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Austrian Law Journal, Volume 1/2021
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Page - 30 - in Austrian Law Journal, Volume 1/2021

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ALJ 2021 Lindenbauer 30 fremden, unbekannten dinglichen Rechten nicht überrascht zu werden. Daher ist die Aufrechterhaltung des Publizitätsprinzipes als zusätzliches Element zum Schutz der österreichischen Güterordnung zu nennen. Wäre dies nicht der Fall, so wäre der Rechtfertigungsgrund des „Schutzes der Güterordnung“ völlig unbrauchbar, um die über Jahrzehnte hinweg hervorgehobene Sonderstellung des Publizitätsprinzipes im Mobiliarsicherheitenrecht45 und damit die österreichische Sachenrechtsordnung in ihrer derzeitigen Form zu schützen. Der Rechtfertigungsgrund könnte dann beispielsweise nicht herangezogen werden, um die Nichtanerkennung eines deutschen, publizitätslosen Sicherungseigentumes zu rechtfertigen. Auch die österreichische Rechtsordnung kennt schließlich ein Sicherungseigentum – nur eben kein publizitätsloses.46 Hält man sich die zentrale Rolle des Publizitätsprinzips im österreichischen Sachenrecht sowie die dadurch zu wahrenden Interessen des Rechtsverkehres vor Augen, so muss unter dem Schutz der Güterordnung also nicht nur die Aufrechterhaltung des numerus clausus und des Typenzwanges, sondern auch des Publizitätsprinzipes als solches verstanden werden. 2. Schutz der Gläubigerordnung Als weiterer Zweck der Publizitätsvorschriften wird daneben immer wieder der Schutz der Gläubigerordnung im Inland genannt.47 Darunter sollen sämtliche Regeln über jene Befriedigungsrechte fallen, welche den Gläubigern bei einem Leistungsausfall an den Gegenständen des Vermögens des Schuldners zustehen.48 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein Gesetzgeber nicht nur die Interessen von gesicherten, sondern auch von ungesicherten Gläubigern durch eine entsprechende Ausgestaltung seines Sachen-, Exekutions- und Insolvenzrechtes schützen kann.49 Die Einräumung der Möglichkeit einer Bestellung von dinglichen Sicherheiten steht schließlich im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung.50 Mit dem in der Literatur vielfach genannten Ziel des Schutzes der Gläubigerordnung sprechen die jeweiligen Autoren daher auch jene Rechtspolitik des Staates an, welche ein angemessenes Verhältnis von gesichertem und ungesichertem Kredit herstellen soll.51 Während im Zusammenhang mit dem Schlagwort der „Güterordnung“ vor allem die Voraussetzungen und der Inhalt einzelner Sicherungsrechte im Zentrum stehen, ist mit der Gläubigerordnung wohl insbesondere die Schaffung einer Rangfolge zwischen einzelnen Gläubigern und Sicherungsrechten sowie in weiterer Folge der Schutz des Vertrauens, den der Verkehr in diese Ordnung setzt, zu verbinden. Letztendlich sollen die Rechtsunterworfenen durch den Schutz der Güter- und Gläubigerordnung darauf vertrauen dürfen, dass im Inland befindliche Sachen nur mit dinglichen Rechten belastet sind, welche einen durch die inländische Rechtsordnung gewährten Inhalt und Rang haben. Da das 45 Zur herausragenden Stellung des Publizitätsprinzipes im österreichischen Mobiliarsicherungsrecht s nur Faber, ZFR 2020, 282 mwN; Faber, Was tun im Recht der grenzüberschreitenden Mobiliarsicherheiten? in FS 40 Jahre IPRG (2020) 353 ff. 46 Vgl Lurger, Zak 2019, 125, wonach das Sicherungseigentum als solches mit gleichem Inhalt sowohl dem deutschen als auch dem österreichischen System bekannt sei. Lediglich die Bedingungen für die Begründung und Aufrechterhaltung würden sich unterscheiden. 47 So zB OGH 14.12.1983, 3 Ob 126/83, 3 Ob 127/83; Schacherreiter, ZfRV 2005, 181. Vgl daneben FN 40. 48 Schacherreiter, ZfRV 2005, 181. 49 Kieninger, ZEuP 2016, 206. 50 Vgl dazu Schacherreiter, ZfRV 2005, 181. 51 Flessner in FS Koziol 138 mwN.
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Austrian Law Journal Volume 1/2021
Title
Austrian Law Journal
Volume
1/2021
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2021
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
59
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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