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Austrian Law Journal, Volume 1/2016
Page - 55 -
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Page - 55 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2016

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ALJ 1/2016 Matthias Zußner 55 A. Grundlagen Allein aus dem Umstand, dass nach dem Einleitungshalbsatz des Art 130 Abs 3 B-VG die An- wendung des § 7 StWG sowie der korrespondierenden BewilligungstatbestĂ€nde der Starkstrom- wegeG der LĂ€nder nicht stets der sog „vollen Ermessenskontrolle“ durch die VwG erster Instanz unterliegt, lĂ€sst sich eine EinschrĂ€nkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte freilich noch nicht ableiten. Zwar belassen die betreffenden BewilligungstatbestĂ€nde der jeweils zu- stĂ€ndigen Starkstromwegerechtsbehörde zweifellos einen Spielraum, der ihr regelmĂ€ĂŸig wohl auch nach Anwendung aller Interpretationsmethoden einschließlich der verfassungskonformen Interpretation zwei oder mehrere Arten des Vollzuges ermöglicht, die jeweils fĂŒr sich allein betrachtet (noch) mit dem Gesetz in Einklang stehen.98 Mit Blick auf die Funktion der Verwal- tungsgerichtsbarkeit im GefĂŒge der Staatsgewalten haben weite Teile der Lehre99 den Bestim- mungen ĂŒber eine sondergerichtliche Kontrolle der Verwaltung im Siebenten HauptstĂŒck der Bundesverfassung aber schon lange vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in ĂŒberzeugender Weise entnommen, dass die partielle Selbstdeterminierung der Behörde nicht stets in vollem Umfang vor verwaltungsgerichtlicher Beanstandung geschĂŒtzt sein kann. Denn, wenn dem so wĂ€re, könnte die (nunmehr zweistufige) Verwaltungsgerichtsbarkeit ja „praktisch [ĂŒberhaupt] keine ÜberprĂŒfung der inhaltlichen RechtmĂ€ĂŸigkeit der Rechtsanwen- dung vornehmen [
] und ihre eigentliche Aufgabe, der Entscheidung strittiger Rechtsfragen [
] nicht nachkommen“.100 Obgleich Art 130 Abs 3 B-VG also auf einem rechtstheoretischen Fundament aufbaut,101 markieren rechtstheoretisch relevante Kriterien nur die Ă€ußersten Grenzen eines allfĂ€lligen Ermessens iSd Art 130 Abs 3 B-VG, sagen aber noch nichts ĂŒber die (partielle) Kontrollfestigkeit einer allfĂ€lligen – falls fehlerfreien – Selbstprogrammierung der Verwaltung im Rahmen der fortschreitenden Rechtskonkretisierung.102 Die Frage ob und beja- hendenfalls inwieweit die Behörde im starkstromwegerechtlichen Bau- und Beriebsbewilli- gungsverfahren ĂŒber beanstandungsresistentes Ermessen verfĂŒgt, ist also mit der Identifikati- on von EntscheidungsspielrĂ€umen der Behörde im Rahmen der Rechtsanwendung noch lange nicht beantwortet, sondern gerade erst gestellt. 98 Anhand der Lehre vom Stufenbau der Rechtsordnung nach der rechtlichen Bedingtheit lĂ€sst sich nachweisen, dass das Gesetz die Behörde selbst im Fall einer Geltung des denkbar strengsten LegalitĂ€tsprinzips gar nicht nach allen Seiten vorherbestimmen könnte, weshalb die partielle Selbstprogrammierung auch auf allen Stufen der Rechtskonkretisierung prĂ€sent bleibt. Siehe dazu nur Grabenwarter in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichi- sches Bundesverfassungsrecht (4. Lfg 2001) Art 130 Abs 2 B-VG Rz 4 mwN. 99 Dazu stellvertretend Grabenwarter, Verfahrensgarantien in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (1997) 324 mwN. 100 Zitat nach Grabenwarter, Verfahrensgarantien 324. Siehe außerdem Rill, ErmessensprĂŒfung/Beurteilungsspielraum/ Kontrolle von PrĂŒfungsentscheidungen, in GS Geck (1990) 115 (122); Potacs, Devisenbewirtschaftung. Eine ver- fassungs- und verwaltungsrechtliche Untersuchung unter BerĂŒcksichtigung des Völker- und Europarechts (1991) 155. 101 Stellvertretend Potacs, Devisenbewirtschaftung 151. 102 Vgl Rill in GS Geck 122 in Bezug auf Art 130 Abs 2 B-VG aF; Hofer-Zeni, Das Ermessen im Spannungsfeld von Rechtsanwendung und Kontrolle (1981) 114 f, 123 f; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (1996) 266 f; Thienel, Strukturfragen des StaatsbĂŒrgerschaftsrechts, in GS Ringhofer (1995) 165 (168 f); Potacs, Devisenbewirt- schaftung 155 f; Fuchs, Verwaltungsermessen und Verwaltungsgerichtsbarkeit: RĂŒckblick und Ausblick, in Ho- loubek/Lang (Hrsg), Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht (2014) 231 (264 [arg „spezifisch eingerĂ€umte ‚ZustĂ€ndigkeit‘ zur – eigenverantwortlichen – Entscheidung innerhalb dieser SpielrĂ€ume“]).
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Austrian Law Journal Volume 1/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2016
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
110
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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