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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 1/2019
Page - 71 -
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Page - 71 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2019

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ALJ 2019 Die Aussetzung (§ 334 StPO) 71 Nichtvornahme der Aussetzung ist nach hM kein Nichtigkeitsgrund)65 an sich noch für den nach dieser Deutung pflichtwidrig agierenden Berufsrichter nach sich zieht, ein Ergebnis, das – entgegen der hM – eher für eine Ermessensentscheidung des Berufsrichters als eine Verpflichtung desselben spricht. Es mutet insofern doch paradox an, weshalb eine (nach herrschendem Verständnis) derart gravierende Pflichtverletzung wie das Bestehen-Lassen eines „Fehlurteils“ zu keinerlei nachteiligen Folgen führen sollte. Nach zutreffendem Verständnis statuiert § 334 StPO für das jeweilige Mitglied des Schwurgerichtshofs hingegen keine Verpflichtung zur Aussetzung, sondern lässt jenes nach dessen Ermessen entscheiden: Sofern es sich bei der Entscheidung der Geschworenen um eine auf Basis der durchgeführten Hauptverhandlung nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in tatsächlich und rechtlicher (auf Basis der vom Vorsitzenden erteilten Rechtmittelbelehrung) Hin- sicht vertretbare Entscheidung handelt, es selbst jedoch (auf Grund eigener freier Beweiswürdi- gung) anders entschieden hätte, liegt es – wenn überhaupt – in dessen Ermessen, ob er die ge- nannte Entscheidung der Geschworenen, eingedenk ihrer verfassungsrechtlich eingeräumten Kompetenz, über die Schuld alleine zu entscheiden,66 akzeptiert, oder für eine Aussetzung der Ent- scheidung votiert. Eine Verpflichtung, für eine solche stimmen zu müssen, besteht hingegen nicht und wird durch keinerlei Argumente (weder solche des Wortlauts der Norm noch teleologischer Natur) untermauert, sondern allein durch bzw auf die Wiedergabe einer begründungslosen An- sicht gestützt.67 D. Zur Begründungslosigkeit der Aussetzungsentscheidung (§§ 334 Abs 1 iVm § 341 StPO) Die Begründung einer Entscheidung besitzt dem Grunde nach zwei bedeutende Funktionen: Einer- seits die Auseinandersetzung des Entscheiders mit dem Beweisstoff und den Verfahrensergebnis- sen in der Sache selbst; andererseits eröffnet sie eine Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung durch eine übergeordnete Instanz.68 Unzweifelhaft wird die Nichtbegründetheit der geschwore- nengerichtlichen Entscheidung69 (des Wahrspruchs bzw genauer: des auf dem Wahrspruch basie- renden Urteils) an sich – wenngleich seitens des VfGH und OGH die Ansicht geäußert wird, ein Wahrspruch der Geschworenen enthalte (durch die mehr oder minder detaillierten Fragen) alle 65 OGH 14. 2. 1955, 5 Os 1376/54; OGH 14. 12. 1995, 15 Os 101/95; siehe ferner Venier in Bertel/Venier, Strafprozess- ordnung § 334 Rn 3 mN; Burgstaller in Burgstaller/Schima/Császár, Aussetzung 33 mN in FN 86; Fabrizy, StPO13 § 334 Rn 2; Hinterhofer/Oshidari, System Rn 10.35; Mayerhofer/Hollaender, Strafprozessrecht5 § 334 Rn 5; Nimmer- voll, Strafverfahren 590 mN in FN 1413; Philipp in WK-StPO § 334 Rn 11 mN; Sadoghi, JSt 2008, 80 uVa OGH 15 Os 101/95 in FN 17; dieselbe, ÖJZ 2018, 259; Seiler, Strafprozessrecht17 Rn 961. 66 Siehe Wittek, Für eine Laiengerichtsbarkeit in Österreich, in Soyer (Hrsg), Strafverteidigung – Neue Herausforde- rungen (2006) 74 (75). 67 Siehe FN 60 und 61. 68 Prägnant Mertens, ecolex 2017, 313; vgl auch Huber, JAP 2010/2011, 136. 69 Allgemein nur Huber, JAP 2010/2011, 135, 136; Lewisch, JBl 2012, 496; Mertens, ecolex 2017, 314. Zur nicht statt- haften Ersetzbarkeit der Begründung durch Bezugnahme auf die Niederschrift der Gründe, welche zur Entschei- dung geführt haben (§ 331 Abs 3 StPO) sowie der diesbezüglichen Diskussion siehe nur VfGH 28. 6. 2017, G 344/2016 Rn 23; Bertel/Venier, Strafprozessrecht11 Rn 406; Lachmann, Zur fehlenden Begründung im Urteil des Geschworenengerichtes, AnwBl 1993, 645; Lewisch, Geschworenengerichte 13, 14 mN; derselbe, AnwBl 2010, 218 FN 9; Mertens, ecolex 2017, 313; Moos, JBl 2010, 75; Schroll in Soyer, Strafverteidigung 50; derselbe/Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen3 Rn 26; Seiler, Strafprozessrecht17 Rn. 950; für eine stärkere Einbindung der Nieder- schrift iSe Begründung votierend Mühlbacher, ALJ 2015, 274 f.
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Austrian Law Journal Volume 1/2019
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2019
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2019
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
126
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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