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Austrian Law Journal, Volume 1/2018
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Page - 18 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2018

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ALJ 2018 Elisabeth Staudegger 18 OA-Pflicht für Abschlussarbeiten bzw Dissertationen vorzusehen, bleibt die Universität als Verord- nungsgeber im Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie verpflichtet, die grundrechtliche Zulässig- keit der konkreten Bestimmung zu gewährleisten.101 Die Argumentationslast wird so zusätzlich auf die Universitäten überbürdet. Schon der erste Anschein macht deutlich, dass eine „Veröffentlichungspflicht in einem öffentlich zugänglichen Repositorium“ zweifellos stärker in das grundrechtlich garantierte Urheberrecht der AutorInnen eingreift, als das bisherige Modell. Will man die (grund-)rechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Satzungsbestimmung untersuchen, ist zunächst das Vorhaben genau zu be- schreiben. 1. Grundlegende Anforderungen an eine OA-Pflicht: Bestimmtheitsgebot Recht, Gesetze wie Verordnungen, zu denen insb die Satzung einer Universität zählt,102 muss Zweck und Mittel eines Grundrechtseingriffs ausreichend erklären. Wollte man eine OA-Pflicht an Universitäten tatsächlich umsetzen, wäre zunächst abzuklären, was unter „Open Access“ konkret verstanden wird und welches Modell verfolgt werden soll. a. Open Access Die technischen Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie, vor allem die Infrastruktur des Internet und der darauf aufsetzenden Dienste, wie insb das World Wide Web, ermöglichen die Veröffentlichung und weltweite Verbreitung von digitalem Content jeglicher Art zu vergleichsweise geringen Kosten auf unterschiedlichste Weise. „Open Access“ ist eine Bewe- gung, die sich der möglichst umfassenden Dissemination wissenschaftlicher Ergebnisse auf digi- talem Weg widmet.103 Unterschieden wird hier bekanntlich der sog „grüne Weg“ (Primärveröf- fentlichung traditionell in einem Fachverlag mit anschließender Zurverfügungstellung in einem offenen Repositorium) vom sog „goldenen Weg“ (bei dem bereits die Primärveröffentlichung frei zugänglich ist); bekannt sind auch Zwischenlösungen, sog „hybrider Weg“.104 In Österreich hat sich insb der FWF als Unterzeichner der sog „Berliner Deklaration“105 aus 2003 dazu bekannt, „[...] den freien und nachhaltigen Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen und 101 Es soll daran erinnert werden, dass Verstöße gegen Unionsrecht, Sekundärrecht gleich wie GRC, der Republik Österreich zugerechnet werden und so Gegenstand der Staatshaftung sein können (dazu ausf K. Walter, Rechts- fortbildung durch den EuGH. Eine rechtsmethodische Untersuchung ausgehend von der deutschen und franzö- sischen Methodenlehre (2009) 107 ff (109) und 174 f mwN aus der Rsp des EuGH). Die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, ABl C 2007/303, 17 (32), verweisen auf die Rsp (insb EuGH 13. 4. 2000, C-292/97, Kjell Karlsson ua mwN), wonach die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen auch die Erfor- dernisse des Grundrechtsschutzes beachten müssen und erklären dies wie folgt: „Diese in der Charta verankerte Regel gilt natürlich sowohl für die zentralen Behörden als auch für die regionalen oder lokalen Stellen sowie für die öf- fentlichen Einrichtungen, wenn sie das Unionsrecht anwenden.“ Kein Zweifel besteht schließlich, dass die Staatsge- walten inkl öffentlich-rechtlicher Körperschaften (wie eben die Universitäten) zu den Grundrechtsverpflichteten zählt (dazu statt aller Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1248 ff). 102 Vgl § 19 Abs 1 UG. 103 Vgl zu den Anfängen der Open-Access-Bewegung zB die Informationen auf der Plattform https://open-access.net; hier finden sich auch ausf Informationen über Gründe für und gegen das Modell (zuletzt abgefragt am 28. 5. 2018). 104 Zu den Details vgl https://www.fwf.ac.at/de/forschungsfoerderung/open-access-policy/ (zuletzt abgefragt am 28. 5. 2018). 105 https://openaccess.mpg.de/Berlin-Declaration (zuletzt abgefragt am 28. 5. 2018).
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Austrian Law Journal Volume 1/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2018
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
68
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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