die
Rechtsetzung auf EU-Ebene zu blockieren.16 Wie BuĂjĂ€ger und Grass17 ausfĂŒhren, âerweist sich
das Instrument der SubsidiaritĂ€tsrĂŒge daher als rechtlich insgesamt relativ schwach, gewinnt
jedoch durch die Möglichkeit, beim EuGH eine Klage wegen VerstoĂes gegen das SubsidiaritĂ€ts-
prinzip einzubringen, an SchĂ€rfeâ. Pabel 18 kommt nach einer Analyse der einschlĂ€gigen Bestim-
mungen zum Ergebnis, dass die SubsidiaritÀtskontrolle der nationalen Parlamente am ehesten
ihre Wirkung durch politische Einflussnahme auf die europÀischen Organe entfalten wird kön-
nen. Zutreffend fĂŒhrt sie aus, dass die europĂ€ischen Organe eine gut begrĂŒndete, womöglich
unter verschiedenen Parlamenten koordinierte Kritik an der Einhaltung des SubsidiaritÀtsprinzips
im Einzelfall nicht auĂer Acht lassen werden können. Galiciani 19 kritisiert die SubsidiaritĂ€tsrĂŒge
als eine relativ starre Mitwirkungsmöglichkeit und geht davon aus, dass eine wirkliche Mitgestal-
11 ModalitĂ€ten fĂŒr die Anwendung des Verfahrens zur SubsidiaritĂ€tskontrolle gemÀà Protokoll Nr 2 des Vertrags
von Lissabon, 4.
12 Siehe Pabel, JRP 2011, 293 mwN.
13 BuĂjĂ€ger/Grass, ĂJZ 2011, 63.
14 Calliess, Die neue EuropÀische Union nach dem Vertrag von Lissabon (2010) 199.
15 Pabel, JRP 2011, 293.
16 BuĂjĂ€ger/Grass, ĂJZ 2011, 63; Pabel, JRP 2011, 293.
17 BuĂjĂ€ger/Grass, ĂJZ 2011, 63.
18 Pabel, JRP 2011, 300.
19 Galiciani, Die StÀrkung der Mitwirkungsrechte des Nationalrates und Bundesrates durch die Lissabon-Begleit-
novelle, JRP 2011, 173 (178).
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal