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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2017
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Page - 10 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2017

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ALJ 1/2017 Reinhard Jantscher 10 Lehre und Rsp enthalten Anhaltspunkte für die Auffassung, dass die Sicherheitsbehörden in be- stimmten Fällen im Namen der Staatsanwaltschaft (als Hilfsorgane derselben) einschreiten: Nach der in Kap I. wiedergegebenen hM sind Akte der Kriminalpolizei, die aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft gesetzt werden, der Justiz zuzurechnen; der Rechtsschutz dagegen soll sich auch nach der Teilaufhebung des § 106 Abs 1 StPO nach dieser Bestimmung richten. Eine Begründung für diese Ansicht fehlt. Die Ansicht wirft einerseits die Frage auf, warum die Akte der Kriminalpolizei – deren Organe grundsätzlich zur Staatsgewalt Verwaltung gehören – der Justiz zuzurechnen sein sollen. Andererseits ist fraglich, warum der Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO offenstehen soll, obwohl dort die Wendung „Kriminalpolizei oder“ aufgehoben wurde und nur mehr die Staatsanwaltschaft als mögliche Urheberin von Akten, gegen die Einspruch erhoben werden kann, genannt ist. Die hM erscheint nachvollziehbar, wenn man ihr die Überlegung unterstellt,35 wonach die Sicher- heitsbehörde selbst zum Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft wird, wenn sie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausführt. Nach dieser Ansicht würde eine Zurechnungskette vom Sicherheits- organ, das einen Akt setzt, zur Sicherheitsbehörde (die ihre Behördenstellung einbüßt und zum Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft wird) und von dieser weiter zur Staatsanwaltschaft verlaufen. Der auf Anordnung der Staatsanwaltschaft durch die Kriminalpolizei gesetzte Akt würde damit als Akt der Staatsanwaltschaft, und da diese zur Staatsgewalt Justiz zählt, als Justizakt gelten. Die weiteren Schlüsse wären zwingend: Aufgrund der Zurechnung zur Staatsanwaltschaft wäre einer- seits der Rechtsschutz des § 106 Abs 1 StPO eröffnet, andererseits aufgrund der Zurechnung zur Staatsgewalt Justiz die Maßnahmenbeschwerde ausgeschlossen. Dafür, dass die Sicherheitsbehörde ihre Behördenstellung einbüßt, wenn sie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ausführt, ergeben sich allerdings in der StPO keine Anhaltspunkte. Statt aus dem konkreten Gesetz könnte sich dies auch aus einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Prinzip ergeben, das lautet: Ein Akt ist dem Organ als Behörde zuzurechnen, dass den Willen zur Setzung des Aktes gebildet hat. Ein solches Prinzip existiert allerdings nicht: Welches Organ in einer Angelegenheit Behörde ist (in wessen Namen ein Staatsakt zu setzen ist), ist im Gesetz fest- zulegen.36 Dabei existiert auch kein verfassungsrechtliches Gebot, das Organ, das den Willen zu einem Akt bildet, zur Behörde in der Angelegenheit zu erklären. Aufgrund der umfassenden Wei- sungsbindung (Art 20 Abs 1 B-VG) kann es in den meisten Angelegenheiten vorkommen, dass eine höhere Behörde Akte von niederen Behörden determiniert. In – soweit ersichtlich – keinem Fall wurde vertreten, dass eine Weisung dazu führt, dass der der Weisung entsprechende Akt als im Namen der höheren, im Einzelfall die Weisung erteilenden Behörde gesetzt gilt. Umgekehrt können insb Sicherheitsorgane den Willen zu zahlreichen Akten selbstständig bilden (vgl die in §§ 32 ff SPG aufgezählten Befugnisse), ohne dass sie deswegen als Behörden angesehen werden. Die Auslegung der StPO und allgemeine verwaltungsrechtliche Überlegungen führen damit zum Ergebnis, dass die Sicherheitsbehörde nicht als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft einschreitet, wenn sie Anordnungen der Staatsanwaltschaft ausführt, sondern dass sie Zurechnungsendpunkt der von ihr bzw den ihr unterstellten Sicherheitsorganen gesetzten Akte bleibt. 35 Einzig Wiederin in Fuchs/Ratz, WK-StPO (Stand 1.2.2012, rdb.at) § 4 StPO Rz 52 nimmt eine Zurechnung von auf einer staatsanwaltlichen Anordnung beruhenden Akten der Kriminalpolizei nicht nur zur Staatsgewalt Justiz, sondern ausdrücklich auch zur Behörde Staatsanwaltschaft an. 36 B. Raschauer, Verwaltungsrecht4 Rz 138.
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Austrian Law Journal Volume 1/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
56
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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