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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
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ALJ 1/2016 Waldemar Hummer 14 maßen ermächtigter Mitgliedstaat aber wieder Kontrollen an seinen Binnengrenzen einführt, hat er dies den anderen Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Kommission zu melden. Ebenso hat er der Kommission schriftlich seine Gründe mitzuteilen, falls er der Empfeh- lung des Rates nicht Folge leisten will. Bei diesem besonderen Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funk- tionieren des „Schengen“-Systems insgesamt gefährdet ist, handelt es sich daher um ein Verfahren, das die Mitgliedstaaten nicht aus Eigenem in Gang setzen können, sondern das des Erlasses eines Sekundärrechtsaktes des Rates bedarf, wenngleich dieser nur eine unverbindliche Empfehlung gem Art 288 Abs 5 AEUV darstellt. Da die bisher von einzelnen Mitgliedstaaten gem Art 25 und Art 23–24 Schengener Grenzkodex (2006) unilateral ergriffenen Maßnahmen den „Schengen“-Raum als Ganzes in seinem Bestand gefährden könnten, geht die Kommission davon aus, dass sie dann, wenn die schwerwiegenden Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen über den 12. 5. 2016 hinaus anhalten, dem Rat einen Vorschlag gem Art 29 Abs 2 Schengener Grenzkodex (2016) unterbreiten müsse, „in dem ein kohärentes unionsweites Vorgehen bei den Binnengrenzkontrollen empfohlen wird […]. Die empfohlenen Grenzkontrollen wären befristet und dürften höchstens solange dauern, wie es die anvisierte Bedrohung rechtfertigt. Das Ziel sollte sein, sämtliche Binnengrenzkontrollen im „Schengen“-Raum binnen sechs Monaten nach ihrer Einführung, dh bis Mitte November 2016, aufzuheben, sofern die Gesamtlage es zulässt“.69 Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass es in der vorstehend erwähnten kodifizierten Fassung des Schengener Grenzkodex70 (2016) zu einer Umnummerierung gekommen ist, aufgrund derer die vorstehend zitierten Art 23–26 nunmehr als Art 25–30 figurieren. Das ganze Kapitel II des Titel III des Schengener Grenzkodex unter dem Rubrum „Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen“, das früher von Art 23–31 reichte, umfasst jetzt die Art 25– 35 des kodifizierten Schengener Grenzkodex (2016). VIII. Der „Fahrplan“ der Europäischen Kommission zur Wiederherstellung des „Schengen“-Raumes bis Ende 2016 Nachdem der Rat am 12. 2. 2016 eine einschlägige Empfehlung angenommen und der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18./19. 2. 2016 den Auftrag erteilt hatte, einen normal funktionierenden „Schengen“-Raum in konzertierter Weise wiederherzustellen und den Schengener Grenzkodex vollständig anzuwenden,71 legte die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung „Zurück zu Schengen – ein Fahrplan“ vom 4. 3. 201672, einen detaillierten Plan vor, um bis spätestens Ende 2016 wieder zu einem normal funktionierenden „Schengen“-Raum zurückzukehren. Dabei diagnos- tizierte die Kommission vor allem in folgenden drei Bereichen unmittelbaren Handlungsbedarf: Erstens müssen die schwerwiegenden Mängel, die beim Außengrenzenmanagement in Griechen- land festgestellt wurden, behoben werden. Allein 2015 sind über diesen Teil der Schengen Außen- grenze über die Ägäisroute über 867.000 Personen irregulär in den „Schengen“-Raum einge- 69 KOM(2016) 120 final, 12. 70 Fn 28. 71 Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18./19. 2. 2016 (EUCO 1/16 vom 19. 2. 2016), 4 (Pkt 8, lit e). 72 Siehe oben Fn 1; vgl: Zurück zu Schengen: Kommission schlägt Fahrplan für vollständige Wiederherstellung des Schengen-Systems vor, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-585_de.htm (26. 4. 2016).
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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