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ALJ 1/2015 Peter Krois 169
Rat zugunsten intergouvernementaler Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vermuten.
Der Vertrag von Lissabon hatte jedoch im Gegensatz dazu mit der massiven Ausweitung des
Mitentscheidungsverfahrens zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und damit zum Regelfall
das Gegenteil beabsichtigt.
Ein genauerer Blick zeigt jedoch, dass ein Großteil der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise
und zur Bekämpfung ihrer Ursachen sehr wohl im Rahmen der EU-Verträge und mittels der klas-
sischen „Gemeinschaftsmethode“ auf Basis von Vorschlägen der Europäischen Kommission und
mit Zustimmung der beiden Unionsgesetzgeber EP und Rat beschlossen worden ist. Sowohl die
2011 neu aufgesetzten europäischen Finanzmarktaufsichtsbehörden als auch die später be-
schlossene einheitliche Bankenaufsicht durch die Europäische Zentralbank sowie die sekundär-
rechtlichen Reformen im Rahmen des sogenannten Six-Pack und des Two-Pack sind wesentliche
Beispiele dafür. Die Hilfspakete für jene Mitgliedstaaten, die aufgrund der Krise Schwierigkeiten
hatten, sich auf den Finanzmärkten mit der erforderlichen Liquidität zu versorgen, konnten auf-
grund des Umfangs der benötigten Mittel nur mithilfe der Mitgliedstaaten in Einklang mit ihren
verfassungsrechtlichen Vorschriften bereitgestellt werden; ein in dieser Größenordnung bisher
beispielloser Akt der Solidarität. Der Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der
Wirtschafts- und Währungsunion (auch Fiskalpakt genannt) sowie der Vertrag über den Europäi-
schen Stabilitätsmechanismus (ESM) sind Beispiele völkerrechtlicher Verträge außerhalb des EU-
Rahmens, obschon ihr Zweck in der Reformierung und Absicherung der Wirtschafts- und Wäh-
rungsunion liegt.
Die Bewältigung der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise war rückblickend gesehen in
der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und der EP-Wahl 2014 das domi-
nante Thema in der Europäischen Union.
Die Kommission legte nicht nur umfangreiche Gesetzgebungsvorschläge zur Verbesserung der
Finanzmarktaufsicht und zur Verbesserung der Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungs-
union vor, sondern leistete in ihrer umfassenden Blaupause (nicht nur) zur Wirtschafts- und
Währungsunion (28. November 2012 COM[2012] 777 final) einen substanziellen Beitrag zur Re-
formdiskussion, die von den vier Präsidenten (Kommission, Europäischer Rat, Euro-Gruppe und
Europäische Zentralbank) im Rahmen des Europäischen Rates angeführt wurde.
Im Zuge der Krisenbewältigung zeigte sich, dass der Regelungsbedarf innerhalb der Euro-Gruppe
aufgrund der gemeinsamen Währungspolitik viel größer war als im Rahmen der Gesamt-EU. Die
rasante Weiterentwicklung des Regelbestandes inner- und außerhalb des Rahmens der EU-
Verträge betraf somit vor allem die Eurozone und führte unter dem Eindruck der Finanz- und
Wirtschaftskrise sowie unter dem Diktat der Finanzmärkte vor allem im Bereich der Wirtschafts-
und Währungsunion zu wachsenden Unterschieden zwischen Euro-Mitgliedstaaten und Nicht-
Euro-Mitgliedstaaten in der Union, die vor allem von letzteren mit Sorge registriert wurden.
Das Europäische Parlament nutzte seine durch den Vertrag von Lissabon erweiterten Hand-
lungsmöglichkeiten intensiv und verarbeitete einerseits die geänderten interinstitutionellen
Rahmenbedingungen und andererseits die im Zuge der Krisenbewältigung gesetzten Maßnah-
men in einer Reihe von sehr weitgehenden Resolutionen (siehe Dokumentennachweis am Ende
des Beitrags), die auch Reformvorschläge einschließlich einer größeren Zahl von teils sehr weit-
reichenden Vertragsänderungen enthielten. Kritisch setzte sich das Europäische Parlament na-
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Austrian Law Journal
Volume 1/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 1/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 188
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal