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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
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Page - 49 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 49 die Regulierungsbehörde mit Bescheid genehmigt44 und der von den Übertragungsnetzbetrei- bern verpflichtend umzusetzen ist.45 Auf unionaler Ebene existiert flankierend eine Liste sog „Vorhaben von gemeinsamen Interesse“ (engl Projects of Common Interest – PCI), die als Anhang zur TEN-E-VO46 im EU-Verordnungsrang steht.47 Genehmigungsvorhaben, die für Vorhaben von gemeinsamem Interesse erforderlich sind, werden auf nationaler Ebene von der sog Energie- Infrastrukturbehörde koordiniert,48 soweit diese nach dem Recht eines Mitgliedstaates nicht selbst Genehmigungsbehörde ist.49 Alle betroffenen Behörden haben die Genehmigungsanträge für PCI außerdem prioritär zu behandeln,50 für eine effiziente Durchführung der Verfahren zu sorgen und die Verfahren auch in einer bestimmten Zeit abzuschließen.51 Die bescheidförmige Genehmigung des Netzentwicklungsplans und die Aufnahme in die Unions- liste der PCI substituieren zwar das anlagenrechtliche Genehmigungsverfahren für Stark- stromwege einschließlich der einzelfallbezogenen Festlegung des konkreten Trassenverlaufs nicht,52 mag der (partielle) Verlauf des einzureichenden Projektes auch im Einzelfall aufgrund der topographischen Gegebenheiten und der Leitungslänge bereits faktisch vorgegeben sein.53 Jedenfalls entfalten aber sowohl die Genehmigung des Netzentwicklungsplans als auch die Aufnahme in die PCI-Liste Wechselwirkungen für die materiell-rechtliche Bewertung des Bewil- ligungsantrages durch die Starkstromwegerechtsbehörde im nachgelagerten anlagerechtlichen Projektgenehmigungsverfahren: Denn einerseits gelten Vorhaben von gemeinsamem Interesse schon kraft Art 7 TEN-E-VO als in einem öffentlichen, energiepolitischen Interesse gelegen54 und spricht kraft Genehmigungsvoraussetzungen des Netzentwicklungsplans andererseits auch der Genehmigungsbescheid der Regulierungsbehörde für das Vorliegen eines öffentli- chen, energiepolitischen Interesses an jenen Projektvorhaben, die im Netzentwicklungsplan enthalten sind.55 44 § 38 ElWOG 2010; Storr, Investitionsverpflichtung auf Anforderung. Netzausbau in der Energiewirtschaft, in ders (Hrsg), Neue Impulse für die Energiewirtschaft. Reform des Energierechts (2012) 73 (90); Micheler in Hauenschild et al (Hrsg), ElWOG – Kommentar2 (2013) Anm zu § 37. 45 § 37 Abs 1 ElWOG 2010; Storr in ders 80 f; Lindermuth, Netzplanung 142. Zu den unionsrechtlich vorgegebenen Sanktionen für die Netzbetreiber bei Nichteinhaltung der Netzentwicklungspläne und deren grundrechtlicher Bewertung siehe etwa Schweditsch, Kapazitätsengpässe und Netzzugang, in Rensmann/Storr (Hrsg), Die Energie- wende im rechtlichen Mehrebenensystem. Regionale, nationale und internationale Herausforderungen (2015) 145. 46 VO (EU) 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeu- ropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung 1364/2006/EG und zur Änderung der Ver- ordnungen (EG) 713/2009, (EG) 714/2009 und (EG) 715/2009, ABl L 115, 39 (im Folgenden kurz: TEN-E-VO). 47 Art 3 Abs 4 TEN-E-VO; vgl auch Schulev-Steindl, RdU 2014, 97. Zur TEN-E-VO im Allgemeinen und den Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Speziellen Heitzmann, Transeuropäische Netze: Staatliche Planung im österrei- chischen Starkstromwegerecht, ALJ 1/2016, 1 (Kap. II. und insb Kap II.C.). 48 Art 8 Abs 1 TEN-E-VO. 49 Vgl in diesem Zusammenhang den vorgeschlagenen § 12 des Ministerialentwurfs eines Energieinfrastrukturge- setzes (88/ME 25. GP). 50 Art 3 Abs 7 letzter Satz TEN-E-VO. 51 Art 10 TEN-E-VO. 52 Zur TEN-E-VO siehe Art 7-10 TEN-E-VO; Schulev-Steindl, RdU 2014, 97; zum Netzentwicklungsplan Lindermuth, Netzplanung 198 f („anschließenden anlagerechtlichen Genehmigungsverfahren“), 200. 53 Lindermuth, Netzplanung 200; vgl auch Karbiner/Krennmayr, Gaswirtschaftliche Planung, in A. Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österreichisches Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 273 (278). 54 Dazu auch Schulev-Steindl, RdU 2014, 97, 99. 55 IdS auch Lindermuth, Netzplanung 200 f: „Ist das im starkstromwegerechtlichen Verfahren eingereichte Projekt im Netzentwicklungsplan enthalten, attestiert die Genehmigung die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Zielen der technischen Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit. Ist ein Netzinvestition aber technisch notwendig, dient sie auch dem öffentlichen Interesse der Versorgungssicherheit.“ Siehe in diesem Zusammen-
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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