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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
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Page - 26 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Lindenbauer 26 publizitätslosen Eigentumsvorbehaltes zeige. Dies stehe der Verhältnismäßigkeit einer Nichtanerkennung ausländischer publizitätsloser Mobiliarsicherheiten entgegen.9 Intensivere Untersuchungen dazu sind jedoch gerade in jüngerer Zeit nicht ersichtlich – erst Recht nicht unter genauer Beachtung der Rechtsprechung des EuGH zum Kohärenzgebot.10 Tatsächlich betont der Gerichtshof jüngst vermehrt, dass eine restriktive Maßnahme nur dann als verhältnismäßig betrachtet werden kann, wenn sie die vorgegebenen Ziele „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgt.11 Unklar ist jedoch, welche Bedeutung die vom EuGH entwickelten Kriterien im Zusammenhang mit der Rechtfertigung einer Nichtanerkennung von ausländischen Mobiliarsicherheiten in Österreich haben. Genau darauf soll der Fokus der nun folgenden Untersuchung liegen: Ziel ist es zu klären, ob die österreichische Rechtslage im Bereich der Mobiliarsicherheiten, welche grundsätzlich ein strenges Faustpfandprinzip verwirklichen soll, tatsächlich als inkohärent iSd einschlägigen EuGH Judikatur zu betrachten ist und die Nichtanerkennung von ausländischen publizitätslosen Mobiliarsicherheiten somit schon deshalb gegen die Grundfreiheiten verstoßen würde. II. Eingriff in den Schutzbereich der Grundfreiheiten Bei der konkreten Prüfung der Konformität einer nationalen Maßnahme mit den Grundfreiheiten ist zunächst die Frage zu untersuchen, ob die betreffende Regelung überhaupt einen Eingriff in den Schutzbereich der Grundfreiheiten darstellt. Dies erfordert einerseits einen grenzüberschreitenden Aspekt und andererseits die Annahme einer Beeinträchtigung der Grundfreiheiten. Dass der Gerichtshof recht schnell vom Vorliegen eines Eingriffes in den Schutzbereich ausgeht,12 liegt zum einen daran, dass die Anforderungen für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes stetig gesenkt wurden13 und zum anderen daran, dass das Beschränkungsverbot im Hinblick auf sämtliche Grundfreiheiten sehr weit gefasst ist. Nationale Maßnahmen dürfen die Ausübung der Grundfreiheiten grundsätzlich nicht „verhindern, behindern, erschweren oder auch nur weniger attraktiv machen“.14 Zwischen den Grundfreiheiten bestehen hier keine tiefergehenden systematischen Unterschiede, auch wenn der EuGH teilweise verschiedene 9 Siehe nur Schacherreiter, ZfRV 2005, 183; Czernich, Internationales Kreditsicherungsrecht im Geschäftsverkehr der Banken, ÖBA 2000, 1067 (1073); Berner, Wohlerworbene Rechte im europäischen Kreditsicherungsrecht, in Behme/Fervers et al (Hrsg), Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2016 (2017) 352 ff; Lurger/Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht (2017) Rz 6/22; Roth, Secured Credit and the Internal Market: The Fundamental Freedoms and the EU´s Mandate for Legislation, in Eidenmüller/Kieninger (Hrsg), The Future of Secured Credit in Europe (2008) 36 (57). Siehe nunmehr auch Lurger, IPRax 2019, 563. Für weitere kritische Stimmen im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit vgl das Literaturreferat in OGH 3 Ob 249/18s. 10 Siehe auch Faber, ÖBA 2019, 408. 11 Vgl zB EuGH 21.5.2019, C-235/17, Kommission/Ungarn, Rn 61; EuGH 14.11.2018, C-342/17, Memoria und Dall'Antonia, Rn 52; EuGH 20.12.2017, C-322/16, Global Starnet, Rn 51; EuGH 10.3.2016, C-235/14, Safe Interenvios, Rn 104; EuGH 15.10.2015, C-168/14, Grupo Itevelesa, Rn 76. Siehe auch Klamert, EU-Recht2 (2018) Rz 660. 12 Trstenjak/Beysen, Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in der Unionsrechtsordnung, EuR 2012, 275. 13 Lippert, Der grenzüberschreitende Sachverhalt im Unionsrecht (2013) 198 ff; Ehlers, Allgemeine Lehren der Grundfreiheiten, in Ehlers (Hrsg), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten4 (2014) § 7 Rz 25. Das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Elements wird grundsätzlich schon dann angenommen, wenn Auswirkungen auf den europäischen Binnenmarkt nicht auszuschließen sind. Vgl zB EuGH 13.2.2014, C-367/12, Sokoll-Seebacher, Rn 10 f; EuGH 15.10.2015, C-168/14, Grupo Itevelesa, Rn 35 f. 14 Klamert, EU-Recht2 Rz 640 mwN. Vgl auch EuGH 14.11.2018, C-342/17, Memoria und Dall'Antonia, Rn 52; EuGH 10.3.2016, C-235/14, Safe Interenvios, Rn 98.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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